Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen
[Nr.99018008005000 ]
Heilpraktiker
Anmelden einer Tätigkeit als Heilpraktikerin/Heilpraktiker
Seit dem 01.01.2020 gilt eine Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen (§ 7a des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst). Heilpraktiker müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.
Die Anzeige muss enthalten:
- den Familiennamen,
- den Geburtsnamen,
- die Vornamen,
- das Geschlecht,
- das Geburtsdatum und der Geburtsort,
- die Anschrift von Wohnung und Praxis
- die angewandten heilkundlichen Verfahren und
- Heilpraktikererlaubnis
Auch Änderungen wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderung der heilkundlichen Verfahren und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.
Eine Anmeldung bzw. Abmeldung oder Änderung der heilpraktischen Tätigkeit kann über das Formular „Tätigkeitsanzeige“ erfolgen.
Anmeldung zur Prüfung
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne Arzt oder Ärztin zu sein, benötigt hierfür die Heilpraktiker-Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Wenn Sie beabsichtigen, Heilpraktikerin oder Heilpraktiker zu werden, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis beim Landkreis Cuxhaven Bereich Gesundheit stellen.
Die Überprüfung dieser Kenntnisse wird für den Landkreis Cuxhaven durch einen Gutachterausschuss beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Lüneburg- wahrgenommen. Die schriftlichen Überprüfungen finden an zwei Terminen im Jahr statt:
-
am 3. Mittwoch im März eines Jahres und
-
am 2. Mittwoch im Oktober eines Jahres.
Die Anträge müssen vollständig bis zum 31.12. des Vorjahres für den Prüfungstermin im März bzw. bis zum 31.07. des Jahres für den Prüfungstermin im Oktober beim Landkreis vorliegen.
Informationen über die erforderlichen Unterlagen und das „Anmeldeformular Zulassung zur Heilpraktikerprüfung“ finden Sie rechts im grünen Kasten.
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Heilpraktikererlaubnis mindestens 25 Jahre alt sein müssen. Eine Teilnahme an der Prüfung ist jedoch schon vorher möglich.
Zudem müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Cuxhaven haben.
Sektorale Heilpraktikerin/sektoraler Heilpraktiker
Neben der Anmeldung zur Prüfung besteht für die Zuerkennung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis die Möglichkeit der Überprüfung nach Aktenlage. Das betrifft die Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie, Physiotherapie und Logopädie. Nähere Informationen sind den jeweiligen Merkblättern zu entnehmen. Sollten Qualifikationen in einer Online-Schulung erworben worden sein, können diese nur anerkannt werden, wenn die Abschlussprüfung in einer Präsenz-Veranstaltung stattgefunden hat (z.B. Zusatzausbildung in Psychotherapie für die sektorale Heilpraktikereignung für Psychotherapie).
Eine Anmeldung zur Überprüfung der Kenntnisse nach Aktenlage erfolgt ebenfalls über der Formular „Anmeldeformular Zulassung zur Heilpraktikerprüfung“.
Führungszeugnis beantragen
Sie können das Führungszeugnis bei Ihrer zuständigen Einwohnermeldebehörde oder im online-Verfahren beim Bundesamt für Justiz beantragen. https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/
Gebühren beim Landkreis Cuxhaven
Beim Landkreis Cuxhaven fallen für eine allg. Heilpraktiker-Erlaubnis sowie die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Psychotherapie Gebühren in Höhe von 700,00 Euro an.
Darin enthalten sind die Aufwendungen des Gutachterausschusses und des Gesundheitsamtes. Nach Antragstellung ist daher ein Vorschuss von 350,00 Euro einzuzahlen. Sie erhalten hierzu eine Aufforderung.
Für eine Entscheidung nach Aktenlage (eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Physiotherapie, z. B.) werden 450,00 Euro fällig.
Volltext
W er die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis . Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.
Sie müssen gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen erfüllen und sich einer Kenntnisüberprüfung vor dem beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie eingerichteten Gutachterausschuss stellen.
Voraussetzungen
Sie müssen
- mindestens 25 Jahre alt sein,
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
- eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und
eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
- Sie legen die Kenntnis über prüfung (schriftlich und mündlich) ab
- Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
- Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz erhalten Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie
Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.
Ansprechpunkt
In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen sowie die Region Hannover zuständig, soweit in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll (untere Verwaltungsbehörden): hier die örtlichen Gesundheitsämter, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis mit Lichtbild,
- eine Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch,
- ein kurz gefasster Lebenslauf,
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als einen Monat sein darf,
- ein Nachweis darüber, dass die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat,
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
- eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem HeilprG beantragt wurde,
ggf. weitere Dokumente und Nachweise.
Kosten
- Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Die Aufwendungen für den Gutachterausschuss werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben.
Abgabe: Mindestens 200,00 EUR, höchstens 800,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit Gesundheit und Gleichstellung
Onlinedienste
Teaser
Wenn Sie sich als Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein),
verwaltungsgerichtliche Klage
Dokumente
Merkblatt über die Zulassung als Heilpraktiker (PDF, 143 kB, 05.07.2024)
Merkblatt über die Zulassung als Heilpraktiker Psychotherapie (PDF, 148 kB, 05.07.2024)
Merkblatt über die Zulassung als Heilpraktiker Physiotherapie (PDF, 148 kB, 05.07.2024)
Merkblatt über die Zulassung als Heilpraktiker Logopädie (PDF, 146 kB, 05.07.2024)