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Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz
[Nr.99036012036000 ]

Volltext

Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.

Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)

4. Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief)

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
    • Sind Sie der eingetragene / letzte Halter des Fahrzeugs? Dann wird kein gesonderter Nachweis weiter benötigt
    • Bei Erben: Nachweis entweder über Alleinerbe oder mit formloser Zustimmung aller anderen Erben (mit Personalausweiskopie)
    • Bei Kauf: Kaufvertrag mit Bestätigung, dass Zulassungsbescheinigung Teil II (ehem. Fahrzeugbrief) übergeben worden ist beim Kauf
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als 6 Monate
  • falls noch vorhanden Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein)

Hinweis: Eine Versicherung an Eides statt kann nicht in Vollmacht abgegeben werden.

Sie erhalten nach erfolgter Versicherung an Eides statt von uns eine Bestätigung über die veranlasste Aufbietung von uns. Sollten Sie von uns nichts mehr hören, kann davon ausgegangen werden, dass einer erneuten Ausstellung von Unterlagen nichts entgegen steht. Die Aufbietung wird für 2 Jahre veröffentlicht. Sollte etwas gegen die Aufbietung und damit einhergehende Neuausstellung von Unterlagen sprechen, wird die Veröffentlichung gelöscht.
Somit kann jede Zulassungsstelle deutschlandweit die Aufbietung nachvollziehen und ist ohne Vorlage einer zusätzlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung und nach Abgleich mit der zentralen Datenbank in der Lage, Ihnen neue Unterlagen auszustellen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Nach der Niederschrift über die Versicherung an Eides statt wird die Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) beantragt. Ab Veröffentlichung beträgt die Aufbietungsfrist 14 Tage. Wenn in dieser Zeit keine Rückmeldung von der Zulassungsstelle kommt, steht einer erneuten Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II aus hiesiger Sicht nichts entgegen. Da wir keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung haben und damit Sie nicht umsonst zu Ihrem Termin kommen, empfehlen wir nach Ihrem Termin in der Zulassungsstelle 17 Tage einzuplanen, bevor Sie sich neue Unterlagen ausstellen lassen. Ihren Termin dafür können Sie hier buchen.

Wo kann die Veröffentlichung eingesehen werden?

Anhand der ZB II-Nr. oder der FIN (nur, wenn keine ZB II-Nr. vorhanden ist) können Sie die Aufbietung unter https://www.verkehrsblatt.de/docs/aufbietungen-suche nachvollziehen.

Die Daten finden Sie auf der beim Termin ausgehändigten Aufbietungsbestätigung.

An wen muss ich mich wenden?

Die örtliche Zuständigkeit kann je nach Fallgestaltung variieren. Beispiele dafür finden Sie hier.

Die Versicherung an Eides statt wird im Landkreis Cuxhaven mittlerweile direkt am Schalter abgenommen, soweit der Halter selbst vorspricht und das Fahrzeug in unserem Landkreis zugelassen ist. Buchen Sie sich hierfür bitte einfach einen Online-Termin.

Für alle anderen Fälle werden gesondert Termine vereinbart. Bitte melden Sie sich zur Terminvereinbarung unter 04721 66-2678.

Was mache ich, wenn ich die alte Zulassungsbescheinigung Teil II wieder finde?

Falls Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II innerhalb der Aufbietungsfrist wieder finden, genügt darüber eine telefonische Mitteilung, dann kann die Verlustmeldung gelöscht werden, sobald aber die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde, sind Sie verpflichtet die alte Zulassungsbescheinigung Teil II bei uns abzugeben.

Was ist, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II gestohlen wurde?

Nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises kann auf die Versicherung an Eides statt verzichtet werden. Das Dokument wird aufgeboten und nach Ablauf der Aufbietungsfrist können neue Unterlagen ausgestellt werden.

Welche Gebühren fallen an?

  • Aufbietung inkl. KBA-Gebühren 13,80 Euro
  • Abnahme einer Versicherung an Eides statt 30,70 Euro

Ggf. fallen Kosten für die Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Versandkosten an.

Rechtsgrundlage

  • § 12 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • §§ 156 Strafgesetzbuch (StGB), 27 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Erforderliche Unterlagen

  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ:
      • eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
      • der Nachweis der Steuerbefreiung

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie

bei Vereinen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie

bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

  • schriftliche Einwilligung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten

bei Verlust bzw. Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II :

  • Versicherung an Eides Statt
  • Diebstahlanzeige

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 18.03.2014
Fachlich freigegeben durch:

AG Kommunenredaktion

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