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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Sozialhilfe in Form von Grundsicherungsleistungen können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (zum Beispiel Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen) und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung.

Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können.

Nicht angerechnet werden Geldbeträge, soweit bei Alleinstehenden 5.000 EUR nicht überschritten werden; für Ehepaare oder eine eheähnliche Gemeinschaft liegt der Vermögensfreibetrag bei 10.000 EUR.

Kinder oder Eltern werden dann nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn ein Kind oder die Eltern gemeinsam über ein Jahreseinkommen unter 100.000 EUR verfügen.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beziehen,
  • wenn das Einkommen von unterhaltspflichtigen Eltern oder Kindern jährlich einen Betrag von 100.000 EUR übersteigt,
  • die ihre Bedürftigkeit innerhalb der vergangenen zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (zum Beispiel durch Verschenken von Vermögen),
  • die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Der Bedarf umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises oder eines Feststellungsbescheides mit dem Merkzeichen "G" (auch mit Merkzeichen "aG") einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes,
  • ggf. einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.

Antragstellung und Kontakt:

Grundsicherungsleistungen sind abhängig von der individuellen Situation und Lebenslage der einzelnen Person. Für eine Antragstellung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Bitte beachten Sie die folgenden Öffnungszeiten:

Montag, Mittwoch und Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

 

Zuständige Behörde:

Telefon: 04721 66-2304
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Die Zuständigkeit der Ansprechpartner/innen richtet sich nach Ihrem Wohnort.

Ihre Ansprechpartnerin/ihren Ansprechpartner finden Sie im Bürgerinformationssystem unter der Aufgabe Grundsicherung.

Ein Antrag kann auch in der Außenstellen des Landkreises abgegeben werden: