Seiteninhalt


08.10.2021

Aktuelle Informationen des Landkreises Cuxhaven zum Thema "Corona-Virus"

Zeitpunkt der Veröffentlichung: Freitag, 08.10.2021, 14:30 Uhr

Bitte beachten Sie, dass es aufgrund unterschiedlicher Meldesysteme und -zeitpunkte zu Abweichungen und Unterschieden zwischen den kommunalen Zahlen des Landkreises und den Angaben des RKI kommen kann. 

Aktuelle Zahl der Infektionen:

(Stand der Zahlen: Donnerstag, 07.10.2021, 24:00 Uhr)

Anzahl der bestätigten Infektionen: 5.440 Personen
(+22 im Vergleich zur letzten Meldung)
Davon:

     Anzahl ohne akute Infektion: 5.053 Personen
(+23 im Vergleich zur letzten Meldung)
     Anzahl der Todesfälle: 180 Personen
(keine Veränderung zur letzten Meldung)
     Anzahl der akuten Infektionen: 207 Personen
(+22/-23 im Vergleich zur letzten Meldung)
   
Person auf Intensivstation:
1 Person
(+1 im Vergleich zur letzten Meldung)
davon an der Beatmung:
1 Person
(+1 im Vergleich zur letzten Meldung)

Auflistung nach Gemeinden

  Summe Keine akute
Infektion mehr
Akute
Infektion
Verstorben
Gem. Beverstedt 367 (+1)

337 (+1)

25 (+1/-1)

5
SG Börde Lamstedt 105
104
0
1
Gem. Hagen i. Br. 281 (+1)
272
3 (+1)
6
SG Hemmoor

300

293
5
2
SG Land Hadeln 510 (+2)
482 (+3)
9 (+2/-3)
19
Gem. Loxstedt
591 (+6)
551 (+2)
27 (+6/-2)
13
Gem. Schiffdorf
495 (+5)

435 (+8)

46 (+5/-8)
14
Stadt Cuxhaven 1.515 (+2)

1.434 (+2) 

18 (+2/-2)
63
Stadt Geestland 979 (+4) 
871 (+3)
58 (+4/-3)
50
Gem. Wurster Nordseeküste 297 (+1)
274 (+4)
16 (+1/-4)
7
Gesamt 5.440 (+22)
5.053 (+23)
207 (+22/-23)
180






Neuinfektionen pro 100.000 EW
im Landkreis Cuxhaven:
56,3
Inzidenz Niedersachsen
Neuaufnahme Krankenhaus:
2,4
Prozentuale Intensivbettenbelegung:
3,80 %

Die Allgemeinverfügung zur Feststellung des Indikators „Neuinfizierte“ von mehr als 50 ist im Landkreis seit Mittwoch, dem 29.09.2021 gültig.

Durchgeführte Impfungen im Impfzentrum/ mobile Teams (Stand 18.09.2021):
Erstimpfungen:
66.383                                                
Zweitimpfungen:
63.198
Drittimpfungen:
0

Hinweis: Bei der Anzahl der Zweitimpfungen werden die Impfungen mit Johnson & Johnson sowie die Genesenen mit einer Impfung nicht abgebildet. Das mobile Impfen beginnt in Kürze.

Durchgeführte Impfungen Arztpraxen (Stand 29.09.2021):

Erstimpfungen:

62.150                         
Zweitimpfungen:
60.026
Drittimpfungen:
895

Hinweis: Bei der Anzahl der Erstimpfungen werden die Impfungen mit Johnson & Johnson sowie die Genesenen mit einer Impfung nicht abgebildet.

Quote                    
Erstimpfungen: 64,9 %;
Zweitimpfungen: 62,22 %

Entwicklung der letzten sieben Tage

Quelle: www.rki.de/inzidenzen

Stand der Zahlen: Freitag, 08.10.2021, 03:00 Uhr

Datum
Infektionsquote
02.10.2021
63,9
03.10.2021
61,9
04.10.2021
61,9
05.10.2021
59,9
06.10.2021
60,9
07.10.2021
58,3
08.10.2021
56,3
Einwohnende 198.038

Quote Neuinfektionen
pro 100.000 Einw. heute

56,3


Beurteilung der Lage

In den vergangenen Tagen kam es im Rahmen der Fall- und Kontaktermittlung häufiger vor, dass die angegebenen Daten von den zu kontaktierenden Personen nicht korrekt angegeben waren. Dies führte dazu, dass das Gesundheitsamt die Personen erst verspätet kontaktieren konnte. „Es ist wichtig, die korrekten Daten wie den vollständigen Namen, die Telefonnummer und auch E-Mail-Adresse beim Besuch einer Veranstaltung oder auch im Restaurant anzugeben“, teilt Kai-Uwe Bielefeld mit. Dies gelte selbstverständlich auch bei Kontaktlisten, die im privaten Umfeld aufgrund eines Infektionsfalls geführt werden müssen. „Sollte man dieser Pflicht nicht nachkommen, kann der Verstoß sogar zu einem Bußgeld führen“, macht der Landrat deutlich. Außerdem bittet er die Anzurufenden darum, auch bei Anrufen mit unterdrückter Nummer das Gespräch anzunehmen, denn die Kolleginnen und Kollegen der Fall- und Kontaktermittlung riefen in der Regel ohne eine angezeigte Telefonnummer an.

Wie geht es mit den Teststationen im Landkreis weiter?

