Erlaubnis zur Kindertagespflege Erteilung
[Nr.99071002001000 ]
Fachberatung für Kindertagespflege
Fachberatung für Kindertagespflege
Kindertagespflege als familiennahe Betreuungsform
Eine Betreuung in Kindertagespflege beinhaltet die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durch eine qualifizierte Kindertagespflegeperson in einem familiären Rahmen. Die Betreuung kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen erfolgen.
Die Kindertagespflege ist ein gleichrangiges Angebot zur Krippe und kann auch ergänzend für Kinder im Alter von 0-14 Jahren in Anspruch genommen werden.
Die Kindertagespflege stellt eine besonders passgenaue und individuelle Betreuungsform, vor allem für Kinder unter drei Jahren, sicher und zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
- Individuelle Förderung
- Familiäre Betreuungssituation
- Feste Bezugsperson
- Hohe Zeitliche Flexibilität
Die Kindertagespflegeperson, die in ihrem eigenen Haushalt oder angemieteten Räumen betreut, ist selbständig tätig. Im Gegensatz zu anderen selbständig Tätigen erhält sie die Hälfte der zu zahlenden Beiträge für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. Sie unterliegt einkommensanhängig der Rentenversicherung und muss ihr Einkommen versteuern.
Die Kindertagespflegeperson erhält eine Erlaubnis zur Kindertagespflege von der Fachberatung für Kindertagespflege des Landkreises Cuxhaven, die vor dem Betreuungsbeginn schriftlich beantragt werden muss.
Die Erlaubnis erhält eine Person, wenn sie für die Tätigkeit fachlich und persönlich geeignet ist, sich in qualifizierten Lehrgängen fortgebildet hat und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Weiterhin muss sie die Bereitschaft mitbringen, sich darüber hinaus weiterzubilden und mit der Fachberatung und anderen Kindertagespflege zu kooperieren.
Erreichbarkeit Verwaltung der Kindertagespflege
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Aktuelles in der Kindertagespflege
Aufgaben der Fachberatung
- Beratung für Eltern, die Kindertagespflege in Anspruch nehmen wollen
- Beratung und Begleitung von aktiven Kindertagespflegepersonen und Bewerber*innen
- Vermittlung geeigneter und überprüfter Kindertagespflegepersonen
- Beratung in allen pädagogischen und finanziellen Fragen und Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Kindertagespflege
- Eignungsüberprüfung und Erteilung der Pflegeerlaubnis (Gültigkeit maximal fünf Jahre)
- Begleitung in der Qualifizierung zur Kindertagespflege
- Organisation und Durchführung von Fortbildungen, Fachtagen und Vernetzungstreffen
- Öffentlichkeitsarbeit
Erreichbarkeiten der Fachberaterinnen und Fachberater
- Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
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Informationen für / über die
Verfahrensablauf
Nach Einreichung der Unterlagen der abgeschlossenen Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson, polizeilichem Führungszeugnis, ärztlichem Attest und gemeinsamer Begehung von Kindertagespflegeperson und dem örtlichen Jugendamt zwecks Überprüfung der räumlichen Geeignetheit, wird die Pflegeerlaubnis erteilt. Die Betreuung von Kindern kann erst nach Erteilung der Erlaubnis erfolgen.
Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis haben die zuständigen örtlichen Jugendämter individuelle Verfahren entwickelt. Die genauen Abläufe sind vor Ort zu erfragen.
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Davon ist auszugehen, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt.
Ebenso bedarf sie guter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben hat.
Leistungsbeschreibung
Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während einem Teil des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf entsprechend der gesetzlichen Grundlage im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) der Erlaubnis. Diese wird durch das örtliche Jugendamt, angesiedelt bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten, erteilt. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Einwandfreies erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII
- Masernschutz
- Gesundheitszeugnis (alle fünf Jahre erneuter Nachweis)
- Nachweis über Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist daher aufzunehmen.
Statthafte Rechtsbehelfe: Klage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Kultusministerium