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Dioxin/PCB-Meldepflichten nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Alle Lebensmittelunternehmer sind nach § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) i.V.m. §§ 1 und 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse für
 
-        Dioxine,
-        dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle und
-        nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle
 
an die für sie zuständige kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörde mitzuteilen. Mitgeteilt werden müssen nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.
 
Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen und alle Daten nach Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Untersuchungsberichte können als elektronisches Dokument im pdf- oder Office-Format beigefügt werden.
 
Abzugeben sind die Mitteilungen innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem der Lebensmittelunternehmer Kenntnis von dem Untersuchungsergebnis hat. Dies ist dann der Fall, wenn das Untersuchungsergebnis endgültig feststeht.
 
Die Mitteilung ist unverzüglich abzugeben, wenn ein Höchstgehalt überschritten worden ist, der in einer auf Grund des LFGB erlassenen Verordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt ist.
 
Für die Mitteilungen ist die auf der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) hinterlegte Exceltabelle zu verwenden; Ausfüllhinweise sind dort ebenfalls zugänglich. Das Format der Exceltabelle darf nicht geändert werden.
 
Link zur Internetseite des LAVES: Mitteilungsformular (dort „Erfassungstabelle“)
 
 
Mitteilungen von Lebensmittelunternehmern aus dem Landkreis Cuxhaven sind an folgende E-Mail-Adresse zu versenden: 
 
veterinaeramt@landkreis-cuxhaven.de  
 
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
 
Landkreis Cuxhaven, Lebensmittelüberwachung, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven, Telefon 04721-66-2132, Telefax 04721-66-2585, E-Mail: veterinaeramt@landkreis-cuxhaven.de
 
 
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung der Untersuchungsergebnisse (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld von bis zu 20.000,- Euro geahndet werden.