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Wasserabfluss §37 Wasserhaushaltsgesetz (wild abfließendes Niederschlagswasser)

Das abfließende Oberflächenwasser war bisher nachbarschaftsrechtlich (privatrechtlich) geregelt worden und findet sich nun auch im Wasserhaushaltsgesetz wieder.

Das Wasserhaushaltsgesetz sieht folgende Regelung vor:
Jeder muss das ihm natürlich vom Oberlieger zulaufende und auf sein Grundstück fallende Wasser aufnehmen. Eine Änderung des natürlichen Ablaufes ist daher in dem Sinne nur unzulässig, wenn dieser vom Oberlieger nicht verhindert und der Ablauf zum Unterlieger verstärkt wird, z. B. durch Anlegen von Dämmen oder Mauern, die den Zulauf des Wassers vom eigenen Grundstück fernhalten sollen oder das wild abfließende Wasser auf dem eigenen Grundstück in einer festen Rinne sammeln, durch die es dem Unterlieger verstärkt zugeführt wird. Beide Maßnahmen sind auch ohne Zustimmung des Nachbarn allenfalls zulässig, wenn die Auswirkungen auf das Nachbargrundstück nicht erheblich sind.

Regenwasser und sonstiges Niederschlagswasser fällt auch auf Dächer und läuft von dort als Traufwasser seitlich herunter.
Es wird verlangt, dass der Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ihre baulichen Anlagen so einrichten müssen, dass Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder in sonstiger Weise, z. B. als Spritzwasser, dorthin gelangt. Dächer, die dem Nachbarn zugeneigt sind, müssen also mit Regenrinnen versehen werden.

Sofern ein Gewässer zur Ableitung des Regenwassers hergestellt werden soll (Ausbautatbestand), welches der Entwässerung mehrerer Eigentümer dient, muss bedacht werden, dass dieses entsprechend des § 68 WHG grundsätzlich einer Planfeststellung bedarf, die beim Landkreis Cuxhaven, Bereich Umwelt, Küstenschutz und Abfall, zu beantragen ist (siehe auch Gewässerausbau).

Formulare

Einleitungserlaubnisantrag nach § 8 WHG

Ihre Ansprechpartner beim Landkreis Cuxhaven

Telefon: 04721 66-2523
Fax: 04721 66-270783
E-Mail: t.cassens(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 415
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