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Amtliche Bekanntmachungen

10.06.2020

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die 3. Erweiterung eines Sperrbezirkes zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut

In weiteren Bienenständen in Beverstedt Taben und Frelsdorf im Landkreis Cuxhaven ist zusätzlich zu den in der Allgemeinverfügung vom 09.03.2020, vom 09.04.2020 sowie vom 04.05.2020 genannten Bienenständen der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt worden. Daher werden folgende Anordnungen getroffen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) wird das Gebiet um diese Bienenstände in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk festgelegt und erweitert hierbei den Sperrbezirk aus o.g. vorherigen Allgemeinverfügungen.
Der neue Sperrbezirk ist in dem folgenden Kartenausschnitt als das umrandete Gebiet dargestellt, mit folgenden Grenzen:

 

Die Grenze beginnt in Köhlen auf der L 128 und verläuft in südöstlicher Richtung auf der Heinschenwalder Straße weiter bis sie die Kreisgrenze erreicht. Dieser folgt sie zunächst in südwestlicher und dann in östlicher Richtung. Die Grenze verläuft weiter auf der Kreisgrenze in südlicher Richtung und dann in südwestlicher Richtung bis zur K 42, die dann in die Brunshausener Straße übergeht und schließlich die L 134 erreicht. Auf der L 134 läuft sie zunächst in südlicher und dann in südwestlicher Richtung weiter, geht dann in die L 135 über und folgt dieser in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung Wulsdorfer Straße/Lindenstraße. Die Grenze läuft weiter auf der L 143 in nordöstlicher Richtung bis zur Kreuzung Lindenallee/B 71 und geht auf der B 71 weiter in südöstlicher Richtung bis Heerstedt. Sie folgt der Loher Straße und dem Loher Weg in östlicher Richtung bis sie in die Grove mündet. Der Grove folgt sie in nördlicher Richtung bis zum Altluneberger See und mündet dann in den Scheidebach. Von dort geht sie auf die L 128 über und endet am Anfangspunkt in Köhlen.

2. Alle Besitzer von Bienenvölkern, die sich in diesem Sperrbezirk befinden, haben dem Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, 27470 Cuxhaven, (Tel.-Nr. 04721 66-2132 oder FAX-Nr. 04721 66-2585) unverzüglich, spätestens bis zum 12.06.2020 Namen und Anschrift sowie Standort und Anzahl der Bienenvölker mitzuteilen.

3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen wird angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde gemäß § 10 Abs. 1 BienSeuchV das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine gefährliche Erkrankung des Bienenvolkes. Die Festlegung des Sperrbezirkes soll einer Verbreitung der Seuche entgegenwirken.

Für den Sperrbezirk gelten unmittelbar aus den Vorschriften der Bienenseuchen-Verordnung Verpflichtungen für die Besitzer von Bienenvölkern. Diese Verpflichtungen sind auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven unter „www.landkreis-cuxhaven.de“ veröffentlicht und in der Anlage dieser Verfügung (Hinweise) einzusehen.

Nach § 5b BienSeuchV kann die zuständige Behörde anordnen, dass in einem Sperrbezirk die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes der Bienenstände anzuzeigen haben.
Die Anordnung der Anzeige von Bienenvölkern ist geeignet, um die nach § 11 BienSeuchV vorgegebenen Schutzmaßnahmen wirksam durchführen zu können und einer Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut wirksam entgegenzuwirken. Die Anordnung der Anzeige ist auch erforderlich, da andere geeignete, weniger belastende Mittel, nicht in Betracht kommen, um die Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk zu erfassen und die Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Anordnung ist auch angemessen, da unter Berücksichtigung persönlicher Interessen und des öffentlichen Interesses keine andere Möglichkeit gesehen wird, die Schutzmaßnahmen gemäß § 11 BienSeuchV sicherzustellen.
Somit entspricht die unter Nr. 2 dieser Allgemeinverfügung getroffene Anordnung der Anzeige der Bienenvölker dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist erforderlich, um im Falle einer Änderung der Seuchenlage die Grenzen des Sperrbezirkes entsprechend anpassen zu können.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, was bedeutet, dass eine Klage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut als gefährliche Bienenseuche ist schnellstmöglich zu bekämpfen, indem um den Ausbruchsstand herum ein Sperrbezirk festgelegt wird und die für dieses Gebiet geltenden Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird von einem besonderen öffentlichen Interesse gestützt, d. h. aufgrund der von der Amerikanischen Faulbrut ausgehenden Gefahren müssen persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zurückstehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens eine Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde zur Bekämpfung der Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, Klage erhoben werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Nähere Informationen erhalten Sie im Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven, Tel.-Nr. 04721 66-2132.
 

Cuxhaven, den 10.06.2020 LANDKREIS CUXHAVEN
 

Dezernentin III
Bammann

Hinweise für den Sperrbezirk:

1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
Eine weitere Nachuntersuchung durch den beamteten Tierarzt hat im Abstand von mindestens acht Wochen zu erfolgen. Diese zweite Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben.

2. Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
Dies gilt nicht für
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden
und für
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
 


1Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738)
2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102)
3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)
in der jeweils geltenden Fassung