Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
[Nr.99060001080000 ]

Eingliederungshilfen (Allgemeiner Sozialer Dienst)

Eingliederungshilfen

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII)

Anders als bei einer Hilfe zur Erziehung hat das Kind oder der Jugendliche (m/w) einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe, also nicht der Personensorgeberechtigte. Ein weiteres Merkmal ist, dass auch junge Volljährige eine Eingliederungshilfe im Leistungsrahmen des § 41 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige - erhalten können, wenn sie die Voraussetzungen nach § 35 a SGB VIII erfüllen.

Bei einer seelischen Behinderung kommen zwei Aspekte zusammen.

Zum einen muss die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen. Kinder und Jugendliche sind aufgrund einer seelischen Störung also im alltäglichen Leben beeinträchtigt. Das können z. B. psychische Probleme wie emotionale und soziale Störungen, Persönlichkeitsstörungen, Suchterkrankungen oder nicht begründbare Psychosen oder seelische Störungen als Folge von Krankheiten sein. Für die Feststellung der psychischen Störung hat der Gesetzgeber bei der letzten Novellierung des SGB VIII die fachlich geeigneten Personen präzisiert. Es ist der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie sowie der Kinder- und Jugendpsychotherapeut. Es werden aber auch Ärzte oder Psychotherapeuten als mögliche Verfasser einer Stellungnahme benannt, wenn sie über "besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen" verfügen. Der Facharzt/Psychotherapeut (m/w) stellt also fest, ob die Eingangsvoraussetzungen, eine psychische Störung, vorliegt, und bestätigt dies in einem Gutachten/einer Stellungnahme für das Jugendamt. Die Begutachtung erfolgt auf Grundlage der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen im Kindes- und Jugendalter".

Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft besteht und wie sie im Einzelfall am besten zu minimieren bzw. zu beheben ist, bleibt eine Aufgabe unter Verantwortung der Mitarbeiter (m/w) im Jugendamt. Insofern erfolgt im Jugendamt die sozialpädagogische Prüfung, welche Auswirkungen gegebenenfalls die psychische Störung für das Kind oder den Jugendlichen in Bezug auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hat und wie die Defizite durch geeignete Hilfen beseitigt werden können.

Von daher ist der deutliche Hinweis zu geben, dass allein der Aspekt einer seelischen Störung für die Gewährung einer Eingliederungshilfe nicht ausreichend ist. Hinzukommen muss, dass aufgrund dieser Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Der Gesetzgeber stellt an die Eingliederungshilfe hohe Anforderungen und macht die Gewährung dieser individuellen Sozialleistungen vom Vorliegen eines spezifischen Bedarfs abhängig. Für die Prüfung und die Entscheidung, ob die sozialrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingliederungshilfe bestehen, ist das Jugendamt das gesetzlich zuständige Fachamt.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in der Informationsbroschüre der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter unter

https://www.unterstuetzung-die-ankommt.de/35a

Sind die Voraussetzungen für seelische Behinderung gegeben,

  • Abweichung vom altersgemäßen Stand der seelischen Gesundheit und
  • Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

so soll die Hilfe nach dem jeweiligen Bedarf im Einzelfall umfassend, ausreichend und zielführend sein und in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen sowie sonstigen Wohnformen geleistet werden.

Es muss hierbei aber deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Jugendhilfe eingrenzt und auf die Beachtung der Vor- und Nachrangigkeit der vorhandenen Rehabilitationsträger wie zum Besipiel Gesundheitswesen, Sozialhilfe und Schule verweist. Der Gesetzgeber macht also deutlich, dass die Jugendhilfe nicht für alle gewünschten Leistungen in die Verantwortung genommen werden kann.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe immer auch die Gefahr zu berücksichtigen ist, dass Kinder und Jugendliche die Zuschreibung der "seelischen Behinderung" im Einzelfall nicht mehr loswerden können. Von daher der Hinweis, dass notwendige und geeignete Hilfen in vielen Fällen auch als Hilfe zur Erziehung gewährt werden können.
Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII erfordert nur die Feststellung, dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechender erzieherischer Bedarf besteht. Der Nachweis einer seelischen Störung mit Krankheitswert und die Feststellung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

