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Betreuungsstelle des Landkreises Cuxhaven

Hinweise zur Vorsorgevollmacht

Eine Vollmacht über den Tod hinaus ersetzt nicht das Testament.

Die Bundesnotarkammer führt auf der Grundlage des § 78a der Bundesnotarordnung ein zentrales Register für Vorsorgevollmachten.
Die Eintragung ist kostenpflichtig und erfolgt auf schriftlichen Antrag (auch online) an die Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister – Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, www.zvr-online.de.

Eine Vollmacht ist nur im Original gültig.
Eine Kopie der Vollmacht kann beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Ort, Datum und Unterschrift nicht vergessen!

Eine Generalvollmacht gilt für alle Lebensbereiche (z.B. Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten), es sollten aber die von Ihnen gewünschten Aufgaben einzeln aufgeführt werden.

Wenn Sie möchten, dass Ihr Bevollmächtigter oder ihre Bevollmächtigte für Sie auch schwerwiegende Entscheidungen in den Bereichen Gesundheit und persönliche Bewegungsfreiheit (freiheitsentziehende Maßnahmen) treffen kann, so muss dies in der Vollmacht ausdrücklich erwähnt werden. Unter Umständen benötigen Sie als Bevollmächtigter für Entscheidungen in diesen Bereichen die Genehmigung des Amtsgerichtes, Betreuungsgericht.

Eine Vollmacht kann von einer Notarin oder einem Notar beurkundet (Geschäftsfähigkeit wird bestätigt und der Inhalt der Vollmacht wird erklärt) oder beglaubigt (die eigenhändige Unterschrift wird bestätigt) werden.
Auch ohne eine Beglaubigung der Unterschrift ist eine Vorsorgevollmacht  gültig.
Vollmachten, die Grundbesitz betreffen, müssen in jedem Fall öffentlich durch einen Notar oder eine Notarin beglaubigt sein.
Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken, Eigentumswohnungen oder Immobilienbesitz.
Auch zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben oder Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind, ist es notwendig, dass die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet ist.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank/Sparkasse, ob die von Ihnen ausgestellte Vollmacht anerkannt wird. Die Banken/Sparkassen benutzen eigene Vordrucke, nämlich die Konto- und Depotvollmachten.

Es ist sinnvoll, eine Vollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.

Bereiche (Beispiele), die durch eine Vollmacht geregelt werden können:

  • Gesundheits- und Behandlungsvorsorge,
  • Freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Hochstellen der Bettgitter am Pflegebett),
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • Vermögensangelegenheiten,
  • Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten,
  • Wohnungsangelegenheiten,
  • Heimangelegenheiten,
  • Ersatzbevollmächtigte