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11.08.2022

Land Hadeln: Errichtung und Betrieb von einer sowie Rückbau von drei Windenergieanlagen (Neuenkirchen)

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage sowie der Rückbau von drei Bestands-Windenergieanlagen im Windpark Neuenkirchen, Samtgemeinde Land Hadeln, Landkreis Cuxhaven

Öffentliche Bekanntmachung – Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Firma NeuenkirchenWind GmbH & Co. KG, Scholien 6, 21763 Neuenkirchen hat mit Antragsschreiben vom 28.02.2020 die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs „Nordex N133“ mit einer Leistung von 4,8 MW sowie den Rückbau dreier Bestands-Windenergieanlagen des Typs „AN Bonus“ mit einer Leistung von jeweils 1,0 MW im Windpark Neuenkirchen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beantragt.

Die Windenergieanlage hat eine Nabenhöhe von 84,40 m, einen Rotordurchmesser von 135,00 m bei einer Gesamthöhe von 151,40 m (unter Windlast). Die Errichtung und der Betrieb ist auf folgendem Standort geplant:

  • „WEA 1“ – in der Gemarkung Neuenkirchen, Flur 17, Flurstück 74/1.

sowie der Rückbau von drei Bestandsanlagen auf folgenden Standorten:

  • „WEA B3“ – in der Gemarkung Neuenkirchen, Flur 17, Flurstück 69,
  • „WEA B4“ – in der Gemarkung Neuenkrichen, Flur 17, Flurstück 74/1,
  • „WEA B5“ – in der Gemarkung Neuenkirchen, Flur 17, Flurstück 66/2.

Im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlage sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:

  • Eine Kranstellfläche,
  • Wegebau (Neubau und Ertüchtigung vorhandener Wege),
  • temporäre Lager- und Logistikflächen,
  • Kabellegung,
  • Kompensationsflächen.

Die Inbetriebnahme der Windenergieanlage soll unmittelbar nach Vorlage der Genehmigung und Abschluss der Errichtungsarbeiten erfolgen (voraussichtlich im 4. Quartal 2023).

Die Errichtung der Windenergieanlage bedarf nach § 4 i.V.m. § 10 BImSchG i.V.m. § 1 sowie Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Nach lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zur Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten -ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz- ist der Landkreis Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven zuständige Genehmigungsbehörde.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war gemäß §§ 3 ff. i.V.m. Ziffer 1.6.3 der Anlage 1 UVPG durch eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die Antragstellerin hat freiwillig eine Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und dem Antrag prüffähige Unterlagen beigefügt.

Das Genehmigungsverfahren ist daher unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 4 i.V. mit § 10 BImSchG in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Das geplante Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG bekannt gemacht.

Zusammen mit den Antragsunterlagen werden die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Unterlagen nach § 4e der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) mit öffentlich ausgelegt. Die datenschutzrelevanten Unterlagen / Betriebsgeheimnisse sind namentlich benannt, werden aber nicht öffentlich ausgelegt (siehe unten „Datenschutz“).

Antragsunterlagen:

