Amtliche Bekanntmachungen
Zweckvereinbarung zwischen den Landkreisen Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade und Verden über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Tierseuchen im Krisenfall nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
der Landkreis Cuxhaven, vertreten durch den Landrat,
der Landkreis Osterholz, vertreten durch den Landrat,
der Landkreis Rotenburg (Wümme), vertreten durch den Landrat,
der Landkreis Stade, vertreten durch den Landrat und
der Landkreis Verden, vertreten durch den Landrat
treffen nachfolgende Vereinbarung:
§ 1
Gegenstand der Zweckvereinbarung
Die Landkreise Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg (Wümme) und Stade (nachfolgend: Beteiligte) bilden für den Fall des amtlichen Verdachtes bzw. der amtlichen Feststellung des Ausbruchs einer im „Bundesmaßnahmenkatalog-Tierseuchen“ benannten Tierseuche (Krisenfall) ein gemeinsames Tierseuchenkrisenzentrum (TSKZ).
Das gemeinsame Tierseuchenkrisenzentrum kann auch bei weiteren Ereignissen mit erheblicher veterinärrechtlicher Bedeutung aktiviert werden.
§ 2
Tierseuchenkrisenzentrum (TSKZ)
Zuständig für die Einrichtung des TSKZ ist der Landkreis, in welchem der Krisenfall zuerst auftritt (federführender Landkreis).
Der federführende Landkreis stellt hierfür die notwendigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und sonstigen Arbeitshilfen, die für den Betrieb des TSKZ erforderlich sind, zur Verfügung.
Die Leitung des TSKZ obliegt dem Hauptverwaltungsbeamten des federführenden Landkreises. Er beruft den Krisenstab ein. Sofern der Krisenfall das Gebiet anderer Beteiligter betrifft, sind Vertreter der betroffenen Beteiligten in den Krisenstab zu berufen.
Die fachliche Leitung übernimmt die Leiterin oder der Leiter des Veterinäramtes des federführenden Landkreises.
Für den Fall, dass sich das Seuchengeschehen von dem ursprünglich betroffenen Landkreis in einen oder mehrere Nachbarlandkreise des Verbundes ausweitet oder verlagert, bleibt das bereits eingerichtete TSKZ bestehen. Der Krisenstab wird entsprechend erweitert. Einvernehmlich können Sitz und Leitung des TSKZ geändert werden.
§ 3
Krisenfall, Zuständigkeiten
Beim Eintritt eines Falls nach § 1 der Vereinbarung obliegen die notwendigen Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung dem Leiter des TSKZ. Er ist insoweit auch für das Gebiet der vom Krisenfall betroffenen übrigen beteiligten Landkreise befugt und zuständig. Die Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen und Anordnungen des federführenden Landkreises im Krisenfall umzusetzen. Die übrigen gesetzlichen Zuständigkeiten der Landkreise bleiben unberührt.
§ 4
Gegenseitige Unterstützung
Bei der Einrichtung und für die Dauer der Aktivierung des TSKZ wird der federführende Landkreis auf Anforderung des Leiters des TSKZ durch die Beteiligten personell und in sächlicher Hinsicht unterstützt. Der personelle und sächliche Bedarf wird durch den Leiter des TSKZ festgestellt.
Die personelle Hilfsleistung kann durch (Teil-)Abordnung von Personal nach § 31 NBG oder nach § 4 TVöD oder in Amtshilfe erfolgen.
Während der Abordnung unterstehen die Beamten und Beschäftigten in fachlicher Hinsicht der Weisung des Leiters des TSKZ.
Die sächliche Unterstützung erfolgt durch Zurverfügungstellung von bei den Beteiligten vorrätig gehaltenen Materialien (Verbrauchsgegenständen) und Geräten (Gebrauchsgegenständen), die bei Bedarf angefordert werden können.
§ 5
Vorbereitung
Die Beteiligten treffen alle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, um im Krisenfall das TSKZ im Sinne der Anforderung des „Bundesmaßnahmenkatalogs Tierseuchen“ unverzüglich und funktionsfähig nach einheitlichem Standard (wird durch die ständige Arbeitsgruppe nach § 8 festgelegt) einrichten zu können.
Die Beteiligten erstellen spezifische Organigramme, Alarmierungs- und Ablaufpläne, stimmen diese ab und tauschen diese aus.
