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EINHEITLICHER ANSPRECHPARTNER

Gemäß der EU-Dienstleistungsrichtlinie können Dienstleister oder solche, die es werden wollen, ab dem 28.12.2009 alle erforderlichen Schritte zur Errichtung einer Niederlassung über einen Einheitlichen Ansprechpartner (EA) erledigen.

Die EA befinden sich in Niedersachsen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten und großen selbstständigen Städten. Für den Bereich des Kreisgebietes, mit Ausnahme der Stadt Cuxhaven, ist der EA im Ordnungsamt des Landkreises Cuxhaven angesiedelt. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme des EA gibt es nicht.

Dienstleister im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr bedürfen keiner Niederlassung. Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der EU-Dienstleistungsrichtlinie erhalten Sie über das Dienstleistungsportal des Bundes hier.

Hier gelangen Sie direkt zum Dienstleiterportal Niedersachsen.

Wie erreiche ich den Einheitlichen Ansprechpartner?

Telefon: 04721 66-2061
Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag vormittags
Fax: 04721 66-270159
E-Mail: ea(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 38
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Was kann der EA für mich erledigen?

Der EA ist eine Kontaktstelle, über die Sie alle notwendigen Informationen zu Ihrer Dienstleistung erhalten. Außerdem können Sie alle nach der Dienstleistungsrichtlinie relevanten Verfahren und Formalitäten über diese Stelle abwickeln.

Wo erhalte ich Informationen über die notwendigen Antragsunterlagen zu meiner Dienstleistung?

Sie wissen nicht, welche Unterlagen Sie für die von Ihnen beabsichtigte Dienstleistung vorlegen müssen? Die notwendigen Informationen erhalten Sie von Ihrem EA oder im Dienstleisterportal.

Kann ich meine Dienstleistung auch elektronisch anmelden?

Wenn Sie eine Signaturkarte besitzen, können Sie Ihre Dienstleistung auch elektronisch im Dienstleisterportal anmelden.

Stehen mir Fördermittel zu und wo kann ich diese erhalten?

Zu Fördermöglichkeiten und weiteren Informationen hierzu folgen Sie diesem Link: Wirtschaftsförderung

Wenn ich in Deutschland eine Niederlassung begründen möchte, ab wann darf ich meine Dienstleistung anbieten?

Wenn Sie als Deutscher eine erlaubnisfreie Dienstleistung anmelden, können Sie diese gleich nach Aufgabe der Anzeige oder ab dem gewünschten Datum ausüben. Der EA leitet die Anmeldung an die zuständigen Stellen (wie z.B. die Gemeinde, eine Kammer oder das Finanzamt) weiter. Von dort erhalten Sie über den EA weitere Unterlagen oder Informationen, die für die Ausübung Ihrer Dienstleistung notwendig sind. EU-Bürger sind Deutschen rechtlich gleichgestellt. Nicht-EU-Bürger, die über keine Niederlassungserlaubnis verfügen, bedürfen einer Genehmigung zur Ausübung Ihrer Dienstleistung. Informationen hierzu erhalten Sie bei der Ausländerbehörde des Landkreises Cuxhaven. Für einige Dienstleistungen sind zusätzliche Erlaubnisse oder sonstige Voraussetzungen notwendig. Auch diese Informationen erhalten Sie über den EA oder das Dienstleisterportal. In dem vorgenannten Fall dürfen Sie Ihre Dienstleistung erst ausüben, wenn Sie alle notwendigen Erlaubnisse haben. Außerdem könnte es sein, dass für die von Ihnen genutzten Räumlichkeiten ein Bauantrag oder ein Antrag auf Nutzungsänderung notwendig wird. Der Antrag ist beim Amt Bauaufsicht und Regionalplanung zu stellen. Nähere Informationen erhalten Sie auch unter der Telefonnummer 04721 66-2448.

Welche Gebühren kommen auf mich zu?

Die Gebühren für die Gewerbeanzeige und evtl. zusätzliche Erlaubnisse richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen. Für die Inanspruchnahme des EA entstehen Gebühren, die sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung, Tarif 123.1 richten.

Was ist, wenn ich mit der Entscheidung einer zuständigen Behörde nicht einverstanden bin?

In diesem Fall stehen Ihnen Rechtsmittel offen. In der Regel ist dies für den Bereich des Landkreises Cuxhaven die Klage beim Verwaltungsgericht Stade. Diese ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung (Zustellung bei Ihnen) zu erheben. In einigen Rechtsgebieten ist ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet. Genaue Informationen enthalten die Verfügungen der jeweilig zuständigen Behörden, die Ihnen durch den EA übermittelt werden.

Kann ich mich auch später noch an den EA wenden, wenn während meiner selbstständigen Tätigkeit Fragen auftauchen oder sich Änderungen ergeben?

Der EA steht Ihnen während Ihrer gesamten selbstständigen Tätigkeit zur Verfügung.

Kann ich mich auch direkt an die zuständige Stelle wenden und wo finde ich diese?

Selbstverständlich müssen Sie den EA nicht in Anspruch nehmen. Sie können Ihre Dienstleistung auch bei der zuständigen Stelle anzeigen, in deren Bereich Sie Ihre Dienstleistung anbieten möchten. Adressen und Telefonnummern erfahren Sie im Dienstleisterportal.