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Amtliche Bekanntmachungen

17.02.2014

Bekanntmachung des Landkreises Cuxhaven als Untere Wasserbehörde

Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach den §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und den §§ 91 und 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 3 des Gesetzes vom 03. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46) für das Wasserwerk Wingst;
Antragsteller: Wasserverband Wingst
hier: Festlegung eines Erörterungstermins

Für das oben genannte Vorhaben wird durch den Landkreis Cuxhaven nach den §§ 51 und 52 WHG sowie den §§ 91 und 92 NWG ein Wasserschutzgebietsverfahren durchgeführt, welches darauf abzielt, eine Wasserschutzgebietsverordnung für das betroffene Gebiet festzusetzen. Die Antragsunterlagen (Erläuterungen, Karten sowie die zukünftige Wasserschutzgebietsverordnung) haben in der Zeit vom 29.04.2013 bis 28.05.2013 bei den betroffenen Kommunen zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegen.

Es wurden Stellungnahmen abgegeben. Ein Erörterungstermin ist damit notwendig und wird wie folgt festgelegt:

Beginn: Donnerstag, den 27. Februar 2014, 16:00 Uhr
Ort: Wasserverband Wingst,
Wasserwerkstraße 30, 21789 Wingst

Erörtert werden sollen die rechtzeitig zur Verordnung erhobenen Stellungnahmen mit dem Antragsteller, den Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Betroffenen haben ihre Teilnahmeberechtigung in geeigneter Form nachzuweisen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht für dieses Verfahren nachzuweisen und zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.

Gemäß § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch eine Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 


 

Cuxhaven, 17.02.2014 LANDKREIS CUXHAVEN
 

Der Landrat

In Vertretung

Jochimsen
Erster Kreisrat