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Das Regenrückhaltebecken

Der Bau eines Regenrückhaltebeckens (RRB) ist genehmigungspflichtig nach § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), es sei denn, die Vorprüfung gemäß dem Niedersächsischen Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (NUVPG) ergibt, dass keine Erfordernis zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorliegt. Hierfür wäre das Regenrückhaltebecken naturnah zu gestalten.

Der maximal zulässige Abfluss (l/s) aus dem Rückhaltebecken errechnet sich aus Größe des Einzugsgebietes (ha) des Regenrückhaltebeckens multipliziert mit der zulässigen Einleitungsmenge von 1,5 l/(s*ha) (Liter pro Sekunde und Hektar). Für die Einleitung des Ablaufs aus dem Regenrückhaltebecken in einen Vorfluter bedarf es einer Erlaubnis nach § 8 WHG.

Für die Einleitungserlaubnis ist eine hydraulische Berechnung vorzulegen, aus der die anfallenden Niederschlagsmengen hervorgehen, sowie die Einleitungsmengen. Des Weiteren ist die Einleitungsstelle auf einem Lageplan darzustellen. Das Niederschlagswasser wird je nach Herkunftsart direkt in das RRB (Niederschlagswasser aus reinen Wohngebieten) oder über ein Absetzbecken (Niederschlagswasser aus Gewerbe- und Industriegebieten) und nachgeschalteten RRB gedrosselt dem Vorfluter zugeführt. Zur Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten wird entweder im Ablauf des RRB oder im Ablauf des Absetzbeckens eine Tauchwand installiert.

Regenrückhaltebecken sind gemäß Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 117 „Bemessung von Regenrückhalteräumen“ Ausgabe März 2001 zu bemessen.

Folgende Anträge stehen zur Verfügung:

Wasserbehördlicher Erlaubnisantrag
für eine Einleitungserlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz.

Ihr Ansprechpartner beim Landkreis Cuxhaven:

Telefon: 04721 66-2523
Fax: 04721 66-270783
E-Mail: t.cassens(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 421
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Autor: Bodo Schulze