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10.05.2022

Aktuelle Informationen des Landkreises Cuxhaven zum Thema "Corona-Virus"

Zeitpunkt der Veröffentlichung: Montag, 09.05.2022, 14:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass es aufgrund unterschiedlicher Meldesysteme und -zeitpunkte zu Abweichungen und Unterschieden zwischen den kommunalen Zahlen des Landkreises und den Angaben des RKI kommen kann. 

Aktuelle Zahl der Infektionen:

(Stand der Zahlen: Sonntag, 08.05.2022, 24:00 Uhr)

Anzahl der bestätigten Infektionen:

51.174 Personen
(+234 im Vergleich zur letzten Meldung)

Anzahl der Fälle
der letzten 10 Tage:
2.471 *)
Anzahl der Todesfälle: 224 Personen
(+1 im Vergleich zur letzten Meldung [90 J. m., Hemmoor])
   

*) Es handelt sich um einen statistischen Wert. Nicht abgebildet werden können die Fälle, welche die Isolation bereits nach sieben, zehn oder später als 10 Tage verlassen haben.

7-Tage-Inzidenz:
815,3
(1.599 Neuinfektionen)

Auf Intensivstationen:
1 Person
(keine Veränderung
zur letzten Meldung)

davon beatmet:
0 Personen
(keine Veränderung
zur letzten Meldung)

Auflistung nach Gemeinden

Niedersächsische Corona-Verordnung – Änderungen gültig ab 29. April 2022:

Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - in der Lesefassung gültig ab 2. Mai 2022
Die Grafiken des Land Niedersachsen zur verständlichen Darstellung der Corona-Verordnung finden Sie hier.

Durchgeführte Impfungen


Erst-impfungen Zweit-impfungen Dritt-impfungen Viert-
impfungen
Impfungen Impfzentrum und Impfbus
(Endstand 18.09.2021)
81.625
78.097


Impfungen mobile Teams
(Stand 08.05.2022)
3.096
3.914
37.946 3.190
Impfungen Arztpraxen
(Stand 18.12.2021)
67.513
68.072
46.609

Impfungen gesamt: 152.234
150.083 84.555
3.190


Entwicklung der letzten sieben Tage

Quelle: www.rki.de/inzidenzen

Stand der Zahlen: Montag, 09.05.2022, 03:00 Uhr

Datum
Infektionsquote
03.05.2022
1.080,3
04.05.2022
1.016,5
05.05.2022
922,4
06.05.2022
868,1
07.05.2022
815,3
08.05.2022
815,3
09.05.2022
815,3
Einwohnende 198.826*

Quote Neuinfektionen
pro 100.000 Einw. heute

815,3

* Das Robert-Koch-Institut legt für seine Auswertungen die Zahlen vom Landesamt für Statistik Niedersachsen zugrunde. Diese Zahl wurde nun an den Stand vom 31.12.2020 mit 198.826 Einwohnern angepasst.

Keine Kontaktpersonen mehr - Änderung der Absonderungsverordnung

Am 6. Mai wurde vom Land Niedersachsen die Änderung der Absonderungsverordnung hier verkündet, welche seit Samstag gültig ist. Ab sofort gilt:

Wer mit einem positiven PCR-Test, Schnelltest oder auch Selbsttest getestet wurde, muss sich unverzüglich selbst in Absonderung begeben. Bei einem positiven Schnelltest oder auch Selbsttest ist ein PCR-Test durchzuführen. Ein Schreiben oder Anruf des Gesundheitsamtes erfolgt nicht mehr, um in Absonderung zu gehen oder sich daraus zu entlassen. Der positive PCR-Test ist über dieses Formular an das Gesundheitsamt zu melden.

Da es laut Absonderungsverordnung ab sofort keine Kontaktpersonen mehr gibt, gilt für Personen, die sich am 6. Mai 2022 noch als Kontaktperson in Quarantäne befunden haben, die Quarantänepflicht mit Ablauf dieses Tages als beendet. Allen Kontaktpersonen wird dringend empfohlen Kontakte, insbesondere mit Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf, zu reduzieren und für mindestens 5 Tage nach dem Kontakt täglich einen Antigen-Schnelltest durchzuführen. Es ist keine verpflichtende Quarantäne mehr vorgesehen.

