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Kriegsopferfürsorge Gewährung für Beschädigte
[Nr.99076006080001 ]

Zusatzinformation

Soziales Entschädigungsrecht

(ehem. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - Kriegsopferfürsorge)

Allgemeines

Das Soziale Entschädigungsrecht wurde zum 01.01.2024 grundlegend reformiert und regelt die Entschädigung bei Gesundheitsschäden, für deren Folgen die staatliche Gemeinschaft einzustehen hat. Durch die Reform wurden die Gesetze

  • Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Zivildienstgesetz (ZDG)

in das neu eingeführte SGB XIV überführt und zusammengefasst. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz sowie das Häftlingshilfegesetz bestehen weiter als Einzelgesetz, verweisen aber auf den Leistungsbereich des SGB XIV.

Das SGB XIV trifft ab dem 01.01.2024 Regelung für

  • Opfer einer Gewalttat (einschließlich Terroropfern)
    weitere Informationen finden Sie auf der Seite Schnelle Hilfe für Opfer von Gewalttaten
  • Geschädigte durch Schutzimpfungen
  • Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
  • Opfer von Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege

sowie deren

  • Angehörige
  • Hinterbliebene und
  • Nahestehende.

Seit dem 01.01.2024 erhalten die Berechtigten abhängig von ihrem Grad der Schädigungsfolgen höhere Entschädigungszahlungen.

Was ist ein schädigendes Ereignis nach dem SGB XIV?

Ein schädigendes Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein. Zu den schädigenden Ereignissen zählen

  • Gewalttat
  • Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
  • Zivildienstbeschädigung
  • Impfschaden

Die Soziale Entschädigung umfasst folgenden Leistungskatalog für Geschädigte:

  1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen
  2. Leistungen der Krankenbehandlung
  3. Leistungen zur Teilhabe
  4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  5. Leistungen bei Blindheit
  6. Entschädigungszahlungen
  7. Berufsschadensausgleich
  8. Besondere Leistungen im Einzelfall
  9. Leistungen Überführung und Bestattung
  10. Leistungen zum Ausgleich in Härtefällen
  11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
  12. Leistungen zu Besitzständen

Die Soziale Entschädigung nach dem SGB XIV wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim Träger der Sozialen Entschädigung gewährt. Für Niedersachsen ist dies das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

Unter dem folgenden Link erhalten Sie Informationen zum Antragsverfahren:

Informationen zum Antragsverfahren SER

Für Berechtigte, die bereits vor dem 01.01.2024 Leistungen der Sozialen Entschädigung bezogen haben, gibt es einen umfangreichen Besitzstand. Das heißt, dass die bisherigen monatlichen laufenden Leistungen sich nicht verringern. Es besteht ein Wahlrecht im Rahmen des Wechsels in das neue Recht. Hierzu hat das Landessozialamt die Berechtigten kontaktiert. Personen, die ausschließlich eine Grundrente bezogen haben, erhalten durch das neue Recht seit dem 01.01.2024 automatisch eine höhere Zahlung.

Weitere Informationen

Für nähere Informationen besuchen Sie die Website des Niedersächsischen Landessozialamtes

Informationen zum Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) | Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (niedersachsen.de)

Haben Sie weitere Fragen? Die Ansprechpartner/innen der Fürsorgestelle des Landkreises Cuxhaven, stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Zuständige Behörde

Telefon: 04721 66-2304
Adresse exportieren
Telefon: 04721 66-2290
Fax: 04721 66-270763
E-Mail: k.bokeloh(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 176
Nachricht schreiben
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Leistungsbeschreibung

Beschädigte, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes z.B. nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Infektionsschutzgesetz oder dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gewährt wird (oder voraussichtlich gewährt werden kann), können auch Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Beschädigten wegen der Schädigung nicht in der Lage sind, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach den bereits genannten Gesetzen und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Ob und in welcher Höhe Einkommen anzurechnen ist, richtet sich nach unterschiedlichen und individuellen Einkommensgrenzen. Vom Einsatz des Einkommens und Vermögens kann jedoch in bestimmten Fällen abgesehen werden.

Neben persönlicher Hilfe kommen Sachleistungen, einmalige und laufende Beihilfen sowie Darlehen in Betracht. Schulden werden in der Regel nicht übernommen. 

Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht. Sie ist in den Paragrafen 25 bis 27j Bundesversorgungsgesetz geregelt und dient der Ergänzung der übrigen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes durch besondere Hilfen im Einzelfall.

Deshalb ist eine Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Anerkennung eines Versorgungsanspruchs durch den Träger der Kriegsopferversorgung.

Zu den Leistungen gehören Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfe, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe und Hilfen in besonderen Lebenslagen.

Voraussetzungen

Für den Erhalt von Fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch die Versorgungsverwaltung
  • Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)
  • Vorheriger Antrag

Verfahrensablauf

  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden grundsätzlich auf Antrag erbracht.
  • Die Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen sind zuständig für die Kriegsopferfürsorge.

Zuständige Stelle

Anders als die restlichen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wird die Kriegsopferfürsorge nicht von den Versorgungsämtern gewährt, sondern in aller Regel von den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie – je nach Leistung – dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge.

Die Sonderfürsorge wird durch die Hauptfürsorgestellen gewährt.

Die Adressen der Hauptfürsorgestellen finden Sie auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (formlos möglich)
  • Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
  • Bescheidkopie der Versorgungsbehörde über die anerkannten Schädigungsfolgen
  • Nachweise über Einkommen des Antragstellers
  • Nachweise über laufende Verpflichtungen
  • Nachweise über Vermögen

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung des Antrages fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Leistungen werden lediglich auf Antrag erbracht.

Anträge / Formulare

  • formloser Antrag ist möglich
  • Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden oder sind bereits auf der Homepage hinterlegt.

Fachlich freigegeben am

29.10.2020

Rechtsgrundlage

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