Der Landkreis Cuxhaven hat sich in den vergangenen Tagen in einem konstruktiven und engen Austausch mit den Betreibern der Teststationen befunden. So ist es gemeinsam gelungen, alle offenen Fragen zu klären und eine Situation für den sehr großflächigen Landkreis Cuxhaven herzustellen, dass auch nach dem 11. Oktober Testmöglichkeiten vorhanden sein werden. Die bisherige Vielzahl an Teststationen wird es allerdings nicht mehr geben. Vor dem Hintergrund der steigenden Impfquote und dem inzwischen kleineren Personenkreis, der die Testmöglichkeiten auch weiterhin kostenlos wird nutzen können, ist dies dennoch zunächst ein zufriedenstellendes Ergebnis.

Welche Teststationen weiterhin und wann genau geöffnet sind, finden Sie auf der Homepage des Landkreises hier. Außerdem finden Sie hier eine Auflistung der Ärzte und Teststationen, welche PCR-Testungen anbieten.

Diese Listen sind nicht abschließend. Über diese Listen hinaus ist es möglich, dass der jeweilige Haus- oder Facharzt einen Schnelltest oder auch PCR-Test anbietet. Sprechen Sie Ihren Hausarzt gegebenenfalls auf diese Möglichkeit an.

Für wen sind die Tests ab dem 11.10.2021 weiterhin kostenlos?

Laut Testvorordnung haben ab dem kommenden Montag nur noch gewisse Personenkreise weiterhin einen Anspruch auf die kostenlosen Bürgertestungen (Antigen-Schnelltestungen) in den Teststationen. Die folgenden Personen sind von den Kosten befreit:

  • Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben (bis drei Wochen nach dem 12. Geburtstag)
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Impfstudien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bis zu drei Monate nach Beendigung der Impfstudien
  • Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen können, dazu zählen auch Schwangere während der ersten sechs Monate der Schwangerschaft
  • bis zum 31. Dezember 2021 von Schwangeren während der gesamten Schwangerschaft
  • bis zum 31. Dezember 2021 auch Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren)
  • bis zum 31. Dezember 2021 Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer bei der Person selbst nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, haben ebenfalls einen Anspruch auf eine kostenlose Testung, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist

Was gilt als Nachweis für den kostenlosen Bürgertest?

Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober 2021 eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss der testenden Stelle zum Nachweis der Identität einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Außerdem muss die zu testende Person belegen können, dass sie aus einem der vorgenannten Gründe anspruchsberechtigt ist.

Ein ggf. erforderlicher Altersnachweis ergibt sich regelmäßig aus dem Identitätsnachweis des Kindes.

Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen, aus dem die Überzeugung der ausstellenden Stelle, in der Regel der Ärztin bzw. des Arztes, hervorgeht, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, müssen aus dem Dokument hervorgehen, die Angabe einer Diagnose ist aber nicht erforderlich.

Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.

Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffe erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.

Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.

Angepasste Landesverordnung schafft einen Rahmen für die Planung von Herbst, Advents- oder Weihnachtsmärkten

Wer in diesem Jahr einen Weihnachtsmarkt besucht, muss geimpft, genesen oder getestet sein, wenn er dort etwas essen oder trinken oder ein Fahrgeschäft besuchen möchte, nicht aber, wenn er nur etwas einkaufen will. Neben weiteren Regelungen soll dies trotz der andauernden Pandemie Herbst-, Advents- oder Weihnachtsmärkte in dieser Saison möglich machen. Eine angepasste Corona-Landesverordnung gibt seit heute den Veranstalterinnen und Veranstaltern einen Rahmen für ihre Planungen.

Zu ihrem Antrag auf gewerberechtliche Genehmigung gehört für die Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Märkte daher in diesem Jahr ein Hygienekonzept, in dem unter anderem geregelt wird, wie diese für Verzehr und Fahrgeschäfte geltende 3-G-Vorgabe sichergestellt werden soll.

Das geht

  • durch Umschließen des Geländes mit zentralen Zugängen und Zugangskontrollen,
  • durch Kennzeichnungen der Personen z.B. mit Bändchen oder anderer Kennzeichen (Stempel etc.),
  • oder durch die jeweilige dezentrale Überprüfungen der Nachweise durch die Betreiberinnen und Betreiber von Ständen oder Fahrgeschäften. Bei dieser Variante muss allerdings jede und jeder Einzelne die eigene Berechtigung nachweisen. Es ist nicht möglich, dass eine Person für eine ganze Gruppe Getränke oder Speisen kauft.

Weitere Maßnahmen zur Steuerung von Kundenströmen, Kapazitätsgrenzen oder der Vermeidung von Ansammlungen müssen ebenfalls Inhalt des Hygienekonzeptes sein.

Die Veranstalter haben zudem die Möglichkeit, für ihre Veranstaltung die 2-G-Regel, also eine Begrenzung von Bewirtungsleistungen und Nutzung von Fahrgeschäften nur auf vollständig geimpfte oder genesene Personen, einzuführen. Verpflichtend ist dies nur, wenn zum Zeitpunkt der Veranstaltung die Warnstufe 3 für den Landkreis ausgerufen wurde.

Detaillierte Hinweise zu den Vorschriften für die saisonalen Märkte finden Sie in der Pressemitteilung des Landes Niedersachsen und in der aktuellen Landesverordnung.

Autor/in: Presse- und InformationsDienst des Landkreises Cuxhaven