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13.11.2020

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest im Landkreis Cuxhaven

Aufgrund des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung wird hiermit nachstehende Maßnahme bekannt gegeben und verfügt:

Sämtliches im Landkreis Cuxhaven gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab in Kraft treten ausschließlich

  1. in geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) zu halten.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Diese Verfügung basiert auf § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung. Der Risikobewertung wurde dabei zugrunde gelegt, dass der Landkreis Cuxhaven Wildvogeldurchzugsgebiet für wildlebende Watt- und Wasservögel ist und dass im Landkreis mehrere Seen und Feuchtgebiete vorhanden sind. Die großzügige Küstenlinie in Verbindung mit der weitreichenden und landwirtschaftlich vielfältigen Fläche ist Grundlage des Zug- und Rastgebietes von Flugwild, sowohl in Küstennähe, als auch im Landkreisinnern und stellt zu großen Teilen avifaunistisch wertvolles Gebiet dar.

Der Abzug von verschiedenen Wasservogelarten in Richtung Westeuropa erfolgt bereits seit einigen Wochen, so dass sich Wildvögel in z.T. hohen Dichten an Sammelplätzen in Zwischen- oder Überwinterungsquartieren aufhalten. Die Dichte der Vogelpopulationen in Rastgebieten wird in den kommenden Wochen weiter zunehmen, bzw. durch Kälteeinbrüche beschleunigt werden. Diese Bedingungen begünstigen die Virusübertragung und Ausbreitung.

Der Landkreis Cuxhaven weist eine hohe Geflügeldichte auf. Gemäß § 32a Geflügelpest-Verordnung gilt die Geflügeldichte ab 500 Stück Geflügel/km² als hoch.

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben kann.

Bei der ersten erlegten und beprobten Wildente, welche im Rahmen des Wildvogelmonitorings auf die Aviäre Influenza untersucht wurde, ist am 06.11.2020 durch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) der Subtyp H5N8 nachgewiesen worden. Auch bei einer zweiten erlegten Wildente, welche aufgrund des Wildvogelmonitorings untersucht wurde, ist inzwischen derselbe Subtyp H5N8 nachgewiesen worden.

Die Viruslast des Landkreises Cuxhaven stellt sich als erhöht dar. Die benachbarten Bundesländer Schleswig-Holstein und Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, sowie die Niederlande melden vermehrt positive H5-Fälle bei Wildvogelarten.

Daher wurde die Aufstallungsanordnung unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Es ist zu befürchten, dass es zu einer Einschleppung in die Nutzgeflügelbestände kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hochansteckenden Virustyp handelt. Um eine Übertragung in hiesige Geflügelbestände zu verhindern, ist die vorgenannte Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen. Andere - ggf. mildere - Möglichkeiten, einen Eintrag der hochpathogenen Aviären Influenza in Hausgeflügelbestände zu verhindern, sind nicht ersichtlich.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Von einer vorherigen Anhörung der betroffenen Geflügelhalter wird abgesehen (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Aviären Influenza unter anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden war.

Der Schutz hoher Rechtsgüter erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalter am Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade erhoben werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Stade gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Hinweise:

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Weiteres. Sobald das Seuchengeschehen eine Aufhebung der Allgemeinverfügung zulässt, wird diese unverzüglich erfolgen.
  2. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.
  3. Die vollständige Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven eingesehen werden.
  4. Nähere Informationen erhalten Sie durch das Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven, Telefon 04721 66-2132.
Cuxhaven, den 12.11.2020 LANDKREIS CUXHAVEN
  In Vertretung
  Kreisrätin Bammann