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Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
[Nr.99012010001000 ]

Zusatzinformation

Bauvoranfragen

Allgemeine Hinweise

Was ist eine Bauvoranfrage und wann ist sie sinnvoll? Sie interessieren sich für den Kauf eines Grundstückes? Sie wollen ein Gebäude errichten, ein vorhandenes Gebäude umbauen oder anders nutzen? Sie sind aber nicht sicher, ob Sie dafür später auch die erforderliche Baugenehmigung erhalten können? Dann ist es bereits vor dem Kauf des Grundstückes für Sie wichtig, herauszufinden, ob sich Ihre Pläne auch realisieren lassen.

Ob das betreffende Grundstück nach Ihren Vorstellungen bebaut oder eine vorhandene bauliche Anlage nach Ihren Wünschen umgebaut, erweitert oder "nur" anders genutzt werden kann, lässt sich über eine Bauvoranfrage klären.

Im Rahmen einer Bauvoranfrage nach § 73 Nds. Bauordnung (NBauO) prüfen wir die für Sie wichtigen Aspekte vorab und erteilen Ihnen bei einem positiven Ergebnis einen Bauvorbescheid.

Der Bauvorbescheid berechtigt noch nicht zum Baubeginn; dafür ist unverändert eine Baugenehmigung erforderlich. Der Bauvorbescheid verschafft Ihnen aber Planungssicherheit, denn er gilt drei Jahre und innerhalb dieser Frist kann ein dann folgender Bauantrag nicht mehr abgelehnt werden, wenn der Bauantrag inhaltlich dem Bauvorbescheid entspricht.

Weicht Ihr Bauantrag allerdings von dem ab, was wir im Rahmen der Bauvoranfrage für Sie beurteilt haben, dann sind wir an den Bauvorbescheid insoweit nicht gebunden.

Wer kann eine Bauvoranfrage stellen?
Um eine Bauvoranfrage zu stellen, brauchen Sie nicht Eigentümer des Grundstückes zu sein. Eine Bauvoranfrage kann jedermann stellen, um sich zu vergewissern, ob die geplante Bebauung oder Nutzung möglich ist.

Das Prüfungsverfahren:
Der Verfahrensablauf einer Bauvoranfrage entspricht im Wesentlichen dem einer Baugenehmigung. Der Antrag wird also ebenfalls bei der Gemeinde eingereicht, die ihn zusammen mit ihrer Stellungnahme weiterleitet. Vom Amt Bauaufsicht und Regionalplanung werden sodann alle weiteren Schritte eingeleitet, wie beispielsweise die Beteiligung anderer Dienststellen.

Der Bauvorbescheid:
Grundsätzlich ist ein Bauvorbescheid 3 Jahre gültig. Innerhalb dieser Frist kann ein Bauantrag nicht mehr aus Gründen abgelehnt werden, die bereits Gegenstand des Bauvorbescheides waren. Diese Bindung erlischt jedoch, wenn der anschließend gestellte Bauantrag wesentlich von der Bauvoranfrage abweicht. Der Bauvorbescheid berechtigt noch nicht zum Baubeginn.

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten des Amtes

Benötigte Unterlagen

Die Bauvoranfrage besteht aus einem schriftlichen Antrag, dem die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen beizufügen sind. Dies sind in der Regel eine Beschreibung des Vorhabens, ein Übersichtsplan im Maßstab 1:5.000 und ein Lageplan 1:500, auf dem der Standort des Vorhabens gekennzeichnet wurde und ggf. Entwurfszeichnungen.

WICHTIG : Bitte reichen Sie alle Unterlagen in dreifacher Ausfertigung ein. Im Rahmen der Bearbeitung der Anträge sind oftmals weitere Stellen zu beteiligen. Sofern nur eine Ausfertigung der Unterlagen vorliegt, ist dies nur dann zeitlich und ohne weiteren Zeitverlust möglich. Gegebenenfalls erforderliche Kopien durch Mitarbeitende des Bauamtes müssen Antragstellern anderenfalls in Rechnung gestellt werden.

Übersichtsplan und Lageplan erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)  oder über eine/n öffentlich bestellte/n Vermessungsingenieur/in.

Anfallende Gebühren

Die Baugebührenordnung legt für die Gebühren einen Rahmen von 60,00 € bis 1.620,00 € fest. Die anfallenden Gebühren setzen sich zusammen aus dem Prüf- und Beurteilungsaufwand des Amtes Bauaufsicht und Regionalplanung sowie den ggf. von den beteiligten Dienststellen erhobenen Zuschlagsgebühren und Auslagen.
Unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes kann die Gebühr für einen noch gültigen Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden.

Unterschriftspflicht

Die Bauvoranfrage muss schriftlich gestellt und vom Antragsteller auch unterschrieben werden. Der Antragsteller ist die Person, die später die Entscheidung erhält und auch die Kosten trägt.

Rechtliche Grundlagen

§ 73 Niedersächsiche Bauordnung (NBauO)

Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner:

1. Für alle Vorhaben, die nicht landwirtschaftlicher Natur sind:

In der Stadt Geestland und der Gemeinde Schiffdorf:

 
Telefon: 04721 66-1912
Fax: 04721 66-2472
E-Mail: m.georg(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 307
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In der Gemeinde Beverstedt, der Gemeinde Loxstedt und der Gemeinde Hagen i.Br.:

Telefon: 04721 66-2504
Fax: 04721 66-270857
E-Mail: n.schneider(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 309
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In der Samtgemeinde Land Hadeln:


In der Samtgemeinde Börde Lamstedt, der Gemeinde Wurster Nordseeküste und der Samtgemeinde Hemmoor:

Telefon: 04721 66-2476
Fax: 04721 66-270622
E-Mail: f.schneider(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 307
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2. Für alle landwirtschaftlichen Bauvorhaben:

In der Samtgemeinde Land Hadeln, der Samtgemeinde Börde Lamstedt, der Gemeinde Wurster Nordseeküste (ehem. SG Land Wursten) und der Gemeinde Hagen i. Br.: 

Telefon: 04721 66-2463
Fax: 04721 66-270651
E-Mail: o.rutzen(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 312
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In der Samtgemeinden Land Hadeln (ehem. SG Am Dobrock) und Hemmoor, der Stadt Geestland (ehem. SG Bederkesa) und der Gemeinde Wurster Nordseeküste (ehem. Gemeinde Nordholz): 

Telefon: 04721 66-2449
Fax: 04721 66-270183
E-Mail: m.mauel(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 311
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In der Stadt Geestland (ehem. Stadt Langen), der Gemeinde Beverstedt, der Gemeinde Loxstedt und der Gemeinde Schiffdorf:

Telefon: 04721 66-2386
Fax: 04721 66-270495
E-Mail: m.holst(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 246
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