IED-Inspektion von Tierhaltungsanlagen: Durchführung - von Vor-Ort-Besichtigungen
IED Überprüfung - Stefan Ramm am 01.11.2022
IED Überprüfung - LS Geflügel-Aufzucht GbR am 08.11.2022
IED Überprüfung - Hähnchenmast Schween GbR und Doris und Hauke Schween Hähnchemast GbR am 03.11.2022
IED Überprüfung - Brömmer Energie KG und Brömmer Geflügel KG am 01.11.2022
IED Überprüfung - Schultze Brauer KG und Elmloher Hähnchen KG am 18.10.2022
IED Überprüfung - H. & H. Schween Hähnchenmast GbR und H.S. Hähnchenmast am 03.11.2022
Leistungsbeschreibung
Die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen), kurz IED oder IE-Richtlinie (engl. Industrial Emissions Directive) regelt die Genehmigung, den Betrieb und die Stilllegung von Industrieanlagen in der EU.
Die Richtlinie ist am 06.01.2011 in Kraft getreten und von den Mitgliedsstaaten bis zum 07.01.2013 in nationales Recht umzusetzen. Das Gesetz und die zwei Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie sind am 02.05.2013 in Kraft getreten.
Ziel der IED-Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen.
Die betroffenen Anlagen unterliegen einer besonderen Überwachung und sind regelmäßig im Rahmen einer Vor-Ort Besichtigung zu überprüfen. Diese hat alle 3 Jahre und für Tierhaltungsanlagen, die den Meldepflichten nach der PRTR-Verordnung unterliegen (PRTR-Anlagen) (Pollutant Release and Transfer Register = Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) alle 2 Jahre zu erfolgen.
PRTR-pflichtig sind Anlagen, die die maßgeblichen Tierplatzzahlen erreichen und darüber hinaus bestimmte Schadstoffschwellenwerte überschreiten. Für die Tierhaltung ist hierbei vor allem der Ammoniakwert von Bedeutung. Dieser liegt bei 10.000 kg/Jahr.
Voraussetzungen
Bei den von der Richtlinie betroffenen Anlagen handelt es sich u.a. um Anlagen der Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel und Schweinen mit:
- 40.000 oder mehr Geflügelplätzen,
- 2.000 oder mehr Mastschweineplätzen (Schweine über 30 kg),
- 750 oder mehr Sauenplätzen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht und
- gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der Vom Hundert -Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden.
Verfahrensablauf
Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hat mit Erlass vom 23.10.13 (Überwachungsplan, Nds. MBl. 41/2013, S. 781) festgelegt, wie diese Vor-Ort-Besichtigungen zu erfolgen haben. Die zuständige Stelle führt diese durch und hat hierzu den im Erlass abgedruckten Inspektionsbericht zu verwenden.
Es sind alle umweltrelevanten Bereiche zu überprüfen. Auch ist zu kontrollieren, ob die Stallgebäude (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen wie z. B. Güllelagerstätten) so betrieben werden wie sie beantragt und genehmigt wurden.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Besichtigung sind in dem Inspektionsbericht zu dokumentieren. Sollten sich Mängel ergeben, hat die zuständige Stelle zu veranlassen, dass diese beseitigt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Region Hannover, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Genehmigungsantrag und Bescheid
- Wartungsprotokolle
- ggf. Messberichte
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt, die im Einzelfall von der zuständigen Stelle festgelegt werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an, die von den anlagenbetreibenden Personen zu tragen sind. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Kontrolle wird in der Regel im Hinblick auf das Vorhalten erforderlicher Unterlagen rechtzeitig vor der Überprüfung angekündigt.
Das Inspektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens 2 Monate nach dem Termin mitzuteilen und spätestens 4 Monate nach dem Termin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Fazit des Inspektionsberichts ist von der zuständigen Stelle der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen.
Rechtsgrundlage
- Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz