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Gehölzentnahme

Sie möchten einen Baum in Ihrem Garten fällen? Die Hecke am Rand Ihres Ackers soll zurückgeschnitten werden? Es fallen immer wieder größere Äste von Ihrem Baum herab?

Folgendes sollten Sie hier im Landkreis Cuxhaven beachten:

Die Fällung von Bäumen und Sträuchern in der freien Landschaft und im Siedlungsbereich kann ganzjährig genehmigungspflichtig sein. Eine solche Genehmigung stellt der Fachbereich Eingriffsregelung des Bereiches Natur & Ländliche Räume aus.

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind Beseitigungen, Abschneiden oder auf den Stock setzen von Gehölzen grundsätzlich zu vermeiden. Für eine Ersteinschätzung, ob eine Genehmigung für Ihre Baumfällung oder Ihren Gehölzschnitt erforderlich ist, empfiehlt sich eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde. Bei uns im Landkreis übernimmt diese Rolle der Bereich Natur & Ländliche Räume. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter 04721-66 2340 oder per Mail unter naturschutzamt@landkreis-cuxhaven.de.

Bitte teilen Sie hierbei bereits Folgendes mit:

  • Wo befindet sich das Gehölz (Adresse oder Gemarkung, Flur, Flurstück)?
  • Um welche Art Gehölz handelt es sich (Art und Anzahl)?
  • Wie sieht das Gehölz aus (bestenfalls durch aussagekräftige Fotos des betroffenen Gehölzes und der unmittelbaren Umgebung)?
  • Wie groß ist das Gehölz (Stammdurchmesser und -umfang)?
  • Weshalb ist die Beseitigung bzw. der Schnitt notwendig?

Ergibt die Ersteinschätzung  die Erforderlichkeit einer Genehmigung, ist ein Antrag auf Baumfällung inklusive aller notwendigen Unterlagen per E-Mail oder postalisch an die zuständige Sachbearbeitung oder das Funktionspostfach naturschutzamt@landkreis-cuxhaven.de zu senden.

Unabhängig von einer eventuellen Genehmigungspflicht ist vor jeder Fällung, Totholzentnahme, Pflegemaßnahme oder Ähnlichem ganzjährig der Artenschutz (§§ 39 ff. Bundesnaturschutzgesetz)  zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass vorhandene Höhlen, Spalten und Risse auch im Winterhalbjahr auf Besatz kontrolliert werden müssen. Es könnte sich hierbei um Winterquartiere oder Ruhestätten von Vögeln, Insekten, Fledermäusen oder anderen Kleinsäugern handeln.

Häufig gestellte Fragen:

Warum benötige ich überhaupt eine Genehmigung, wenn ich einen Baum auf meinem Privatgrundstück fällen möchte?

Seit dem 01.01.2021 gilt der § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes auch in Niedersachsen. Demnach ist für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Ein solcher Eingriff im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz kann vorliegen, wenn Baumfällungen auf einem Privatgrundstück, sowohl im Siedlungsbereich als auch in der freien Landschaft, durchgeführt werden sollen. Auch bei Rückschnitten oder Pflegeschnitten an Hecken und Sträuchern kann es sich um einen Eingriff handeln und somit eine Genehmigung erforderlich sein. Inwiefern in Ihrem konkreten Fall eine Genehmigung für die geplante Maßnahme erforderlich ist, wird einzelfallbezogen entschieden. Kriterien, die u. a. hierfür herangezogen werden sind bspw. die betroffene Baumart, der Standort, die Größe oder die ökologische Funktion und Wertigkeit des Gehölzes.

Wie sieht es aus mit der Beseitigung von Bäumen in einem Wald?

Die Beseitigung von einzelnen Waldbäumen ist in der Regel genehmigungsfrei. Ob es sich um Wald handelt, stellt die Untere Waldbehörde fest. Der Artenschutz ist grundsätzlich durch eine vorherige Kontrolle des Gehölzes auf das Vorhandensein von Nestern, Astlöchern, Spalten o. ä. zu berücksichtigen!

Benötige ich auch dann eine Genehmigung, wenn ein Baum kurzfristig droht umzufallen oder Äste drohen auf Gehwege und Straßen zu fallen?

