Allgemeinverfügung erlassen: Testpflicht in Heimen bleibt auch nach dem 30. September bestehen
Da dafür zukünftig die Rechtsgrundlage fehlt, wird die Testpflicht in Alten- und Pflegeheimen und sonstigen betreuten Wohnformen zukünftig nicht mehr in der Corona-Landesverordnung geregelt. Um diese Regelungslücke zu schließen, hat der Landkreis Cuxhaven eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen. Die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher in den entsprechenden Einrichtungen gilt damit auch über den 30. September hinaus.
Nach den bisherigen Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung haben Alten- und Pflegeheime und ähnliche unterstützende Wohnformen für alle Besucherinnen, Besucher und Dritte, die die Einrichtung betreten wollen, im Rahmen eines einrichtungsspezifischen Testkonzeptes eine Testmöglichkeit anzubieten. Zukünftig kann dies mangels bundesrechtlicher Ermächtigung nicht mehr über die Corona-Verordnung geregelt werden.
Um die Besuchsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, sie aber gleichzeitig vor einer Infektion mit einem Coronavirus zu schützen, wurde diese Regelungslücke durch eine entsprechende Allgemeinverfügung geschlossen. Grundlage dafür ist ein aktueller Erlass des Niedersächsischen Sozialministeriums. Es gilt also weiterhin: Wer jemanden in einer dieser Einrichtungen besuchen möchte, muss negativ getestet sein. Die Einrichtungen wiederum müssen im Rahmen ihres einrichtungsspezifischen Testkonzeptes für alle Besucherinnen, Besucher und Dritte, die die Einrichtung betreten wollen, eine Testmöglichkeit anbieten. Damit wird weiterhin sichergestellt, dass Besucherinnen und Besucher sich auch dann niederschwellig testen lassen können, wenn öffentliche Teststationen nur schwer erreichbar sind.
Die entsprechende Allgemeinverfügung ist hier auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven abrufbar.