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Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
[Nr.99018008005000 ]

Heilpraktiker

Anmelden einer Tätigkeit als Heilpraktikerin/Heilpraktiker
Seit dem 01.01.2020 gilt eine Meldepflicht für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen (§ 7a des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst). Heilpraktiker müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit unverzüglich schriftlich dem örtlichen Gesundheitsamt anzeigen.

Die Anzeige muss enthalten:

  • den Familiennamen,
  • den Geburtsnamen,
  • die Vornamen,
  • das Geschlecht,
  • das Geburtsdatum und der Geburtsort,
  • die Anschrift von Wohnung und Praxis
  • die angewandten heilkundlichen Verfahren und
  • Heilpraktikererlaubnis

Auch Änderungen wie Umzug, Praxiswechsel, Namensänderungen, Änderung der heilkundlichen Verfahren und die Beendigung der Tätigkeit sind anzuzeigen.

Eine Anmeldung bzw. Abmeldung oder Änderung der heilpraktischen Tätigkeit kann über das Formular „Tätigkeitsanzeige“ erfolgen.

Anmeldung zur Prüfung
Wer die Heilkunde ausüben will, ohne Arzt oder Ärztin zu sein, benötigt hierfür die Heilpraktiker-Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. 

Wenn Sie beabsichtigen, Heilpraktikerin oder Heilpraktiker zu werden, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis beim Landkreis Cuxhaven Bereich Gesundheit stellen.

Die Überprüfung dieser Kenntnisse wird für den Landkreis Cuxhaven durch einen Gutachterausschuss beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Lüneburg- wahrgenommen. Die schriftlichen Überprüfungen finden an zwei Terminen im Jahr statt: 

  • am 3. Mittwoch im März eines Jahres und

  • am 2. Mittwoch im Oktober eines Jahres.

Die Anträge müssen vollständig bis zum 31.12. des Vorjahres für den Prüfungstermin im März bzw. bis zum 31.07. des Jahres für den Prüfungstermin im Oktober beim Landkreis vorliegen.

Informationen über die erforderlichen Unterlagen und das „Anmeldeformular Zulassung zur Heilpraktikerprüfung“ finden Sie rechts im grünen Kasten.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Heilpraktikererlaubnis mindestens 25 Jahre alt sein müssen. Eine Teilnahme an der Prüfung ist jedoch schon vorher möglich.

Zudem müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Cuxhaven haben.

Gebühren beim Landkreis Cuxhaven

Beim Landkreis Cuxhaven fallen für eine allg. Heilpraktiker-Erlaubnis sowie die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Psychotherapie Gebühren in Höhe von 700,00 Euro an.

Darin enthalten sind die Aufwendungen des Gutachterausschusses und des Gesundheitsamtes. Nach Antragstellung ist daher ein Vorschuss von 350,00 Euro einzuzahlen. Sie erhalten hierzu eine Aufforderung.

Für eine Entscheidung nach Aktenlage (eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Physiotherapie, z. B.) werden 450,00 Euro fällig.

Leistungsbeschreibung

Heilpraktiker bzw. Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, berufsmäßig ausübt. Die Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Wenn Sie sich als Heilpraktiker/in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.  

Voraussetzungen

  • Kenntnisüberprüfung durch den Gutachterausschuss beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Verfahrensablauf

Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung findet an festgelegten Prüfungsterminen statt. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig bei der zuständigen Stelle über den jeweiligen Antragsschluss für die Anmeldung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • kurzgefasster Lebenslauf
  • die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
  • ein Identitätsnachweis
  • ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als ein Monat sein darf
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Straf- oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HeilPrG) beantragt wurde
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass antragstellende Person wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
  • ein Nachweis darüber, dass  die antragstellende Person mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 42.1 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Websites des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

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