Die Verkehrssicherungspflicht entbindet nicht von der Genehmigungspflicht einer Gehölzbeseitigung. Diese kann auch vorab mündlich (z. B. telefonisch) erteilt werden, sofern es sich um einen dringenden Fall handelt. Sollte eine kurzfristige Baumfällung außerhalb der Erreichbarkeitszeiten des Bereiches Natur & Ländliche Räume erforderlich sein, bspw. an Wochenende oder an Feiertagen, sind in jedem Fall aussagekräftige Bilder anzufertigen und der Unteren Naturschutzbehörde zu übermitteln.
Das Entfernnen von verkehrssicherungsrelevantem Totholz, sofern es sich um einzelne Äste handelt, und der Lichtraumprofilschnitt sind ganzjährig genehmigungsfrei.
Auch bei der Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ist der Artenschutz ganzjährig zu berücksichtigen! Vorhandene Höhlen, Spalten und Risse müssen auch im Winterhalbjahr auf Besatz kontrolliert werden, da es sich bspw. um Ruhestätten/Winterquartiere von Fledermäusen, Insekten oder anderen Kleinsäugern handeln könnte.

Was ist bei der Durchführung von Baumfällungen zu beachten?

Aufgrund der ganzjährig geltenden Bestimmungen zum Artenschutz ist der zu fällende Baum vorab auf brütende Vögel, deren Nester oder im Baumstamm verweilende Fledermäuse sowie Baumhöhlen zu überrpüfen. Je nach Einzelfall kann hier eine artenschutzrechtliche Potentialuntersuchung, die durch eine Fachperson durchgeführt wird, notwendig werden. Gerne steht der Bereich Natur & Ländliche Räume hierbei für Rückfragen zur Verfügung.
Es gilt der sogenannte Vermeidungsgrundsatz. Das heißt, dass zunächst zu prüfen ist, ob eine Fällung des Baumes tatsächlich erforderlich ist. Baumfällungen aufgrund von Verschattung, herabfallendem Laub oder aufgrund von störenden Früchten können aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anerkannt werden.
Ein fachgerecht ausgeführter Pflege- bzw. Rückschnitt kann eine Alternative zur Baumfällung darstellen. Hier kann es ratsam sein, eine in diesem Bereich tätige Baumpflegefirma zu konsultieren, die mögliche Maßnahmen, wie bspw. Totholzentnahme, Kronenentlastungschnitt o. ä., durchführen kann. Es kann ein Gutachten einer Fachperson erforderlich sein, welches ggf. die fehlende Standsicherheit des betroffenen Baumes bestätigt oder weitergehende Maßnahmen mit dem Ziel des Baumerhaltes vorschlägt.
Eine Kappung der gesamten Baumkrone, bei der lediglich der Baumstamm erhalt bleibt stellt keinen fachgerechten durchgeführten Rückschnitt dar. Hierfür ist eine Genehmigung durch den Bereich Natur & Ländliche Räume erforderlich, da das wesentliche Erscheinungsbild des Baumes verändert wird. Auch als Lebensraum sowie für die Bereitstellung von Nahrung für viele Lebewesen wie Vögel, Fledermäuse oder Insekten erfüllt die Baumkrone wesentliche Funktionen, die bei der Entfernung des Kronenbereiches verloren gehen.

Was ist bei der Durchführung von Pflege- und Rückschnitten an Sträuchern und Hecken zu berücksichtigen?

Für Pflege- und Rückschnitte von Sträuchern und Hecken ist nur dann keine Genehmigung erforderlich, wenn lediglich der jährliche Zuwachs entfernt wird. Soll hingegen das gesamte Gehölz auf den Stock gesetzt, also bis auf wenige cm über dem Boden entfernt werden oder soll eine Hecke vollständig beseitigt werden, ist grundsätzlich eine Genehmigung beim Naturschutzamt zu beantragen.
Um ein Wiederaustreiben der betroffenen Gehölze nach den Rückschnittarbeiten zu ermöglichen, sollten nachfolgende Hinweise zur sach- und fachgerechten Ausführung beachtet werden:

  • Setzen gerader Schnittkanten,
  • Verwendung von geeignetem Werkzeug,
  • Einhalten einer ausreichenden Schnitthöhe über dem Boden (junge Sträucher nicht tiefer als als in 30 cm Höhe über dem Boden; ältere Sträucher in ca. 50-70 cm Höhe über dem Boden).