ASD Ansprechpartner

Allgemeiner Sozialer Dienst

Ansprechpartner

Fachgebietsleiter

Telefon: 04721 66-2838
E-Mail: h.ahrens(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 2.26
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Sozialarbeiterin für den Bereich Grundsatzangelegenheiten

Telefon: 04721 66-2862
E-Mail: i.knopp(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 2.07
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Sozialarbeiterinnen für die Jugendhilfe im Strafverfahren

Telefon: 04721 66-2867
Fax: 04721 66-270468
E-Mail: k.landrock(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 2.06
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Telefon: 04721 66-2859
E-Mail: m.schwarz(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 2.07
Nachricht schreiben
Adresse exportieren


Telefon: 04721 66-2860
Fax: 04721 66-270029
E-Mail: c.hentschel(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 2.06
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Jugendhilfestation Hemmoor

Bezirkssozialarbeiterinnen für die Orte Althemmoor und nördlich der B495


Telefon: 04771 58093-12
Fax: 04771 58093-23
E-Mail: h.erdmann(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiter für die Samtgemeinde Börde Lamstedt

Telefon: 04771 58093-11
Fax: 04771 58093-23
E-Mail: j.graubaum(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiter/in für die Orte Hemmoor, Basbeck (Ziegeleikamp und Schlichten)

N.N.

Bezirkssozialarbeiter für die Orte Hechthausen, Laumühlen und Osten

Telefon: 04771 58093-25
Fax: 04771 58093-23
E-Mail: m.bader(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 106
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Jugendhilfestation Otterndorf

Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Bülkau, Neuenkirchen, Nordleda, Osterbruch, Otterndorf, Wanna

Telefon: 04751 9909-890
Fax: 04751 9909-108
E-Mail: s.appelmann(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiter für die Orte Belum, Cadenberge, Neuhaus

Telefon: 04751 9909-891
Fax: 04751 9909-108
E-Mail: di.heitmann(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiterinnen für die Orte Ihlienworth, Oberndorf, Odisheim, Steinau, Wingst

Telefon: 04751 9909-892
Fax: 04751 9909-108
E-Mail: k.schmidt(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Jugendhilfestation Langen

Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Cappel und Dorum

Telefon: 04743 9498-10
Fax: 04743 9498-29
E-Mail: k.stoever(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 5
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Cappel-Neufeld, Nordholz, Padingbüttel, Spieka, Spieka-Neufel und Wanhöden

Telefon: 04743 9498-14
Fax: 04743 9498-29
E-Mail: c.barkowski(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 7
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Debstedt, Holßel, Hymendorf, Imsum, Krempel, Langen, Langenwalde und Sievern

Telefon: 04743 9498-11
Fax: 04743 9498-29
E-Mail: k.schlieckriede(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiter/in für die Orte Misselwarden, Midlum, Mulsum, Neuenwalde und Wremen

Jugendhilfestation Bederkesa

Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Ankelohe, Bederkesa, Drangstedt

Telefon: 04745 78259-16
Fax: 04745 78259
E-Mail: a.frerichs(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Alfstedt, Elmlohe, Fickmühlen, Flögeln, Großenhain, Hainmühlen, Kührstedt, Marschkamp, Meckelstedt, Lintig, Ringstedt

Telefon: 04745 78259-32
Fax: 04745 78259-41
E-Mail: a.wischnewski(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiter/in für die Orte Bramel, Laven, Schiffdorf, Sellstedt, Spaden, Wehden

Telefon: 04745 78259-30
Fax: 04745 78259
E-Mail: r.witt(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Altluneberg, Geestenseth, Köhlen, Wehdel

Telefon: 04745 78259-27
Fax: 04745 78259
E-Mail: h.hallmann(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Jugendhilfestation Hagen

Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Albstedt, Bramstedt, Dorfhagen, Driftsethe, Hagen, Heine, Hoope, Lehnstedt, Lohe, Offenwarden, Rechtenfleth, Sandstedt, Wersabe, Wittstedt, Wulsbüttel, Uthlede

Telefon: 04746 7268-16
Fax: 04746 270376
E-Mail: m.fluegel(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Ahe, Altwistedt, Appeln, Beverstedt, Frelsdorf, Heerstedt, Kirchwistedt, Lunestedt, Osterndorf, Wellen, Wollingst

