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17.06.2021

Öffentliche Bekanntmachung Ergebnis der allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung des Windparks bei Osterbruch

Die Firma Windpark Osterbruch GmbH & Co. BetriebsKG, Norderende 31 in 21762 Osterbruch, hat beim Landkreis Cuxhaven die Genehmigung für ein Teilrepowering des Windparks bei Osterbruch-Kehdingbruch beantragt.

Geplant und beantragt ist der Rückbau von 8 (von 11 vorhandenen) Windenergieanlagen (WEA) des Typs AN Bonus 1 MW/54 und im Anschluss die Neuerrichtung und der Betrieb von 5 Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-82 E2 mit 2,3 MW, Nabenhöhe 98,38 m, Rotordurchmesser 82 m, Gesamthöhe 139,38 m. Weiterhin sind im Windpark Osterbruch ergänzende wegebauliche Maßnahmen und fünf Kranstellflächen beantragt.

Unmittelbar benachbart, östlich des Hadelner Kanals grenzt (nördlich der Kreisstraße K 16) der Windpark Kehdingbruch an, welcher im Jahr 2017 mit 4 neu errichteten WEA vom Typ Enercon E-82 (Gesamthöhen 1 x 99,90 m / 3 x 139,38 m) teilweise repowert wurde. Zusätzlich werden hier 2 ältere Bestandsanlagen Typ Enercon E-66 mit knapp 100 m Gesamthöhe weiterbetrieben. Im südlichen Teil des Windparks Kehdingbruch befinden sich 3 weitere WEA vom Typ Vestas V80 mit knapp 100 m Gesamthöhe.

Aktuell umfasst der Windpark Osterbruch-Kehdingbruch somit 20 WEA. Nach dem Teilrepowering des Windparks Osterbruch wird der Windpark Osterbruch-Kehdingbruch zukünftig aus 17 WEA bestehen.

Die Bauorte der neuen 5 WEA sind in der Gemarkung Osterbruch:

  • Flur 2, Flurstück 57/1 (WEA Nr. 1)
  • Flur 4, Flurstück 13/2 (WEA Nr. 2)
  • Flur 4, Flurstück 32/4 (WEA Nr. 3)
  • Flur 6, Flurstück 22/4 (WEA Nr. 4 u. Nr. 5).

Entsprechend § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung unter Einbeziehung bestehender WEA im Windpark Osterbruch-Kehdingbruch, für die bisher keine UVP durchgeführt worden ist, vorzunehmen. Die für das geplante Vorhaben durchgeführte Vorprüfung (auf der Grundlage der Antragsunterlagen und der darin enthaltenen Untersuchungen zur UVP-Vorprüfung) hat unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Das Vorhaben entspricht den aktuellen Darstellungen der 55. Änderung des Teilflächennutzungsplanes Hadeln der Samtgemeinde Land Hadeln, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Cuxhaven Nr. 17 v. 16.05.2019 (Seite 104, Nr. 88).

Auf Grund der Merkmale des Standortes und unter Berücksichtigung der Vorbelastungen (Standort innerhalb eines vorhandenen Windparks) und der beantragten Vermeidungs- u. Minimierungsmaßnahmen führt die Realisierung des beantragten Teil-Repowerings des Windparks insgesamt nicht zu erheblich nachteiligen Umwelteinwirkungen, die die Forderung nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtfertigen würden.

Das vorstehende Ergebnis wird hiermit entspr. § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gemacht.

Diese Entscheidung ist entspr. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Cuxhaven, den 17. Juni 2021 LANDKREIS CUXHAVEN

In Vertretung

Bammann (Kreisrätin)