Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Beantragung der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
[Nr.99059002012000 ]

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und ggf. zur Auflösung der Vorehe(n)
  • Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (z.B. mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.

Kosten

Gebühr für die Ausstellung des EhefähigkeitszeugnissesBetrag  (auch bei Ablehnung des Antrages):

EUR 50,00 - Vorkasse: Nein

Kostenhöhe (variabel): zuzüglich 40  Euro bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf,

Kostenhöhe (variabel): zuzüglich 40  Euro bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung.

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO)

Frist

Das Ehefähigkeitszeugnis besitzt eine Gültigkeit von sechs Monaten.