Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Wohnungseigentum

Abgeschlossenheitsbescheinungen

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Allgemeine Hinweise

Sie beabsichtigen,

  • eine Wohnung Ihres Zwei- oder Mehrfamilienhauses zu veräußern oder eine Wohnung auf einen anderen Eigentümer übertragen zu lassen,
  • ein gewerblich genutztes Gebäude oder Geschäftshaus aufzuteilen, um einzelne Bereiche zu veräußern.

Dann benötigen Sie zunächst eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Nach dem Wohungseigentumsgesetz kann an Wohnungen das Wohnungseigentum (Sondereigentum) oder das Dauerwohnrecht begründet werden. An nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, wie z. B. Geschäfts- und Praxisräumen, kann das Teileigentum (Sondereigentum) oder ein Dauernutzungsrecht begründet werden.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. Der Aufteilungsplan ist eine von der Bauaufsichtsbehörde geprüfte Bauzeichnung, aus der die Wohnungen ersichtlich sind, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht beziehen soll.

Benötigte Unterlagen

Der Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung ist formlos möglich. Sie können jedoch auch den interaktiven 

* benutzen. Berücksichtigen Sie bitte, dass die Originalunterschrift dabei unbedingt erforderlich ist. Dem Antrag sind folgende Daten bzw. Unterlagen beizufügen:

  1. Kopie/n der Baugenehmigung/en (soweit vorhanden)
  2. Aktueller Grundbuchauszug
  3. Bauzeichnungen für alle auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude (2-fach):

Lageplan mit Eintragung und Kennzeichnung der Stellplätze

Grundrisse aller Geschosse (zusätzlich auch des Spitzbodens für im Altkreis Wesermünde gelegene Gebäude, da dies vom AG Langen verlangt wird) mit Eintragung des Raumes / der Räume für die Heizungsanlage/n.

In den Grundrisszeichnungen sind alle Einzelräume, die zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehören sollen, mit der jeweils gleichen Ziffer zu kennzeichnen (z. B. bei Wohnung Nr. 1 alle Räume mit der Ziffer 1). So verhält es sich auch mit Garagen, Carports und Nebenanlagen.

Schnitte

Ansichten

* Zum Öffnen und Betrachten von PDF-Dokumenten benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader. Acrobat Reader können Sie über den Link der Firma ADOBE Systems Incorporated kostenlos herunterladen und installieren.

Anfallende Gebühren

Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung werden nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) vom 05.06.1997 (Nds. GVBl. S. 171) und nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) vom 07.05.1962 (Nds. GVBl. S. 43) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren und erstattungspflichtige Auslagen erhoben.

Erteilung eines Aufteilungsplans 64,00 Euro bis 400,00 Euro je nach Anzahl der Wohnungen / Gewerbeflächen. Für jede Mehrausfertigung werden 26,00 Euro erhoben.

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung je Wohnung / Gewerbefläche 50,00 Euro bis 400,00 Euro. Die Höhe der Gebühr bemisst sich je nach Größe der Wohnungen / Gewerbeflächen.

Unterschriftspflicht

Der Antrag ist vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder einem Bevollmächtigten zu stellen und zu unterzeichnen.

Rechtliche Grundlagen

Wohnungseigentumsgesetz

Ihre Ansprechpartnerin

Telefon: 04721 66-2445
E-Mail: v.meier(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 302
Nachricht schreiben
Adresse exportieren