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21.04.2022

Aktuelle Informationen des Landkreises Cuxhaven zum Thema "Corona-Virus"

Zeitpunkt der Veröffentlichung: Donnerstag, 21.04.2022, 13:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass es aufgrund unterschiedlicher Meldesysteme und -zeitpunkte zu Abweichungen und Unterschieden zwischen den kommunalen Zahlen des Landkreises und den Angaben des RKI kommen kann. 

Aktuelle Zahl der Infektionen:

(Stand der Zahlen: Mittwoch, 20.04.2022, 24:00 Uhr)

Anzahl der bestätigten Infektionen:

44.841 Personen
(+681 im Vergleich zur letzten Meldung)

Anzahl der Fälle
der letzten 10 Tage:
4.664 *)
Anzahl der Todesfälle: 219 Personen
(keine Veränderung zur letzten Meldung)
   

*) Es handelt sich um einen statistischen Wert. Nicht abgebildet werden können die Fälle, welche die Isolation bereits nach sieben, zehn oder später als 10 Tage verlassen haben.

7-Tage-Inzidenz:
886,2
(1.793 Neuinfektionen)

Auf Intensivstationen:
4 Person
(-1 im Vergleich zur letzten Meldung)

davon beatmet:
2 Person
(keine Veränderung zur letzten Meldung)

Auflistung nach Gemeinden

Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 3. April 2022 :

https://www.niedersachsen.de/download/182538/Niedersaechsische_Verordnung_ueber_Schutzmassnahmen_gegen_das_Corona-Virus_SARS-CoV-2_und_dessen_Varianten_Niedersaechsische_Corona-Verordnung_vom_1._April_2022_S._1-16.pdf

Die Grafiken des Land Niedersachsen zur verständlichen Darstellung der Corona-Verordnung finden Sie hier.


Durchgeführte Impfungen


Erst-impfungen Zweit-impfungen Dritt-impfungen Viert-
impfungen
Impfungen Impfzentrum und Impfbus
(Endstand 18.09.2021)
81.625
78.097


Impfungen mobile Teams
(Stand 20.04.2022)
3.073
3.865
37.766
2.540
Impfungen Arztpraxen
(Stand 18.12.2021)
67.513
68.072
46.609

Impfungen gesamt: 152.211
150.034 84.375
2.540


Entwicklung der letzten sieben Tage

Quelle: www.rki.de/inzidenzen

Stand der Zahlen: Donnerstag, 21.04.2022, 03:00 Uhr

Datum
Infektionsquote
15.04.2022
1.497,3
16.04.2022
1.327,8
17.04.2022
1.327,8
18.04.2022
1.327,8
19.04.2022
1.011,4
20.04.2022
924,9
21.04.2022
886,2
Einwohnende 198.826*

Quote Neuinfektionen
pro 100.000 Einw. heute

886,2

* Das Robert-Koch-Institut legt für seine Auswertungen die Zahlen vom Landesamt für Statistik Niedersachsen zugrunde. Diese Zahl wurde nun an den Stand vom 31.12.2020 mit 198.826 Einwohnern angepasst.

Niedersächsische Absonderungsverordnung wird bis zum 30. April verlängert – ab 25. April keine Erstattung des Verdienstausfalls für Kontaktpersonen ohne Boosterimpfung

Die Niedersächsische Absonderungsverordnung hier regelt die Pflicht zur häuslichen Quarantäne oder Isolation bei Personen, die mit dem Corona-Virus infiziert sind oder als Kontaktpersonen gelten. Bislang haben nur Personen, die über mindestens einen vollen Impfschutz verfügen, eine Entschädigung im Quarantänefall als Kontaktperson erhalten. Ab dem 25. April erhalten auch diese Personen keine Erstattung für einen Verdienstausfall mehr. Für Personen, die sich nachweislich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder die Kinder in Isolation oder Quarantäne betreuen, erstattet das Land den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch zukünftig den fortgezahlten Lohn.

