Hebammen
Formulare
Meldebogen nach § 7 Abs. 1 NHebG *)
*) Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
Der Aufgabenbereich einer Hebamme ist breit gefächert und erfordert neben umfangreichen fachlichen Können ein hohes Maß an menschlichen Einfühlungsvermögen, damit die werdende Mutter sich gut aufgehoben, beraten und betreut fühlt, die Geburt möglichst komplikationslos für Mutter und Kind abläuft und eine gute Betreuung auch nach der Geburt gegeben ist.
Die rechtlichen Vorgaben für Hebammen sind im Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG) zu finden.
Allgemeine Aufgaben einer Hebamme
Zu den Aufgaben der Hebamme gehören die selbständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.
Das Hebammenstudium soll darüber hinaus befähigen, die folgenden Aufgaben selbständig auszuführen:
- eine Schwangerschaft festzustellen,
- die physiologisch verlaufende Schwangerschaft durch Durchführung der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu beobachten und zu überwachen,
- Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochenbett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und zu beraten,
- belastende Lebenssituationen und psychosoziale Problemlagen bei Frauen und deren Familien zu erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken,
- über die Untersuchungen aufzuklären, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft erforderlich sind,
- Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, in der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit zu erkennen und die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen,
- Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehlgeburten sowie bei Abbrüchen von Schwangerschaften nach der zwölften Schwangerschaftswoche zu betreuen und zu begleiten,
- während der Geburt Frauen zu betreuen und das ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel zu überwachen,
- physiologisch verlaufende Geburten bei Schädellage durchzuführen,
- im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchzuführen,
- die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben,
- Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung der Hebammenhilfe zu leisten,
- im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt, einzuleiten und durchzuführen sowie
- im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei der Frau und dem Neugeborenen durchzuführen,
- das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt und im Wochenbett zu untersuchen, zu pflegen und deren Gesundheitszustand zu überwachen,
- über Fragen der Familienplanung angemessen aufzuklären und zu beraten,
- die angewendeten Maßnahmen, den Schwangerschaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett zu dokumentieren.
Zudem sollen sie ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchführen, insbesondere Maßnahmen der Erstversorgung von Mutter und Neugeborenem nach geburtshilflichen Eingriffen und Operationen. Zudem sollen sie in die Lage versetzt werden, interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und bei der Zusammenarbeit individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Geburts- und Wochenbettverläufe zu entwickeln und teamorientiert umzusetzen.
Des Weiteren leiten Hebammen die Mutter beim Stillen an und weist sie auf die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut hin und stellt Bescheinigungen über Schwangerschaft, Geburt und das Stillen aus.
Allgemeine Berufspflichten (§2 NHebG)
Hebammen verpflichten sich, ihre Tätigkeiten dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geburtenhilfe und der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben und Maßnahmen der Qualitätssicherung durchzuführen.
Neben anderen ist auch die Verpflichtung zur Fortbildung in einem Umfang von 40 Unterrichtsstunden in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren darunter zu fassen.
Meldepflichten (§7 NHebG)
Hebammen müssen dem örtlichen Gesundheitsamt die Aufnahme Ihrer Tätigkeit und jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres mit dem aktuellen Formular, welches durch das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung erstellt wird, abgeben. Das Formular wird durch das Gesundheitsamt zur Verfügung gestellt.