Für Personen, die sich ab dem 6. Mai 2022 als positiv getestete Person in Isolation befinden, richtet sich die Isolation nach den neuen Regelungen. Die Isolation beginnt automatisch für 5 Tage ab dem Abstrichdatum – das Gesundheitsamt muss separat keine Isolation anordnen. Wenn die 5 Tage Isolation abgelaufen sind, kann – sofern seit 48 Stunden keine Symptome aufgetreten sind - die Isolation selbstständig verlassen werden.

Es wird dringend empfohlen, an fünf Tagen nach dem Ende der Pflicht zur Isolierung täglich einen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder einen Selbsttest durchzuführen und sich bis zu einem negativen Testergebnisses weiter zu isolieren. Das Gesundheitsamt ist in diesem Fall der weiteren Isolation nicht zu informieren.

Aufgrund des nach wie vor hohen Fallaufkommens ist leider mit einer verlängerten Bearbeitungszeit zu rechnen. Wir bitten um Verständnis!

Sonderregelung für Beschäftigte im Gesundheitswesen

Für Beschäftigte im Gesundheitswesen gilt eine Sonderregelung. Kontaktpersonen, die in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten beschäftigt sind, dürfen in den dort genannten Einrichtungen nur tätig werden, wenn sie sich täglich vor Dienstantritt bis zum einschließlich 5. Tag nach dem Kontakt mit einem zertifizierten Schnelltest, Selbsttest oder PCR-Test testen und das Ergebnis jeweils negativ ist.

Für Beschäftigte im Gesundheitswesen gilt, wenn der PCR-Test positiv ausfällt:

Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten dürfen auch nach dem Ende einer Absonderungspflicht in den dort genannten Einrichtungen Ihre Tätigkeit nur mit einem negativen PCR-Test oder zertifizierten Schnelltest wieder aufnehmen. Die Freitestung kann ab dem 5. Tag nach dem Abstrichdatum vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass seit 48 Stunden vor der Freitestung keine Symptome mehr aufgetreten sind. Das negative Testergebnis ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Infizierte Personen sollen sich eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen

Eine infizierte Person mit Symptomen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem behandelnden Arzt erhalten. Mit dieser erhält diese grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, vollkommen unabhängig vom Impfstatus und es erfolgt keine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz. Sollte sich die erkrankte Person trotz symptomatischer Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, besteht trotzdem kein Anspruch auf eine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz.

Hat eine Person eine Infektion ohne Krankheitssymptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, da der Patient wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen kann, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Anderenfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. Anders verhält es sich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen. In diesem Fall benötigt er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann und den regulären Lohn erhält.

Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt erhalten hat benötigt keine Isolationsbescheinigung vom Gesundheitsamt mehr.

Verhalten während der Absonderung

In der Zeit der Absonderung darf die Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen werden. Ausgenommen ist das Verlassen der Wohnung zur Testdurchführung oder für einen zwingend notwendigen Arztbesuch. Auch Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, ist nicht erlaubt. Eine Ausnahmen kann Pflegepersonal oder medizinisches Personal darstellen. Sollte während der Absonderung ärztliche Hilfe benötigt werden, ist diese vor dem Kontakt telefonisch über die Infektion zu informieren.

Genesenennachweis beantragen, herunterladen und bei Bedarf ausdrucken

Wer eine Corona-Infektion durchlebt hat und dafür ein positiver PCR-Test vorliegt, kann über das Corona-Portal einen Genesenennachweis beantragen. Sobald der Antrag geprüft und genehmigt wurde, erhält man eine E-Mail und kann mit den zuvor generierten Zugangsdaten den Nachweis herunterladen und auch bei Bedarf ausdrucken. Das Corona-Portal und noch weitere Informationen zum Genesenennachweis sind hier zu finden.

Autor/in: Presse- und InformationsDienst des Landkreises Cuxhaven