Der Artenschutz ist ebenfalls ganzjährig zu berücksichtigen. Die Hecken und Sträucher sind vor Beginn der Rückschnittarbeiten insbesondere auf brütende Vögel und deren Nester zu überprüfen.

Welche Gebühren fallen für eine Genehmigung an?

Für die Bearbeitung des Antrags sowie die anschließende Kontrolle der Kompensationsmaßnahmen fallen Verwaltungsgebühren nach Aufwand der Bearbeitung an. Pro Bearbeitung ist mit einer Gebühr von mindestens 73,00 € zu rechnen. Bei ggf. erforderlichen Ortsbesichtigungen fallen zusätzliche Kosten an.

Müssen Neuanpflanzungen durchgeführt werden? Wie gestalten sich diese?

Bei einer genehmigungpflichtigen Gehölzentfernung ist eine Kompensation (Ausgleich- und Ersatzpflanzung) erforderlich, die sich nach baurechtlichen und naturschutzfachlichen Bestimmungen richtet. Anzahl und Art der neuzupflanzenden Gehölze wird einzelfallbezogen durch die Untere Naturschutzbehörde fesgelegt.
Die Kompensationpflanzungen sind möglichst am Ort der Baumentnahme vorzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, können Ersatzpflanzungen an anderen Standorten durchgeführt werden. Hierfür kommen bswp. Grundstücke von Nachbarn, Bekannten oder Verwandten in Frage, sofern zuvor die Zustimmung der Eigentümer eingeholt wurde. Bei der Neu- bzw. Nachpflanzung sind die Abstandsvorschriften zu Nachbargrundstücken, Straßen und Wegen zu beachten.

Warum müssen mehr Bäume nachgepflanzt werden als gefällt wurden?

Da sich in ökologischer Hinsicht der Zustand der gefällten Gehölze durch Neuanpflanzungen zunächst nicht erreichen lässt, wird ein Mehrfaches an neuanzupflanzenden Bäumen und Sträuchern gefordert. Die Anzahl der nachzupflanzenden Gehölze richtet sich nach Alter, Vitalität und Art der gefällten Gehölze. Hierbei handelt es sich stets um Einzelfallentscheidungen.

Was passiert, wenn eine Baumfällung ohne Vorliegen einer Genehmigung durchgeführt wird?

Eine Fällung oder ein unsachgemäßer Rückschnitt ohne Genehmigung kann zu einer kostenpflichtigen Anordnung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 8 Bundesnaturschutzgesetz führen. Ebenfalls stellt dies gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen zum Artenschutz nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 9 und 13 Bundesnaturschutzgesetz mit einem jeweiligen Bußgeld von bis zu 10.000 € darstellen.

Welche Gemeinden haben eine Baumschutzsatzung?

  • Hagen im Bremischen,
  • Loxstedt,
  • Schiffdorf

Welche Rechtsgrundlagen sind maßgeblich?

  • § 14 BNatSchG (Eingriffstatbestand)
  • § 15 Abs. 1 BNatSchG (Vermeidungsgebot)
  • § 15 Abs. 2 BNatSchG (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen)
  • § 17 Abs. 3 BNatSchG (Genehmigungspflicht für Baumfällungen und andere Eingriffe)
  • § 39 BNatSchG (Artenschutz)
  • § 44 BNatSchG (besonderer Artenschutz)

Wie sieht ein fachgerechter Gehölzrückschnitt aus?

Fachgerecht durchgeführter Rückschnitt an einer Feldhecke: Ein Wiederaustrieb der Gehölze ist möglich, da die Schnitte in ausreichender Höhe vom Boden aus gesetzt wurden


Wie sieht ein nicht-fachgerechter Gehölzrückschnitt aus?

Hier wurde eine Gehölzreihe vollständig weggefräst. Dies stellt einen genehmigungspflichtigen Eingriff dar, der zuvor beim Naturschutzamt zu beantragen ist.











Auch bei dieser Gehölzreihe wurde kein sach- und fachgerechter Rückschnitt durchgeführt: Die Gehölze wurden in geringer Höhe über dem Boden geschnitten. Die Schnittkanten sind nicht gerade. Ein Wiederaustrieb wird voraussichtlich nicht möglich sein.