Sprengstoffrecht
Sprengstofferlaubnis
Eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich. Der Erwerb bezieht sich in der Regel auf folgende Treibladungspulver:
- Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen oder
- Böllerpulver zum Schießen mit Böllern
Voraussetzungen für die Erteilung des Erlaubnisscheines nach § 27 SprengG
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- persönliche und körperliche Eignung
- Zuverlässigkeit
- Nachweis des Bedürfnisses
Zum Nachweis des Bedürfnisses legen Jäger einen gültigen Jahresjagdschein vor. Sportschützen benötigen eine Bestätigung ihres Schützenvereines über eine mindestens 6-monatige regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Übungsschießen. Böllerschützen benötigen eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereinigung. - Nachweis der Fachkunde
Die Fachkunde wird nachgewiesen durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Für die Teilnahme an diesem Lehrgang benötigen Sie vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese ist rechtzeitig hier zu beantragen, da vor Erteilung Ihre Zuverlässigkeit (Auszug Bundeszentralregister, Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregisterauszug, Stellungnahme der örtlichen Verfassungsschutzbehörde, des Polizei und des Meldeamt) von der Behörde eingeholt wird.
Erteilung der Erlaubnis
Nach bestandener Prüfung können Sie eine Erlaubnis gem. § 27 SprengG beantragen. Diese wird für bis zu fünf Jahre erteilt.
Verlängerung der Erlaubnis
Eine Verlängerung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sollte mindestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeit telefonisch bei der Behörde beantragt werden, da alle Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden müssen.
Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine Verlängerung nicht mehr möglich!
Für den Bereich Geestland, Wurster Nordseeküste
Zuständig für: Geestland, Wurster Nordseeküste
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27474 Cuxhaven
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Fax: 04721 66-270119
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Zuständig für: Börde Lamstedt, Hemmoor, Land Hadeln
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Für den Bereich Beverstedt, Loxstedt, Schiffdorf
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Für den Bereich Hagen im Bremischen
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