Telefon: 04746 7268-17
Fax: 04746 7268-19
E-Mail: c.eckert(at)landkreis-cuxhaven.de
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiter für die Orte Bexhövede, Donnern, Düring, Loxstedt, Nesse, Stinstedt

Telefon: 04746 7268-25
Fax: 04746 7268-19
E-Mail: p.lahmann(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 1.03
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiterin für den Ort Stotel

Bezirkssozialarbeiterin für die Orte Bokel, Büttel, Fleeste, Hahnenknoop, Heise, Hethorn, Hollen, Holte, Landwürden, Langendammsmoor, Neuenlande, Stubben, Schwegen

Telefon: 04746 7268-18
Fax: 04746 7268-19
E-Mail: m.ritter(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 1.03
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Jugendhilfestation Süder-/Westerwisch und Ritzebüttel

Die Zuständigkeiten der einzelnen Jugendhilfestationen und die der Bezirkssozialabeiter/ Bezirkssozialarbeiterinnen sind nach Straßen unterteilt.


Den Straßenschlüssel dazu finden Sie hier

Bezirkssozialarbeiter/Bezirkssozialarbeiterinnen der Jugendhilfestation Ritzebüttel

Telefon: 04721 5795-868
Fax: 04721 5795-851
E-Mail: l.franke(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 5
Nachricht schreiben
Adresse exportieren
Telefon: 04721 5795-863
Fax: 04721 5795-851
E-Mail: k.moltrecht(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 7
Nachricht schreiben
Adresse exportieren
Telefon: 04721 5795-866
Fax: 04721 5795-851
E-Mail: s.ruehmkorf(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 1
Nachricht schreiben
Adresse exportieren

Bezirkssozialarbeiter/Bezirkssozialarbeiterinnen der Jugendhilfestation Süder-/Westerwisch

Telefon: 04721 39503-10
Fax: 04721 39503-20
E-Mail: t.hentschel(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 2
Nachricht schreiben
Adresse exportieren
Telefon: 04721 39503-11
Fax: 04721 39503-20
E-Mail: k.fiolka(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 3
Nachricht schreiben
Adresse exportieren
Telefon: 04721 39503-24
Fax: 04721 39503-20
E-Mail: c.schmidt-smeding(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 2
Nachricht schreiben
Adresse exportieren
Telefon: 04721 39503-12
Fax: 04721 66-270153
E-Mail: j.wolenberg(at)landkreis-cuxhaven.de
Raum: 4
Nachricht schreiben
Adresse exportieren
    

Leistungsbeschreibung

Im Gegensatz zu den Hilfen zur Erziehung knüpft das Gesetz den Anspruch nicht an die Personensorgeberechtigten, sondern an das Kind oder den Jugendlichen selbst an.

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Zur Feststellung der Abweichung von der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder -therapeuten einzuholen.

Die fachliche Gesamtverantwortung bei der Entscheidung und Gewährung der Hilfe nach § 35 a SGB VIII liegt bei dem örtlichen Jugendhilfeträger.
Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  1. in ambulanter Form,
  2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  3. durch geeignete Pflegepersonen und
  4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

Grundlage für die Rechtsansprüche auf Hilfen gem. § 35a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) ist die Klassifikation psychischer Störungen nach der jeweilig gültigen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, wie sie von der Weltgesundheitsorganisation herausgegeben wird (ICD-10).

Die Hilfe nach § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder und Jugendliche und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind haben daher keinen Anspruch nach § 35a SGB VIII. Für diesen Personenkreis kommt Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII oder Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte (Erwachsene) nach § 53 SGB XII in Betracht. Dieser Leistungstatbestand integriert auch die (drohende) seelische Behinderung.

Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können – im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung – selbst Anträge auf Leistungen stellen und verfolgen. Allerdings ist dabei die Zustimmung der Personensorgeberechtigen in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Die Finanzierung der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Über die Heranziehung zu den entstehenden Kosten wird im Einzelfall entschieden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Was sollte ich noch wissen?

Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche stellen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Online-Dienste

Bitte wählen Sie in der Suchmaske Ihren Wohnort aus, damit die für Sie verfügbaren Online-Dienste angezeigt werden können.