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Meldeformulare nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Nach dem Infektionsschutzgesetz § 6 Abs. 1 sind die Erkrankung und der Tod an Tuberkulose meldepflichtig.
Ebenso meldepflichtig nach § 7 Abs. 1 ist der direkte Erregernachweis von Mykobakterium tuberculosis, Mykobakterium africanum und Mykobakterium bovis, sowie das Ergebnis der Resistenzbestimmung und vorab der Nachweis von säurefesten Stäbchen im Sputum.