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1. Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis

Falls die Betriebserlaubnis für ein nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug (Mofa, Roller) abhandengekommen ist, stellt der Hersteller des Fahrzeuges ein Ersatzdokument aus. Er tut dies meist nur, wenn der Kunde ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegen kann. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen wir aus, nachdem wir uns im Zentralen Fahrzeug Register (ZFZR) versichert haben, dass das Fahrzeug nicht zur Fahndung ausgeschrieben ist.

Der Hersteller sendet dann zumeist das Duplikat der Allgemeinden Betriebserlaubnis (ABE) postalisch zu. Mit Erhalt des Duplikats ist der Urzustand wieder hergestellt. Sie können diese sofort verwenden.

Sollte der Hersteller des Fahrzeuges nicht mehr existieren und gibt es auch kein Nachfolgeunternehmen, das die Angelegenheiten regelt, muss das Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen zur Begutachtung nach § 21 StVZO vorgeführt werden. Nach Begutachtung durch die Prüforganisation muss das Gutachten von uns gesiegelt werden. Erst dann gilt die Einzelbetriebserlaubnis für das Fahrzeug oder den Anhänger als erteilt. Die alleinige Begutachtung stellt noch keine Erlaubnis dar!

Für Fahrzeuge aus der ehemaligen DDR erstellt auch das Kraftfahrtbundesamt neue ABEs. Diese sind nach Ausstellung sofort gültig.

Link zum KBA: Kraftfahrt-Bundesamt - Fragen & Antworten - Zentrale Register - Auskünfte zu gültigen ABE-Betriebserlaubnissen (kba.de)

Welche Unterlagen werden benötigt

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als 6 Monate
  • Ggf. Verlusterklärung des Eigentümers
  • Ggf. Gutachten des anerkannten Sachverständigen
  • Bei einer freiwilligen Zulassung wird auch immer ein Eigentumsnachweis benötigt

Welche Gebühren fallen?

  • Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung 10,50 Euro
  • Erteilung einer Betriebserlaubnis 39,50 Euro

Rechtsgrundlage

§§ 20 ff. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)