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Coronaportal (Nachweise & Bescheinigungen)

Über das Coronaportal können Sie einen Genesenennachweis oder Isolationsbescheinigung ganz einfach online beantragen und nach Bestätigung herunterladen. Isolationsbescheinigungen können für Personen ausgestellt werden, die sich in dem Zeitraum vom 07.05.2022 bis zum 31.01.2023 mit dem Coronavirus infiziert haben. Ab dem 01.02.2023 besteht keine Isolationspflicht mehr und es können ab dem Zeitpunkt keine Isolationsbescheinigungen mehr ausgestellt werden.

Wenn Ihr PCR-Abstrich vor dem 07.05.2022 vorgenommen worden ist, nutzen Sie bitte dieses Formular. Falls eine Registrierung über das Coronaportal nicht möglich ist, können Sie eine Isolationsbescheinigung über dieses Formular beantragen.

Die Genesenennachweise werden aufgrund der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgestellt. Gemäß § 2 Nr. 4 der SchAusnahmV in Verbindung mit § 22a Abs. 2 IfSG ist eine genesene Person eine Person, deren vorherige Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis nachgewiesen wurde und mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Die Zählung der 28 Tage Karenzzeit und die 90 Tage Gültigkeit werden jeweils ab dem PCR-Testdatum berechnet, sodass sich effektiv ein Genesenenzeitraum von 2 Monaten ergibt.

Sofern kein positives PCR-Testergebnis vorliegt, kann kein Genesenen-Nachweis ausgestellt werden. Die Durchführung eines Antigen-Schnelltests oder Antikörpertests reicht nach den Bestimmungen der SchAusnahmV und des IfSG nicht aus, um als genesene Person zu gelten.

Personen, die bereits vor oder nach ihrer Corona-Infektion eine Impfung erhalten haben, sollen weiterhin das bereits ausgestellte digitale Impfzertifikat der EU und den Testnachweis über die positive PCR-Testung als Nachweis für den Impfstatus nutzen.

Ein Genesenen- oder Impfzertifikat mit QR Code erhalten Sie in Apotheken, da hierfür eine spezielle Software nötig ist. Legen Sie dort den vom Landkreis ausgestellten Genesenennachweis und / oder den positiven PCR-Test vor. Wenn Sie den QR Code des Genesenen- oder Impfzertifikats scannen, kann der Genesenen- und Impfstatus in der App nachgewiesen werden.

Hier können Sie über das Coronaportal den Genesenennachweis beantragen.


Infizierte Personen sollen sich eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen

  • Eine infizierte Person mit Symptomen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem behandelnden Arzt erhalten. Mit dieser erhält diese grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, vollkommen unabhängig vom Impfstatus und es erfolgt keine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz. Sollte sich die erkrankte Person trotz symptomatischer Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, besteht trotzdem kein Anspruch auf eine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz.
  • Hat eine Person eine Infektion ohne Krankheitssymptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, da der Patient wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen kann, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Anderenfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. Anders verhält es sich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen („Homeoffice“). In diesem Fall benötigt er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann und den regulären Lohn erhält.