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Gewässerausbau

Die Herstellung, die Beseitigung sowie die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers also der Gewässerausbau unterliegt nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich der Planfeststellung. Diese Vorschrift gilt auch für die Abgrabung von Sand, Kies, Mergel, Ton, Lehm, Moor und Steinen, wenn dies mit der Freilegung von Grundwasser verbunden ist. Zuständig für ein solches Verfahren ist der Landkreis Cuxhaven als untere Wasserbehörde.

Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, welches strengen Formvorschriften unterliegt. Dies bedingt auch eine relativ lange Verfahrensdauer und hohe Verfahrenskosten. Manche Vorhaben können auch ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung). Dies setzt aber voraus, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) sind Gewässerausbaumaßnahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu unterziehen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Folgende Vorhaben unterliegen nicht der allgemeinen Vorprüfung nach dem NUVPG:

  • Naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen
  • Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung
  • Umsetzen von Kiesbänken im Gewässer

Zur Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens empfiehlt sich für den Interessenten folgende Vorgehensweise:

  1. Kontaktaufnahme mit dem Bereich Umwelt, Küstenschutz & Abfall als untere Wasserbehörde, um von dort vorab eine Beurteilung einzuholen, ob grundsätzlich Aussicht auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung besteht. Gegebenenfalls werden hierbei der Bereich Natur und ländliche Räume und andere eventuell betroffene Fachbehörden des Landkreises Cuxhaven über das Vorhaben informiert.
  2. Welche Unterlagen im Einzelnen dafür erforderlich sind, teilt die untere Wasserbehörde mit. Aus Naturschutzsicht ist in jedem Falle ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) notwendig, in dem das Vorhaben mit den zugedachten ökologischen Funktionen detailliert dargestellt wird. Der Bereich Natur und ländliche Räume berät Sie hierbei gerne.
  3. Liegen alle benötigten Unterlagen vor, wird seitens der unteren Wasserbehörde das wasserrechtliche Verfahren eingeleitet.

Beide Rechte entfalten übrigens Konzentrationswirkung auch auf andere Genehmigungssachverhalte wie dem öffentlichen Baurecht oder dem Naturschutzrecht.

Formulare:

Ihre Ansprechpartner beim Landkreis Cuxhaven:

Telefon: 04721 66-2519
Fax: 04721 66-270652
E-Mail: j.rieser(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 410
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