Landschaftsplanung
Mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) im Jahr 1981 wurde die Landschaftsplanung als Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Niedersachsen rechtlich fixiert. Im Zuge der Föderalismusreform wurde eine Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern im Umweltbereich beschlossen; diese Föderalismusreform wurde zum 1. September 2006 wirksam. Das neue Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) traten zeitgleich am 1. März 2010 in Kraft.
Die Landschaftsplanung nach §§ 8 bis 12 BNatSchG i.V.m. §§ 3 bis 4 NAGBNatSchG ist eine unabgestimmte Fachplanung; die Inhalte der Landschaftsplanung sind nach § 9 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen.
Das Landschaftsprogramm wird für das Gebiet des Landes, der Landschaftsrahmenplan für das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder ggf. einer großen selbständigen Stadt, der Landschaftsplan für das Gebiet einer Gemeinde und der Grünordnungsplan für das Gebiet eines Gemeindeteils erarbeitet.
Die Zuständigkeit für die Aufstellung, das zugehörige Planungsgebiet und die zugeordnete Ebene der räumlichen Gesamtplanung gehen aus der nachfolgenden Abbildung hervor.
Landschaftsplanung |
Planungsgebiet |
Räumliche Gesamtplanung |
Landschaftsprogramm (LPro) |
Land Niedersachsen |
Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) |
Landschaftsrahmenplan (LRP) |
Landkreis bzw. kreisfreie Stadt (bzw. ggf. große selbständige Stadt (LRP) oder Zweckverband (RROP)) |
Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) |
Landschaftsplan (LP) |
Gemeinde |
Flächennutzungsplan (F-Plan) |
Grünordnungsplan (GOP) |
Teil einer Gemeinde |
Bebauungsplan (B-Plan) |
Stellung des Landschaftsrahmenplans in der niedersächsischen Landschaftsplanung und im Verhältnis zur räumlichen Gesamtplanung
Der Landkreis Cuxhaven ist als untere Naturschutzbehörde verpflichtet, einen Landschaftsrahmenplan aufzustellen und fortzuschreiben.