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Gewässerausbau

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Wegen der zumeist beträchtlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, auf Natur und Landschaft, auf raumbezogene und –beeinflussende Maßnahmen anderer Träger sowie auf Rechte Dritter wird die Herstellung bzw. Neuanlage von Gewässern jeder Art mit Grundwasseranschluss oder durch Abführung von Oberflächenwasser, die Beseitigung sowie die wesentliche Umgestaltung vorhandener Gewässer und seiner Ufer nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) von der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens abhängig gemacht. Die Herstellung, die Beseitigung sowie die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers werden auch als Ausbau bezeichnet. Die Vorschriften gelten auch für die Abgrabung von Sand, Kies, Mergel, Ton, Lehm, Moor und Steinen, wenn dies mit der Freilegung von Grundwasser verbunden ist. Zuständig für ein solches Verfahren ist beim Landkreis Cuxhaven das Amt Wasser- und Abfallwirtschaft als untere Wasserbehörde.

Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes Verfahren, welches strengen Formvorschriften unterliegt. Dies bedingt auch eine relativ lange Verfahrensdauer und die hohen Verfahrenskosten. Manche Vorhaben können auch ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung). Dies setzt aber voraus, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) sind Gewässerausbaumaßnahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu unterziehen. Das bedeutet, dass die untere Wasserbehörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung anhand bestimmter Kriterien einschätzen soll, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Sind solche negativen Umweltauswirkungen zu erwarten, ist auch die Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben und ein Planfeststellungsverfahren wäre die Folge. Werden die negativen Umweltauswirkungen nicht gesehen, kann das Vorhaben mit dem einfacheren Verfahren der Plangenehmigung realisiert werden.

Folgende Vorhaben unterliegen nicht der allgemeinen Vorprüfung nach dem NUVPG:

  • Naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen
  • Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung
  • Umsetzen von Kiesbänken im Gewässer

Zur Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens empfiehlt sich für den Interessenten folgende Vorgehensweise:

  1. Kontaktaufnahme mit dem Amt Wasser- und Abfallwirtschaft als untere Wasserbehörde, um von dort vorab eine Beurteilung einzuholen, ob grundsätzlich Aussicht auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung besteht.Gegebenfalls werden hierbei das Naturschutzamt und andere eventuell betroffene Fachbehörden des Landkreises Cuxhaven über das Vorhaben informiert.
  2. Welche Unterlagen im Einzelnen dafür erforderlich sind, teilt die untere Wasserbehörde mit. Aus Naturschutzsicht ist in jedem Falle ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) notwendig, in dem das Vorhaben mit den zugedachten ökologischen Funktionen detailliert dargestellt wird. Das Naturschutzamt berät Sie hierbei gerne.
  3. Liegen alle benötigten Unterlagen vor, wird seitens der unteren Wasserbehörde das wasserrechtliche Verfahren eingeleitet.

Zusätzliche Hinweise :

  • Soll bei der Herstellung eines Gewässers kein Grundwasser freigelegt werden (z.B. bei einem foliengedichtetem Teich), entfällt eine wasserrechtliche Entscheidung. Dennoch sind evtl. Bestimmungen des Baurechtes zu beachten. Nähere Informationen erhalten Sie dazu beim Amt Bauaufsicht und Regionalplanung.
  • Auf jeden Fall empfiehlt es sich auch bei der Herstellung eines solchen Gewässers eine Vorprüfung des Naturschutzamtes zu vereinbaren, um die grundsätzliche Eignung der Fläche unter dem Aspekt des Umweltschutzes zu prüfen.

Ansprechpartner im Amt Wasser- und Abfallwirtschaft:

Wasserwirtschaft
Vincent-Lübeck-Straße 2
27474 Cuxhaven
Karte anzeigen

Telefon: 04721 66-2519
Fax: 04721 66-270652
E-Mail: j.rieser(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 410
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Autor: Marcus Rudolph