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Bedeutung des Landschaftsrahmenplans

Folgende Aspekte sind im Hinblick auf den Landschaftsrahmenplan von besonderer Bedeutung:

  • Der Landschaftsrahmenplan ist aus dem Landschaftsprogramm zu entwickeln. Des Weiteren sind fachliche Vorgaben des Landes zu berücksichtigen und ggf. zu konkretisieren.

  • Der Landschaftsrahmenplan ist ein Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege; die Inhalte der Landschaftsplanung sind nach § 9 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen.

  • Der Landschaftsrahmenplan trifft rahmenhafte Aussagen; diese Aussagen sollen, so ist es vom Gesetz vorgesehen, durch die von den Gemeinden zu erarbeitenden Landschaftspläne und Grünordnungspläne näher ausgeführt werden.

  • Das Schwergewicht der Aussagen liegt auf der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes von Natur und Landschaft (Inhaltsverzeichnis, Textkarten im Maßstab 1:220.000, großformatige Karten im Maßstab 1:50.000).

  • Der Landschaftsrahmenplan hat nicht die Aufgabe, die fachlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit anderen Fachbereichen abzustimmen; dieses ist dem jeweiligen Verfahren vorbehalten, das die Verbindlichkeit eines Vorhabens begründet, insbesondere der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms und der Bauleitpläne, den Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen und den förmlichen Verfahren nach dem Naturschutzrecht.