Seiteninhalt
Meldeformulare nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Nach dem Infektionsschutzgesetz § 6 Abs. 1 sind die Erkrankung und der Tod an Tuberkulose meldepflichtig.
- Meldeformular für Ärzte
- Meldeformular bei Entlassung aus dem Krankenhaus
- Meldeformular bei Abbruch der Therapie
Ebenso meldepflichtig nach § 7 Abs. 1 ist der direkte Erregernachweis von Mykobakterium tuberculosis, Mykobakterium africanum und Mykobakterium bovis, sowie das Ergebnis der Resistenzbestimmung und vorab der Nachweis von säurefesten Stäbchen im Sputum.