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FAQ (Häufig gestellte Fragen) zum Sachlichen Teilprogramm Windenergie des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Cuxhaven (02.02.2026)

des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Cuxhaven

1. Wann ist die Veröffentlichung des verbindlichen Entwurfs und die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zu erwarten?

Die Vorstellung des ersten offiziellen Entwurfs des Sachlichen Teilprogramms Windenergie ist für das 1. Quartal 2026 vorgesehen. Dafür wird eine zusätzliche Sitzung des Ausschusses für Regionalplanung, Wirtschaft und Digitalisierung anberaumt werden. Im Anschluss daran wird das offizielle Beteiligungsverfahren eingeleitet.

2. Was sind Potenzialflächenkomplexe? Gibt es einen Zusammenhang zu der Rohkulisse der Potenzialflächen?

Nach der Erstellung der Rohkulisse der Potenzialflächen fand eine Bereinigung der Rohkulisse der Potenzialflächen statt. Planungsziel sind kompakte Flächenzuschnitte, um zum einen die Zerschneidung des Planungsraums so gering wie möglich zu halten und zum anderen den wirtschaftlichen Betrieb von Windparks im Rahmen der Vollziehbarkeitsprognose sicherzustellen. Ergebnis dieses Arbeitsschritts sind sogenannte Potenzialflächenkomplexe, die aus Einzelflächen oder mehreren Teilflächen bestehen können.

3. Handelt es sich bei der Veröffentlichung der Potenzialflächenkomplexe um das formelle Beteiligungsverfahren und eine verbindliche Planungsunterlage?

Nein! Bei der Veröffentlichung der Potenzialflächenkomplexe handelt es sich um eine informelle Planungsunterlage. Das formelle Beteiligungsverfahren nach der Veröffentlichung des ersten offiziellen Entwurfs des Sachlichen Teilprogramms Windenergie wird hierdurch weder vorgezogen noch ersetzt.

4. Ich möchte mich gerne zu den Potenzialflächenkomplexen äußern. Gibt es die Möglichkeit der Rückmeldung?

Rückmeldungen zu den Potenzialflächenkomplexen sind unter potenzialflaechenwind@landkreis-cuxhaven.de möglich. Die Rückmeldungen werden entgegengenommen und gesichtet. Es wird um Verständnis gebeten, dass keine individuelle Rückmeldung erfolgen kann.

Bei der Veröffentlichung der Potenzialflächenkomplexe handelt es sich um eine informelle Planungsunterlage. Das formelle Beteiligungsverfahren nach der Veröffentlichung des ersten offiziellen Entwurfs des Sachlichen Teilprogramms Windenergie wird hierdurch weder vorgezogen noch ersetzt.

5. Können noch weitere Gebietskulissen durch Externe in den Planungsprozess eingebracht werden?

Eine Antragstellung auf „Aufnahme“ einer Gebietskulisse in das Regionale Raumordnungsprogramm – Sachliches Teilprogramm Windenergie – ist nicht möglich. Die Vorranggebiete für die Windenergienutzung werden in einem landkreisweiten Planungskonzept anhand von Kriterien sach- und fachgerecht erarbeitet.

Es wird um Verständnis gebeten, dass keine individuelle Rückmeldung zu bestimmten Gebietskulissen erfolgen kann.

6. Handelt es sich bei den Potenzialflächenkomplexen bereits um verbindliche Vorranggebiete Windenergienutzung?

Nein! Die Potentialflächenkomplexe stellen lediglich einen Planungsstand dar.

Die Potenzialflächenkomplexe zeigen keine abschließend festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung. Es handelt sich bei den Potenzialflächenkomplexen nicht um Festlegungen als Ziele der Raumordnung wie z. B. Vorranggebiete gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) und auch nicht um Windenergiegebiete gem. § 2 Nr. 1 Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG).

Die Potenzialflächenkomplexe entfalten keine Wirkung i. S. d. §§ 4, 12 ROG i. V. m. § 5 Abs. 9 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz. Bei den Potentialflächenkomplexen handelt es sich nicht um die zeichnerische Darstellung des Sachlichen Teilprogramms Windenergie des derzeit in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramms – Sachliches Teilprogramm Windenergie – des Landkreises Cuxhaven, welches gem. §§ 1, 7, 13 ROG zu erstellen ist. Der abgebildete Planungsstand trifft somit auch keine rechtsverbindliche Aussage zur Realisierbarkeit von Windenergiegebieten gem. § 2 Nr. 1 WindBG und deren räumlich finaler Lage, Größe und Anzahl. Daher finden, auf den abgebildeten Planungsstand bezogen, die Verfahrenserleichterungen gem. § 6 WindBG keine Anwendung.

7. Könnten sich die Potenzialflächenkomplexe noch verändern?

Ja! Die Potenzialflächenkomplexe stellen lediglich einen Arbeitsstand dar. Insbesondere durch die sich anschließende einzelgebietliche Prüfung und Abwägung können sich Potenzialflächenkomplexe in ihren Zuschnitten und ihrer räumlichen Lage verändern und/oder auch ganz entfallen.

Es handelt sich nicht um die zeichnerische Darstellung des Sachlichen Teilprogramms Windenergie des derzeit in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramms – Sachliches Teilprogramm Windenergie – des Landkreises Cuxhaven, welches gem. §§ 1, 7, 13 Raumordnungsgesetz zu erstellen ist.

