Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz
[Nr.99036011036000 ]
Volltext
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht gegeben. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
2. Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein)
2. Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein)
Verlust
Wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) verloren haben, ist dieses der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und Ersatz zu beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt falls die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren wurde?
Sie benötigen:
- ein gültigen Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als 6 Monate
- bei EU - Bürgern den gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes mit Meldebescheinigung nicht älter als 6 Monate
- bei Bürgern anderer Länder den gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung und Meldebescheinigung nicht älter als 6 Monate
- den letzten Prüfbericht der Hauptuntersuchung
- den Fahrzeugbrief (alt, DIN A5) falls es noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II gibt (dieser muss bei dieser Befassung ebenfalls erneuert werden, was mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist)
- eine Erklärung über den Verlust des Fahrzeugscheines durch den letzten Halter
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich bei der Zulassungsbehörde vorspricht oder
- bei Verkauf des Fahrzeuges: Kaufvertrag; falls nicht vorhanden Bescheinigung des Verkäufers über die Aushändigung der ZB I
Welche Gebühren fallen an?
- Ersatzausstellung Zulassungsbescheinigung Teil I 12,00 Euro
- Umtausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II 8,90 Euro
Erfolgt die Ersatzausstellung in Verbindung mit anderen Anliegen kann die Gebühr entsprechend variieren.
Rechtsgrundlage
§ 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Diebstahl
Wenn Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Fahrzeugschein) gestohlen wurde, ist dieses der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und ein Ersatz zu beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt falls die Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen wurde?
Falls der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I gestohlen wurde, wird folgendes benötigt:
- eine schriftliche Bestätigung über die Anzeige des Diebstahls bei der Polizei
- Darin muss aufgeführt sein, dass der Fahrzeugschein/die Zulassungsbescheinigung Teil I mit der Nummer … für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … gestohlen worden ist
- einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als 6 Monate
- bei EU - Bürgern den gültigen Personalausweis oder Reisepass des betreffenden Landes mit Meldebescheinigung nicht älter als 6 Monate
- bei Bürgern anderer Länder den gültigen Reisepass mit Aufenthaltsberechtigung und Meldebescheinigung nicht älter als 6 Monate
- der letzte Prüfbericht der Hauptuntersuchung
- eine Vollmacht und den Personalausweis des Vollmachtgebers, wenn der Fahrzeughalter nicht persönlich erscheint
- den Fahrzeugbrief (alt, DIN A5) falls es noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II gibt (dieser muss bei dieser Befassung ebenfalls erneuert werden, was mit zusätzlichen Gebühren verbunden ist)
Welche Gebühren fallen an?
- Ersatzausstellung Zulassungsbescheinigung Teil I 12,00 Euro
- Umtausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II 8,90 Euro
Erfolgt die Ersatzausstellung in Verbindung mit anderen Anliegen kann die Gebühr entsprechend variieren.
Rechtsgrundlage
§ 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Erforderliche Unterlagen
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung - nicht älter als 3 Monate
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
-
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der
Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
-
Alternativ:
- eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder
- der Nachweis der Steuerbefreiung
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I
- eidesstattliche Versicherung
- formlose Verlusterklärung der fahrzeughaltenden Person bzw.
- Diebstahlsanzeige der Polizei
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
AG Kommunenredaktion