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Biotopschutz

Direkt gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG und § 24 NNatSchG)

Folgende Biotope stehen unter gesetzlichem Schutz (§ 30 BNatSchG):

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  • offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

Gesetzlich geschützte Biotope sind auch (§ 24 NNatSchG):

  • hochstaudenreiche Nasswiesen sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland,
  • Bergwiesen,
  • mesophiles Grünland,
  • Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2 500 m² aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und
  • Erdfälle.

Die gesetzlich geschützten Biotope umfassen im Wesentlichen die bereits vor dem 01.03.2010 gemäß den §§ 28 a und 28 b des ehemaligen Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatG) besonders geschützten Biotope/Feuchtgrünländer sowie teilweise auch solche Strukturen, die in den Jahren 2010 bis 2020 zwischenzeitlich als Ödland und sonstige naturnahe Flächen ebenfalls einem direkten gesetzlichen Schutz unterlagen. Sie befinden sich auf empfindlichen Standorten und stellen für eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten einen Lebens-, Rückzugs- und Nahrungsraum dar. Mit diesem Schutz sollen diese immer seltener gewordenen Flächen vor einer Beeinträchtigung oder Zerstörung geschützt werden.

Deswegen hat der Gesetzgeber alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Bereichs führen können, verboten (§ 30 Abs. 2 BNatSchG). Auch wenn diese Handlungen außerhalb des gesetzlich geschützten Bereichs durchgeführt werden, sind sie untersagt, soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Bereichs besteht. Damit sind auch Fernwirkungen untersagt, z.B. die Absenkung des Wasserstands im gesetzlich geschützten Biotop durch die Anlage einer Dränage auf anderen, außerhalb des Biotops gelegenen Flächen.

Ein generelles Nutzungsverbot ist mit dem direkten Schutz nicht verbunden, vielmehr können die geschützten Bereiche im Regelfall in dem in der Vergangenheit praktizierten Umfang weiter genutzt werden. Bei bestimmten Biotoptypen ist die Fortführung dieser Nutzung aus naturschutzfachlicher Sicht sogar erwünscht.

Der Schutz und die dazugehörigen Verbote sind direkt ohne ein vorangestelltes Verfahren wirksam. Auch wer aus Unkenntnis heraus einen gesetzlich Bereich zerstört oder schädigt, verstößt gegen die Schutzvorschriften. Das Naturschutzamt teilt daher Eigentümern und Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschützter Biotop befindet, oder ob ein bestimmtes Vorhaben verboten ist (§ 24 Abs. 3 NNatSchG).

In diesem Zusammenhang sowie im Rahmen allgemeiner naturschutzfachlicher und –rechtlicher Fragestellungen wurden bis zum 31.12.2020 im Gebiet des Landkreises Cuxhaven (ohne Stadt Cuxhaven) 1800 gesetzlich geschützte Biotope mit einer Fläche von 2024 ha (ca. 0,98 % der Fläche) ins Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 NNatSchG eingetragen.

Ansprechpartner beim Landkreis Cuxhaven ist

Telefon: 04721 66-2365
Fax: 04721 66-270941
E-Mail: t.fink(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 207a
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