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Satzung des Kuratoriums für Erwachsenenbildung

Satzung
des Kuratoriums für Erwachsenenbildung im Landkreis Cuxhaven
vom 20.10.1980 in der Fassung vom 13.11.1997


§ 1


Die nachstehenden Erwachsenenbildungsorganisationen im Landkreis Cuxhaven
bilden ein Kuratorium für Erwachsenenbildung im Landkreis Cuxhaven, um die
Erwachsenenbildung im Landkreis Cuxhaven zu intensivieren. 

          Bildungsvereinigung Arbeit und Leben Niedersachsen e. V.
          Bildungswerk im Landkreis Cuxhaven e. V.
          Evangelische Erwachsenenbildung Niedersachsen
          Volkshochschule Hadeln 
          Volkshochschule im Landkreis Cuxhaven e. V.
          Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen e.V.

Das Ev. Bildungszentrum, Bad Bederkesa, wird als kooperatives Mitglied ohne
Finanzbeteiligung aufgenommen (Beschluss des Kuratoriums vom 08.02.1990).


§ 2


Das Kuratorium dient der gegenseitigen Information der Mitgliedsorganisationen und der Ausgleichung ihrer unterschiedlichen Interessen. Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe, gemeinsam berührende Probleme und Arbeitsbedingungen der Mitglieder zu erörtern, die Vorhaben der Mitglieder zu koordinieren, gemeinsame Interessen der Mitglieder gegenüber Dritten zu vertreten und die für die Mitglieder bestimmten Kreiszuschüsse anzumelden und zu verteilen.

§ 3


Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums sind die Vertreter der in § 1 genannten Organisationen. Der Oberkreisdirektor des Landkreises Cuxhaven oder ein von ihm be-stimmter Vertreter sowie je ein Vertreter der Kreistagsfraktionen nehmen mit beratender Stimme an den Kuratoriumssitzungen teil.


§ 4


Die in § 1 genannten Organisationen bestimmen ihre Vertreter im Kuratorium und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern durch schriftliche Mitteilung an das Kuratorium für die Dauer von zwei Jahren. Dabei können die Organisationen je angefangener 1.000 anerkannter Unterrichtsstunden im Jahre vor der Bestimmung der Vertreter jeweils einen Vertreter entsenden.

§ 5


Das Kuratorium wählt einen 1. Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorsitz soll jeweils unter den im Kuratorium vertretenen Organisationen wechseln.


§ 6


Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr. Die Ladungsfrist zu den Sitzungen beträgt mindestens drei Wochen. Der Vorsitzende muss zu einer Kuratoriumssitzung einladen, wenn wenigstens zwei der in § 1 genannten Organisationen es unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangen.

§ 7


Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Das Kuratorium kann beschließen, zusätzliche Vertreter der Mitglieder oder Dritte zu einzelnen Beratungen hinzuzuziehen.

§ 8


Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn Vertreter von mindestens 2/3 der in § 1 ge-nannten Organisationen anwesend sind. Für die Beschlüsse des Kuratoriums wird Einstimmigkeit zum Grundsatz erhoben.

§ 9


Das Kuratorium beschließt über Neuaufnahmen von Organisationen der Erwachsenen-bildung im Landkreis Cuxhaven. Es trifft vorläufige Regelungen über die stimmberech-tigte Vertretung dieser Organisationen im Kuratorium und ihre Beteiligung an den Kreiszuschüssen unter Zugrundelegung der nach § 10 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung (EBG) sowie den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung als förderungsfähig anerkannten Unterrichtsstunden.

Cuxhaven, den 13.11.1997

Kuratorium für Erwachsenenbildung im Landkreis Cuxhaven
Der Vorsitzende
Dr. Döhner



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