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Erweiterung der Pfandpflicht für Verpackungen seit dem 1.Januar 2022
Von den Kunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die bisher noch in den gelben Sack gewandert sind, finden nun einige weitere ihren Weg in das Rückgabesystem. Dafür sorgt die erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen, die seit dem 1. Januar in Kraft ist.
Betroffen davon sind Kunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3,0 Liter, die mit Sekt, Wein oder anderen alkoholischen Getränken und Mischgetränken oder mit Frucht- und Gemüsesäften gefüllt sind. Sie können anders als bisher in die Geschäfte zurückgebracht und im Pfandautomaten abgegeben werden. Umgekehrt sind die Hersteller verpflichtet, den Pfand von 25 Cent von ihren Abnehmern einzufordern.
Pfandpflichtige Einwegverpackungen erkennt man an dem DPG-Logo mit Flasche, Dose und Pfeil. Auf der Internetseite der Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) findet man entsprechende Beispielabbildungen. Verpackungen, auf denen das Pfandlogo noch nicht zu finden ist, weil sie im Kalenderjahr 2021 hergestellt wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 verkauft werden. Das soll verhindern, dass Restbestände ohne Logo vernichtet werden müssen.
Eine weitere Ausweitung des Pfandsystems ist bereits angekündigt. Ab dem Jahr 2024 müssen auch Einweg-Kunststoffverpackungen mit Milchprodukten das Pfandlogo tragen. Ebenso sind Anbieter von sogenannten „Coffee-to-go“-Getränken ab dem Zeitpunkt dazu verpflichtet, ohne Mehrkosten eine Mehrwegverpackung anzubieten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der DPG (www.dpg-pfandsystem.de )
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