1
Antrag nach § 4 BImSchG
1.1
Antrag für eine Genehmigung oder eine Anzeige nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Herstellungs- und Rohbaukostenkosten (Datenschutz)
Betriebsgeheimnisse
1.2
Kurzbeschreibung / Zusammenfassung
1.2.1
Ziele der Raumordnung und die Zulässigkeit des Vorhabens aus raumordnerischer Sicht
Baulärm
Lichtemissionen
1.3
Bauablaufplan
1.4
Transportaufkommen
1.5
Liste betroffener Flurstücke (Datenschutz)
1.6
Vollmachten
2
Lagepläne
2.1
Topographische Karte 1:25000
2.2
Grundkarte 1:5000
2.3
Katasterplan
2.3.1
Flurstücksnachweise (Datenschutz)
2.4
Vermaßte Pläne der Windenergieanlage
2.5
Auszug F-Plan
2.6
Kabelplan
2.7
Eisabwurf
2.8
Ausgleichsmaßnahmen
2.9
Wegeplanung und Baustelleneinrichtungen
2.10
Karten zu Zielen der Raumordnung
3
Anlage und Betrieb
3.1
Beschreibung der zum Betrieb erforderliche technischen Einrichtungen und Nebenanlagen sowie vorgesehene Verfahren
3.2
Angaben zu verwendeten und anfallenden Energien
3.5
Stoffbilanz
3.5.1
Sicherheitsdatenblätter
4
Emissionen
4.1
Art und Ausmaß aller Luftverunreinigung
4.5
Betriebszustand und Schallemissionen
4.6
Schallimmissionsgutachten
4.7
sonstige Emissionen Schattenwurfgutachten
4.8
Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung aller Emissionen
5
Messungen von Emissionen und Immissionen und Emissionsminderung
5.1
Vorsorgemaßnahmen Umwelteinwirkungen
6
Anlagensicherheit
6.1
Anwendbarkeit Störfallrisiko
6.2
Maßnahmen gegen sonstige Gefahren und erhebliche Nachteile
7
Arbeitsschutz
7.1
Arbeitsplatzgefährdungsbeurteilung
7.2
Lagerung von Gefahrenstoffen
8
Betriebseinstellung
8.1
vorgesehene Maßnahmen
9
Abfälle
9.1
Vermeidung und Verwertung Abfälle
10
Abwasser
10.1
allg. Angaben
10.12
Niederschlagsentwässerung
11
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
11.1
Beschreibung der Stoffe
12
Bauvorlagen und Brandschutz
12.1
Bauantrag
12.1.1
Nachweis Bauvorlagenberechtigung (Datenschutz)
12.2
Einfacher Lageplan
12.3
Zeichnungen
12.4
Baubeschreibung
12.6
Brandschutz
12.7
sonstige Bauvorlagen
12.8
Bautechnische Nachweise
12.8.1
Standsicherheit (Datenschutz)
13
Natur, Landschaft, Bodenschutz
13.1
Angaben zu Wasser, Boden und Naturschutz
13.2
Eingriff Landschaftsbild
13.3
Bodenschutz
14
Umweltverträglichkeit
14.1
Angaben zur UVP
14.2
Umweltverträglichkeitsprüfung
15
sonstige Unterlagen
15.1
Antrag auf luftverkehrsrechtliche Zustimmung
15.2
Wasserrecht / Wasserrechtlicher Antrag


Die Register 3.3 – 3.4, 3.6 – 3.8.2, 4.2 – 4.4, 5.2 – 5.4, 6.1.1, 6.3 6.4.2, 7.3, 9.2 – 9.4, 10.2 – 10.11, 11.2 – 11.7, 12.5 – 12.5.4 sowie 12.8.2 – 12.8.4 wurden inhaltlich bereits in vorhergehenden Register dargelegt oder nicht belegt, weil nicht zutreffend / nicht erforderlich.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Antragsunterlagen nach §§ 4, 4e der 9. BImSchV liegen gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 BImSchG i.V.m. § 9 Absatz 2 der 9. BImSchV i.V.m. §§ 1 u. 3 PlanSiG vom

22.08.2022 bis einschließlich 23.09.2022

an den folgenden Stellen zur Einsichtnahme öffentlich aus:

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind während der Einwendungsfrist, diese beginnt gem. § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG am 22.08.2022 und endet mit Ablauf des 07.10.2022, schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Cuxhaven geltend zu machen. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen dem Antragsteller und soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) müssen Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar den vollständigen Namen und die Anschrift eines Unterzeichners enthalten, der als Vertreter der Einwender gilt. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht enthalten, sowie Einwendungen mit fehlenden oder unleserlichen Namen bzw. Adressenangaben können von der Genehmigungsbehörde unberücksichtigt bleiben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet der Erörterungstermin statt, werden sämtliche form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Termins am

18.10.2022, ab 10:00 Uhr,
im Raum 3 „Sitzungssaal“ des Landkreises Cuxhaven,
Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven

erörtert. Sollte die Erörterung am 18.10.2022 nicht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauf folgenden Werktagen (ohne Samstag) zur gleichen Zeit am gleichen Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin ist öffentlich und dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, sowie dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn der Antragsteller oder die Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt. Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies gesondert öffentlich bekannt gemacht. Sofern die Notwendigkeit besteht, die Erörterung an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen, erfolgt eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über den Antrag (z.B. Genehmigung oder Ablehnung) gemäß § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht wird und diese öffentliche Bekanntmachung die Zustellung der Entscheidung ersetzen kann (vergl. § 10 Abs. 8 BImSchG).

Cuxhaven, 11. August 2022
LANDKREIS CUXHAVEN
  Der Landrat
In Vertretung

Bammann