8. Warum sind einige Windparks, die sich bereits in Planung befinden oder durch Projektierer als mögliche Standorte angedacht sind, nicht als Potenzialflächenkomplexe enthalten?

Der aktuelle Planungsstand der Potenzialflächenkomplexe ist unabhängig von laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu betrachten.

Die Bearbeitung von vollständigen Anträgen auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfolgt weiterhin als Einzelfallprüfung im zuständigen Fachbereich.

9. Eine bestimmte Gebietskulisse ist nicht als Potenzialflächenkomplex enthalten. Was sind die Gründe dafür?

Sowohl tatsächliche, rechtliche oder planerische Ausschlusskriterien als auch die Bereinigung der Rohkulisse der Potenzialflächen können Gründe dafür sein, dass eine bestimmte Gebietskulisse nicht als Potenzialflächenkomplex enthalten ist.

Mit der Sitzungsvorlage 166/2025 und der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 166/2025 mit Stand vom 21.07.2025 wurde im August 2025 der aktuelle Kriterienkatalog vorgestellt. Dieser Stand des Kriterienkatalogs ist der Rohkulisse der Potenzialflächen zugrunde gelegt.

Die Sitzungsvorlage 166/2025 und die Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 166/2025 finden Sie im Kreistagsinformationssystem des Landkreises Cuxhaven unter https://cuxhaven.ratsinfomanagement.net/recherche oder unter dieser Verlinkung.

Nachfolgend fand eine Bereinigung der Rohkulisse der Potenzialflächen statt, deren Ergebnis die Potenzialflächenkomplexe sind.

Es ist zu beachten, dass im Arbeitsverlauf – insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit der Planung – weiterhin Änderungen am Kriterienkatalog erforderlich sein können, die sich auch auf die Potenzialflächenkomplexe auswirken.

Insbesondere durch die sich anschließende einzelgebietliche Prüfung und Abwägung können sich Potenzialflächenkomplexe in ihren Zuschnitten und ihrer räumlichen Lage verändern und/oder auch ganz entfallen.

Es wird um Verständnis gebeten, dass keine individuelle Rückmeldung zu bestimmten Gebietskulissen erfolgen kann.

10. Wie wurden die Potenzialflächenkomplexe erstellt?

Mit der Sitzungsvorlage 166/2025 und der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 166/2025 mit Stand vom 21.07.2025 wurde im August 2025 der aktuelle Kriterienkatalog vorgestellt. Dieser Stand des Kriterienkatalogs ist bei der Rohkulisse der Potenzialflächen zugrunde gelegt.

Zu der Rohkulisse der Potenzialflächen fand eine Bereinigung statt. Ergebnis dieser Bereinigung sind die Potenzialflächenkomplexe. Weitere Informationen zur Bereinigung der Rohkulisse werden in der Präsentation zur Sitzungsvorlage 248/2025 bereitgestellt. Die Präsentation finden Sie zukünftig im Kreistagsinformationssystem des Landkreises Cuxhaven unter https://cuxhaven.ratsinfomanagement.net/recherche oder unter dieser Verlinkung.

11. Können die Shape-Dateien und Web Map Service - Dienste zu den Potenzialflächenkomplexen zur Verfügung gestellt werden?

Nein. Shape-Dateien und Web Map Service – Dienste können nicht zur Verfügung gestellt werden.

Zur Karte Potenzialflächenkomplexe

Die in der Karte abgebildeten Potenzialflächenkomplexe mit zeigen keine abschließend festgelegten Vorranggebiete Windenergienutzung. Es handelt sich bei diesen Potenzialflächenkomplexe nicht um Festlegungen als Ziele der Raumordnung wie z. B. Vorranggebiete gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) und auch nicht um Windenergiegebiete gem. § 2 Nr. 1 Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG).

Die in der Karte abgebildeten Potenzialflächenkomplexe entfaltet keine Wirkung i. S. d. §§ 4, 12 ROG i. V. m. § 5 Abs. 9 Niedersächsisches Raumordnungsgesetz. Bei den Potenzialflächenkomplexen handelt es sich nicht um die zeichnerische Darstellung des Sachlichen Teilprogramms Windenergie des derzeit in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogramms, Sachliches Teilprogramm Windenergie des Landkreises Cuxhaven, welches gem. §§ 1, 7, 13 ROG zu erstellen ist. Der abgebildete Planungsstand trifft somit auch keine rechtsverbindliche Aussage zur Realisierbarkeit von Windenergiegebieten gem. § 2 Nr. 1 WindBG und deren räumlich finaler Lage, Größe und Anzahl. Daher finden, auf den abgebildeten Planungsstand bezogen, die Verfahrenserleichterungen gem. § 6 WindBG keine Anwendung.

Das in der vorliegenden Karte dargestellte Erfordernis der Prüfung der Verträglichkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG [für den gesamten Komplex oder für Teile des Komplexes] stellt lediglich den aktuellen Arbeitsstand dar. Insbesondere durch die weitere Bearbeitung kann sich auch für weitere Potenzialflächenkomplexe das Erfordernis der Prüfung der Verträglichkeit ergeben. Änderungsbedarfe zu den bereits dargestellten Erfordernissen sind ebenso möglich.

Dokument anzeigen: Potenzialflaechenkomplexe - Karte
02.02.2026
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