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Aktuelles

 

20.07.2017

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Errichtung von zwei Hähnchenmaststätten in der Stadt Geestland, Landkreis Cuxhaven

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Cuxhaven 

Der Landwirt, Heino Schween, Brookhornsweg 11, 27624 Geestland, hat beim Landkreis Cuxhaven die Genehmigung mit Antrag vom 02.08.2016 gemäß § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissi­onsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung von zwei Hähnchenmastställen mit jeweils 42.000 Stallplätzen sowie den Neubau eines Behälters für kontaminiertes Wasser und den Neubau von fünf Futtersilos beantragt. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für das Jahr 2017 vorgesehen. Bauort ist das Flur­stück 19, Flur 27 in der Gemarkung Bederkesa.

Das beantragte Bauvorhaben bedarf nach den §§ 4 und 10 BImSchG i.V.m. der Nr. 7.1.3.1, Verfahrensart „G“, des Anhanges der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungsbehörde ist der Landkreis Cuxhaven (Nr. 8.1 der Anlage 1 zur ZustVO-Umwelt-Arbeits­schutz).
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG und § 9 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Antrags­unterlagen nach § 4 der 9. BImSchV liegen in der Zeit vom

 31.07.2017 bis einschließlich 30.08.2017

bei den folgenden Stellen zu den angegeben Zeiten zur Einsicht­nahme öffentlich aus:

- Landkreis Cuxhaven, Amt Bauaufsicht und Regionalplanung, Vincent-Lübeck-Straße 2,
   27474 Cuxhaven, Raum 322 (montags bis donnerstags von 08:00 bis 12:00 Uhr und
  13:30 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr)

- Stadt Geestland, Rathaus II, Bad Bederkesa, Am Markt 8, 27624 Geestland, im
  Bürgerbüro während der Öffnungszeiten (montags, dienstags, donnerstags von
  08:00 bis 18:00 Uhr, mittwochs und freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr sowie am
  ersten Samstag im Monat von 08:00 bis 12:30 Uhr).

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist, die am 31.07.2017 beginnt und am 13.09.2017 endet, schriftlich bei den genannten Auslegungs­stellen erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen dem Antragsteller und, soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen der Ein­wenderin/des Einwenders deren/dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungs­verfahrens nicht erforderlich sind.

Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge­setzes (VwVfG) müssen Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form ver­vielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar den vollständigen Namen und die Anschrift eines Unterzeichners enthalten, der als Vertreter der Einwender gilt. Gleichförmige Ein­wendungen, die diese Angaben nicht enthalten, sowie Einwen­dungen mit fehlenden oder unleserlichen Namen bzw. Adressen­angaben können von der Genehmigungsbehörde unberücksich­tigt bleiben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet der Landkreis Cuxhaven als Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, wird hiermit der 28.09.2017, 10:00 Uhr im Kreishaus des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Straße 2, 27474 Cuxhaven, Raum 1, festgesetzt. Sollte die Erörterung am 28.09.2017 nicht abge­schlossen werden können, wird diese am darauf folgenden Werktag um 10:00 Uhr am gleichen Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin dient dazu, die formgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Formgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.

Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven (www.landkreis-cuxhaven.de) unter der Rubrik „Aktuelles“ gesondert bekannt gemacht.

Über den Antrag wird durch Erteilung oder Versagung der Genehmigung nach § 10 BImSchG entschieden. Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Cuxhaven, 07.07.2017 LANDKREIS CUXHAVEN
 

Der Landrat
Bielefeld