Flora-Fauna-Habitate
[Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie]
Zusatzinformation
FFH (Flora-Fauna-Habitate)
Am 21. Mai 1992 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen beschlossen. Dieser auch als Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder kurz als FFH-Richtlinie bezeichnete Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften enthält erstmals eine gemeinschaftsweit verbindliche Vorgabe zur Erhaltung und Entwicklung des europäischen Naturerbes. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften werden verpflichtet, unter der Bezeichnung "Natura 2000" ein kohärentes ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete zu errichten. Dieses Netz umfasst neben den Vogelschutzgebieten auch die sog. FFH-Gebiete. Zur Verwirklichung dieses Zieles werden gemeinschaftseinheitliche Kriterien und Maßgaben für die Ausweisung und den Schutz der Gebiete vorgegeben.
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30. April 1998 wurde die Schutzkategorie "Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung" in das Bundesnaturschutzgesetz eingeführt. Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind definiert als die Gebiete, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen worden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG).
Die Gebiete, die der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 der Richtliche 92/43/EWG zu benennen sind, werden von den Ländern ausgewählt. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her. Die ausgewählten Gebiete werden dann der Kommission vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt (§ 32 Abs. 1 BNatSchG).
Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 BNatSchG (§ 33 Abs. 2 BNatSchG).
In Niedersachsen ist aufgrund eines Kabinettsbeschlusses vom 14. November 1995 das Niedersächsische Landesamt für Ökologie beauftragt worden, eine Abgrenzung der FFH-Gebietsvorschläge vorzunehmen; die Abgrenzung erfolgt dabei ausschließlich nach naturschutzfachlichen Kriterien. Anschließend war es Aufgabe der Bezirksregierungen, das Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Die vom Landesamt für Ökologie unter fachlichen Kriterien erarbeitete und von der Bezirksregierung Lüneburg für das Beteiligungsverfahren zusammengestellte Liste umfasste im September 1996 zwölf Gebiete im Landkreis Cuxhaven (ohne Stadt Cuxhaven). Nach der Durchführung des Beteiligungsverfahrens votierte die Bezirksregierung Lüneburg für die Meldung von sieben Gebieten im Landkreis Cuxhaven (ohne Stadt Cuxhaven):
- Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (Zonen I und II)
- Aßbütteler und Herrschaftliches Moor
- Dorumer Moor
- Oederquarter Moor
- Sellstedter See und Ochsentriftmoor
- Silbersee, Laaschmoor, Bülter See, Bülter Moor
- Placken-, Königs- und Stoteler Moor.
Diese sieben Gebiete sind Bestandteil der insgesamt 84 Gebiete umfassenden Vorschlagsliste, die das Niedersächsische Umweltministerium im Juli 1997 der Niedersächsischen Landesregierung vorgelegt hat. Von den 84 FFH-Gebietsvorschlägen, die etwa 310.000 ha umfassen, weist allein der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer mit einer Fläche von 232.500 ha einen Anteil von 75 % auf.
Die von der Niedersächsischen Landesregierung beschlossene Liste der FFH-Gebietsvorschläge wurde an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit weitergeleitet. Von dort wurden die sieben FFH-Gebietsvorschläge im Landkreis Cuxhaven (ohne Stadt Cuxhaven) an die EU-Kommission weitergeleitet. Diese sieben Gebiete gehören zum ersten Abschnitt bzw. zur ersten Tranche der niedersächsischen FFH-Gebietsvorschläge.
Mit einem zweiten Abschnitt bzw. einer zweiten Tranche an FFH-Gebietsvorschlägen wurde im Jahr 1999 der niedersächsische Beitrag an FFH-Gebietsvorschlägen für das kohärente europäische ökologische Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" abgeschlossen.
Zu dieser zweiten Tranche gehören fünf FFH-Gebietsvorschläge im Landkreis Cuxhaven (ohne Stadt Cuxhaven):
- Unterelbe
- Ahlen-Falkenberger Moor, Seen bei Bederkesa
- Balksee und Randmoore, Nordahner Holz
- Wollingster See mit Randmoor
- Rechter Nebenarm der Weser bei Brake
Am 16. November 1999 hat die Niedersächsische Landesregierung entschieden, eine abschließende zweite Tranche mit 88 FFH-Gebietsvorschlägen und 2 Erweiterungen von bereits in der ersten Tranche gemeldeten FFH-Gebietsvorschlägen an das Bundesumweltministerium zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Union zu übersenden. Die Übersendung an das Bundesumweltministerium erfolgte im Dezember 1999.
Die Europäische Kommission hat die Vorschläge ihrer Mitgliedsstaaten bewertet. Für Deutschland hat sich dabei ergeben, dass alle Bundesländer – also auch Niedersachsen - ihre FFH-Gebietslisten vervollständigen mussten. Nach einem im März 2004 eingeleiteten Beteiligungsverfahren hat das Niedersächsische Umweltministerium beschlossen, weitere 253 Gebiete nachzumelden.
Zu dieser Nachmeldekulisse gehören im Landkreis Cuxhaven (ohne Stadt Cuxhaven) folgende neun FFH-Gebietsvorschläge:
- Extensivweiden nördlich Langen
- Untere Elbe zwischen Geesthacht und Cuxhaven (Erweiterung gegenüber der 2. Tranche)
- Teichfledermausgewässer im Raum Bremerhaven/Bremen
- Niederung von Geeste und Grove
- Niederungen von Billerbeck und Oldendorfer Bach
- Malse
- Kuhlmoor, Tiefenmoor
- Westerberge bei Rahden
- Osteschleifen zwischen Kranenburg und Nieder-Ochtenhausen
Das Land Niedersachsen stellt einen interaktiven Kartenserver zur Verfügung, mit dem die von der Landesregierung gemeldeten Gebiete angesehen und ausgedruckt werden können.
Bestehende Nutzungsrechte werden durch die FFH-Gebietsauswahl und -meldung nicht unmittelbar betroffen. Wenn die Vorschläge des Landes von der EU-Kommission als FFH-Gebiete anerkannt werden, ist das Land verpflichtet, innerhalb der auf die Anerkennung folgenden sechs Jahre diese Gebiete mit den dafür vorgesehenen Möglichkeiten des nationalen Rechts zu sichern.
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