Ausgenommen von der Quarantäne als Kontaktperson sind nach der Absonderungs-Verordnung:

  • Alle Personen, die innerhalb der vergangenen 90 Tage eine zweite Impfung erhalten haben.
  • Alle Personen, die bereits eine dritte Impfung erhalten haben oder die aufgrund einer Kombination aus überstandener Infektion und Impfung als „geboostert“ gelten.
  • Alle Personen, die als genesen gelten. Also innerhalb der vergangenen 90 Tage nachweislich mit COVID infiziert waren, sofern der positive PCR-Test länger zurückliegt als 28 Tage.
  • Alle Schülerinnen und Schüler sowie Kita-Kinder ab drei Jahren, die sich bei einem Infektionsfall in der Schule oder der Betreuungseinrichtung im Anschluss fünf Tage täglich im Rahmen des ABIT testen.

Infizierte sollen sich AU-Bescheinigung ausstellen lassen

Eine infizierte Person mit Symptomen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von seinem behandelnden Arzt erhalten. Mit dieser erhält diese grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, vollkommen unabhängig vom Impfstatus und es erfolgt keine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz. Sollte sich die erkrankte Person trotz symptomatischer Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lassen, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Verdienstausfalls über das Infektionsschutzgesetz.

Hat eine Person eine Infektion ohne Krankheitssymptome, kann die Ärztin oder der Arzt ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, da der Patient wegen der Infektion die Wohnung nicht verlassen kann, um seinen Arbeitsplatz aufzusuchen. Anderenfalls würde er andere in Gefahr bringen, sich ebenfalls zu infizieren. Anders verhält es sich, wenn der Patient die Möglichkeit hat, während des gesamten Zeitraums der Isolation seine Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen („Homeoffice“). In diesem Fall benötigt er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, da er seiner Arbeit nachgehen kann und den regulären Lohn erhält.

Wann gilt man als geboostert?

Personen, die bereits die dritte Impfung (Auffrischungsimpfung) erhalten haben oder Personen, die eine Infektion durchgemacht haben und zwei Impfungen erhalten haben gelten als geboostert und sind noch effektiver gegen eine schwere Erkrankung mit dem Corona-Virus geschützt. Die Ständige Impfkommission empfiehlt die Auffrischungsimpfungen für Personen ab 12 Jahren. Das gilt auch für Schwangere ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel.

Die STIKO empfiehlt insbesondere folgenden Personengruppen eine Auffrischungsimpfung anzubieten, da sie besonders gefährdet sind, sich mit dem Virus anzustecken und/oder schwer zu erkranken:

  • Personen mit geschwächtem Immunsystem (Immundefizienz),
  • Personen ab 70 Jahren,
  • Bewohnerinnen/Bewohner und Betreute in Einrichtungen der Pflege für alte Menschen
  • sowie Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.
  • Auch bisher Nicht-Geimpfte sollen vordringlich geimpft werden.

Auch Personen, die bisher einmal mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden, brauchen eine zweite und eine dritte Impfung um als geboostert zu gelten.

Wie Personen geimpft werden sollen, die bereits eine Infektion durchgemacht haben, ist den Erläuterungen des Robert-Koch-Institutes hier zu entnehmen.

Für eine spontane Impfung stehen die Mobilen Impfteams des Landkreis Cuxhaven in dieser Woche wie folgt zur Verfügung:

22.04.
CityCenter
Cuxhaven
Segelckestraße 45 - 47
Cuxhaven
09:00-
16:00
letzte Patientenannahme
30 Min. vor Schließung
23.04.
EDEKA
Schomaker
Parkstraße 2
Loxstedt
14:00-
18:00
Impfbus
23.04.
CityCenter
Cuxhaven
Segelckestraße 45 - 47
Cuxhaven
11:00-
15:00
letzte Patientenannahme
30 Min. vor Schließung

Alle weiteren Termine der Mobilen Impfteams sind auf der Homepage des Landkreis Cuxhaven hier zu finden.

Autor/in: Presse- und InformationsDienst des Landkreises Cuxhaven