Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist die vorläufige Unterbringung von Minderjährigen, die akut eines Schutzes bedürfen.
Die Inobhutnahme dient der zeitlich befristeten Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, die aufgrund einer Krisensituation außerhalb ihres Elternhauses oder bisherigen Lebensortes untergebracht und betreut werden müssen. Dies können Situationen sein, wo Kinder und Jugendliche um Schutz bitten, weil eskalierende Konflikte in der Familie, die das Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden, oder der Verdacht auf Kindesmisshandlung oder sexueller Missbrauch besteht.
Kontaktaufnahme:
Ansprechpartner für die Inobhutnahme ist der Allgemeine Soziale Dienst. Kinder und Jugendliche können Kontakt zum örtlich zuständigen Bezirkssozialarbeiter (m/w) aufnehmen, wenn sie eine Hilfe benötigen. Im Landkreis Cuxhaven sind die Zuständigkeiten nach Gemeindegrenzen aufgeteilt, in der Stadt Cuxhaven nach Straßen.
Das Angebot richtet sich natürlich auch an die Erziehungsberechtigten und an Menschen, die in akuter Sorge um das Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen sind.
Ansprechpartner des Allgemeinen Sozialen Dienstes finden Sie hier
Das Jugendamt nimmt auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten die Aufgaben nach dem SGB VIII im Rahmen der Rufbereitschaft in eigener Verantwortung wahr. Teile der Aufgabenwahrnehmung wurden einem anerkannten Träger der Jugendhilfe übertragen.
Außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, also in den Zeiträumen
Montag bis Donnerstag | von 15:30 Uhr bis 8:30 Uhr |
Freitag | von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
Samstag/ Sonntag | von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr |
Montag | von 0:00 Uhr bis 8:30 Uhr |
ist zunächst die Inobhutnahmestelle die erste Anlaufstelle bei Erfordernissen nach dem SGB VIII.
Sie ist unter der Rufnummer 04752 22 24 337 zu erreichen.
Der anerkannte Träger der Inobhutnahmestelle übernimmt in Zeiten der Rufbereitschaft entsprechend der getroffenen Vereinbarung mit dem Landkreis Cuxhaven einzelne Aufgaben des Jugendamtes und wird insbesondere im Rahmen der Inobhutnahme bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren selbständig tätig.
Die Rufbereitschaft des Jugendamtes wird umgehend von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Inobhutnahmestelle eingeschaltet, wenn
- Kinder unter 12 Jahren betroffen sind,
- es sich um eine mögliche Kindeswohlgefährdung handelt,
- das Familiengericht eingeschaltet werden muss,
- die Problemlage dies im Einzelfall erfordert
Die Inobhutnahme erfolgt, wenn nach Überprüfung der Problemlage die Notwendigkeit einer vorläufigen und zeitlich begrenzten Unterbringung besteht. Die Personensorgeberechtigte/n werden hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Widersprechen diese der Inobhutnahme, muss das Kind bzw. die/der Jugendliche entweder zu den Eltern entlassen oder eine Entscheidung des Familiengerichtes über erforderliche Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder der/des Jugendlichen herbeigeführt werden.
Im Zeitraum der Inobhutnahme erfolgt durch den Allgemeinen Sozialen Dienst eine Beratung mit allen am Prozess beteiligten Personen. Gemeinsam soll nach Lösungen gesucht und ggf. eine Unterstützung im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung erarbeitet werden.