Seiteninhalt

Amtliche Bekanntmachungen

22.11.2016

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest, Festlegung eines Sperrbezirks und eines Beobachtungsgebiets

Im Land Bremen, in der Stadt Bremerhaven, ist am 18.11.2016 der Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) bei einem Wildvogel amtlich festgestellt worden.

Gemäß § 55 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der zurzeit geltenden Fassung sind um den Fundort des Wildvogels ein Gebiet mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk und ein Gebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet festzulegen.

Teile des Landkreises Cuxhaven liegen in diesem Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet.

1. Der Sperrbezirk im Gebiet des Landkreises Cuxhaven wird in dem zu Nr. 2 abgebildeten Kartenausschnitt als das kleinere umrandete Gebiet (innere Linie) mit folgenden Grenzen dargestellt:

Die Grenze des Sperrbezirks startet auf der Bundesstraße 71 an der Landesgrenze zu Bremerhaven. Sie verläuft in östlicher Richtung auf der B71 und zweigt nach Süden ab auf die Hohewurthstraße und anschließend auf die Mushardstraße. Ab der Einmündung in die Bahnhofstraße verläuft die Grenze in südwestlicher Richtung auf der Bahnhofstraße, der Lindenstraße bis zur Landesstraße 135. Von hier aus geht die Grenze auf der L135 in Richtung Süden und zweigt ab nach Westen in die Burgstraße, die in die B437 übergeht. Von der B437 zweigt die Grenze nach Süden ab in die Speckjer Straße, die in die Maihausener Straße und anschließend in die Wiemsdorfer Straße übergeht. Alsdann verläuft die Grenze auf der Wiemsdorfer Dorfstraße und dem Hamerklinken Weg bis zur Einmündung in die Landwürder Straße (L121). In Richtung Nordosten auf der Landwürder Straße, der Warftenstraße und der Oldenburger Straße verlaufend, biegt die Grenze in die Straße Am Fliesenpadd ab und verläuft weiter auf der Straße Luneplate bis zur Landesgrenze. Von hier aus geht die Grenze in östlicher Richtung entlang der Landesgrenze zu Bremerhaven bis zum Startpunkt.

2. Das Beobachtungsgebiet im Gebiet des Landkreises Cuxhaven ist in dem folgenden Kartenausschnitt durch die äußere Linie mit folgenden Grenzen dargestellt:

Die Grenze des Beobachtungsgebietes startet in der Gemeinde Schiffdorf, Ortschaft Spaden, nördlich der Bremerhavener Straße (K63) an der Landesgrenze zu Bremerhaven. Die Grenze verläuft in östlicher Richtung entlang der Bremerhavener Straße bis zur Kreuzung Meersenweg und folgt diesem südlich bis zur Straße Sölzenweg und anschließend in östlicher Richtung der Straße Am Jedutenhügel und dem Wurthkampsweg, den Straßen Am Spadener See und anschließend Zur Gartenlaube bis zur Lavener Straße (K61). In südlicher Richtung verläuft die Grenze weiter auf der Lavener Straße und in der Ortschaft Bramel über die Lange Straße, die Batteriestraße und über den Bobetsdamm. Anschließend in der Ortschaft Sellstedt über die Kampstraße, den Beelacker auf der Geestensether Straße (L143) in östlicher Richtung. Die Grenze zweigt nach Süden ab auf die Straße Heidekultur und folgt der Rohrstraße und der Dorfstraße in westlicher Richtung. Die Grenze verläuft in südlicher Richtung weiter entlang des Stinstedter Baches und geht dann weiter auf der Wesermünder Straße (B71), in Richtung Süden auf der Lunestedter Straße, der Wesermünder Straße, Zum Lunebogen (K45), Bei den Bauern, Am Felde, Heise und dann auf der Kreisstraße bis zur Bremerhavener Straße (L135). In Richtung Süden verläuft die Grenze auf der Bremerhavener Straße (L135) und zweigt ab nach Westen in die Straße Tannendorf, Hohes Wehr, Weißenberger Straße, Kreisstraße, Sandstedtermoor und Osterstader Straße (K31) und in ihrer westlichen Verlängerung bis zur Kreisgrenze in der Wesermitte. Von hier aus geht die Grenze nach Norden entlang der Kreisgrenze. An der Landesgrenze zu Bremerhaven zweigt die Grenze nach Osten ab und verläuft entlang der Landesgrenze bis zum Startpunkt.

 

3. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen wird angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so wird nach § 55 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk und zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet festgelegt. Teile des Landkreises Cuxhaven liegen in diesem Radius von drei Kilometern und weitere Teile liegen in diesem Radius von zehn Kilometern.

Bei der Festlegung des Sperrbezirks und des Beobachtungsgebiets wurden u. a. die örtlichen und ökologischen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse und sonstige tierseuchenrechtlich relevanten Erkenntnisse berücksichtigt.

Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung bei Hühnern und anderen Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögeln). Die Festlegung der Restriktionsgebiete und die damit verbundenen Maßnahmen sollen einer Verbreitung der Seuche entgegenwirken.

Mit Allgemeinverfügung vom 10. November 2016 wurde bereits verfügt, dass sämtliches im Landkreis Cuxhaven gehaltenes Geflügel bis zum 31.01.2017 ausschließlich in geschlossenen Ställen o d e r unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), gehalten werden darf. Diese Verfügung gilt auch weiterhin.

Für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet gelten unmittelbar aus den Vorschriften des § 56 Geflügelpest-Verordnung weitere Verpflichtungen für die Tierhalter, die der Anlage zur dieser Verfügung zu entnehmen sind.

Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102) in der zurzeit geltenden Fassung und kann im Rahmen der Anpassung an die Seuchenlage widerrufen werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, was bedeutet, dass eine Klage gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Ausbreitung der Geflügelpest als hoch ansteckende Tierseuche ist schnellstmöglich zu bekämpfen, indem um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels herum ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt werden und die für diese Gebiete geltenden Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird von einem besonderen öffentlichen Interesse gestützt, d. h. aufgrund der Gefahr gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen durch eine Ausbreitung der Geflügelpest müssen persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zurückstehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntgabe folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit wurde zur Bekämpfung der Ausbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Stade Klage erhoben werden.

Nähere Informationen erhalten Sie im Veterinäramt des Landkreises Cuxhaven, Vincent-Lübeck-Str. 2, 27474 Cuxhaven, Tel.-Nr. 04721/66-2132. Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinäramt sofort zu melden. 

Cuxhaven, 22.11.2016 LANDKREIS CUXHAVEN
  Der Landrat

Anlage:

Für den Sperrbezirk gelten bis auf Weiteres folgende Schutzmaßnahmen:

- Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks

  • · dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,
  • · dürfen frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,
  • · dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
  • · hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,
  • · dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,
  • · darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,
  • · darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet entsprechend.

- Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.

- Hunde- oder Katzenhalter haben sicherzustellen, dass diese Tiere im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.

Für das Beobachtungsgebiet gelten bis auf Weiteres folgende Schutzmaßnahmen:

- Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.

- Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden und darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.

- Hunde- oder Katzenhalter haben sicherzustellen, dass diese Tiere im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen.

Die zuständige Behörde kann von einzelnen Schutzmaßnahmen Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.