Die Beteiligten verpflichten sich, die zur Bekämpfung gefährlicher Tierseuchen notwendigen Daten auf der Basis ihrer eigenen Systeme so zu erfassen, aufzubereiten, zu aktualisieren, zu optimieren und aufeinander abzustimmen, dass sie im Krisenfall kurzfristig gemeinsam und EDV-gestützt genutzt werden können.
Die Beteiligten verpflichten sich Verbrauchs- und Gebrauchsmittel vorrätig zu halten.
Über Art und Umfang verständigen sich die Beteiligten in Anlehnung an die Liste der Bundes Task-Force. Die Beteiligten tauschen Materiallisten zweimal jährlich untereinander aus
§ 6
Bereitschaft
In Hinblick darauf, dass die jederzeitige Erreichbarkeit der Amtstierärztinnen, Amtstierärzte/ amtlichen Tierärztinnen/Tierärzte eine Grundvoraussetzung der effektiven Tierseuchenbekämpfung darstellt, richten die Beteiligten eine Erreichbarkeit auch außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten ein.
§ 7
Kostenregelung, Schadensregelung
Die Beamten und Beschäftigten erhalten ihre Dienstbezüge/Entgelte während der Zeit der Abordnung weiter von ihrer Anstellungsbehörde; eine Erstattung erfolgt nicht.
Die Gewährung von Beihilfen und die Unfallfürsorge gem. § 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz erfolgt weiter durch die Anstellungsbehörden. Entsprechendes gilt für die Gewährung von Reisekosten, Trennungsgeld und den Ersatz von Sachschäden gem. § 96 NBG. Eine Erstattung von Reisekosten, Trennungsgeld und der Ersatz von Sachschäden erfolgt nicht.
Ein Ersatz bzw. eine Erstattung für angefordertes Verbrauchsmaterial findet nicht statt. Soweit angeforderte Geräte in einem Wert von über 400 € beschädigt oder zerstört werden, sind diese durch die Beteiligten zu ersetzen, in deren Gebiet es zum Schaden kam.
Alle anderen im Krisenfall anfallenden Kosten werden zwischen den Beteiligten im Einzelfall nach Beendigung der Krise nach dem jeweiligen Umfang der Betroffenheit am Krisenfall aufgeteilt. Sofern einer der Beteiligten den Katastrophenfall ausruft, findet mit diesem Beteiligten keine Aufteilung der Kosten statt.
§ 8
Weiterentwicklung und Übungen
Zur Umsetzung und Weiterentwicklung des gemeinsamen TSKZ tagt eine ständige Arbeitsgruppe unter der Leitung eines gemeinsam festgelegten Landkreises mindestens zweimal jährlich.
Mindestens einmal jährlich wird eine gemeinsame Tierseuchenübung durchgeführt.
§ 9
Inkrafttreten, Kündigung und Auflösung
Diese Zweckvereinbarung tritt sofort in Kraft. Sie gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Sobald mehr als ein Beteiligter kündigt, wird die Zweckvereinbarung aufgelöst. Mit der Kündigung entfällt die Übertragung der Zuständigkeit nach § 3 von oder auf den Beteiligten, der kündigt. Bei einer Auflösung entfallen alle Übertragungen der Zuständigkeit. Eine Kündigung oder Auflösung ist erst nach Beendigung eines jeweils aktuell bestehenden Krisenfalls möglich.
Cuxhaven, den 01. Januar 2012
Landrat Bielefeld Landrat Dr. Mielke
Landkreis Cuxhaven Landkreis Osterholz
Landrat Luttmann Landrat Roesberg
Landkreis Rotenburg (Wümme) Landkreis Stade
Landrat Bohlmann
Landkreis Verden
Kenntnisnahme und Genehmigung
Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 493) wird die vom Kreistag des Landkreises Cuxhaven in der Sitzung am 06.10.2011, vom Kreistag des Landkreises Osterholz in der Sitzung am 29.02.2012, vom Kreistag des Landkreises Rotenburg (Wümme) in der Sitzung am 21.12.2011, vom Kreistag des Landkreises Stade in der Sitzung am 20.02.2012 und vom Kreistag des Landkreises Verden in der Sitzung am 17.02.2012 beschlossene Zweckvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Tierseuchen im Krisenfall zur Kenntnis genommen und gemäß § 176 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353) und Artikel 10 des Gesetzes vom 17.11.2011 (Bds. GVBl. S. 422), mit Datum vom 09.06.2012 genehmigt.
Hannover, den 03. Juli 2012 Niedersächsisches Ministerium
(L.S.) für Inneres, Sport und Integration
- 32.26-01610/4027
Im Auftrage
Sliwka