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Bildungspaket

1. Kostenübernahme für Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten

Die Kosten für Schul- und Kindertagesstättenausflüge sowie für mehrtägige Klassenfahrten werden in tatsächlicher Höhe übernommen. Taschengelder während des Ausfluges oder der Klassenfahrt sind von der Kostenübernahme jedoch ausgeschlossen.

Die Leistung wird in der Regel direkt an die Schule bzw. Kindertagesstätte überwiesen.Bei den Kosten für Schul- bzw. Kindergartenausflüge ist auch eine Erstattung an Sie möglich, wenn ein Zahlungsnachweis (Quittung, Kontoauszug etc.) vorgelegt wird.

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2. Gewährung des persönlichen Schulbedarfs

Der Schulbedarf dient dem Zweck, Schülerinnen und Schülern die Anschaffung ihrer persönlichen Schulausstattung zu erleichtern. Hierzu gehören neben Schulranzen und Sportzeug z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Hefte, Mappen, Stifte etc.).
Der Schulbedarf wird für jedes Schuljahr pauschal in Höhe von 150,00 € gewährt. Die Zahlung erfolgt jeweils zum 01.08. in Höhe von 100,00 € und zum 01.02. in Höhe von 50,00 €. Ab 2021 werden die Beträge entsprechend der Regelleistung erhöht.

Achtung:
Erhalten Sie bereits laufende Leistungen durch das Jobcenter Cuxhaven nach dem SGB II oder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie Leistungen in besonderen Fällen nach dem Asylbewerberleis-tungsgesetz, ist eine Antragstellung nicht notwendig. Die Leistung wird ohne Antrag zu den genannten Zeitpunkten gezahlt. Bei Empfängern von Wohngeld und des Kinderzuschlages ist eine Antragstellung notwendig.

Antragsunterlagen erhalten Sie hier...

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3. Übernahme von Schülerbeförderungskosten

Im Bereich des Landkreises Cuxhaven wird die Schülerbeförderung nach Maßgabe der gültigen Schülerbeförderungssatzung vorgenommen. Daher besteht für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 10, die in einer bestimmten Mindestentfernung von ihrer Schule entfernt wohnen, bereits ein Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung, so dass der Bedarf gedeckt ist.

Weitere Informationen können Sie der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Cuxhaven in der aktuellen Fassung entnehmen:

Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cuxhaven

Ein hierüber hinausgehender Bedarf kann nur in seltenen Ausnahmefällen gewährt werden.

Schülerinnen und Schüler, die nur deshalb keine Beförderungskosten gemäß der o. g. Satzung erhalten, weil sie innerhalb der Mindestentfernung von der Schule wohnen, erhalten auch keine Leistungen für Schülerbeförderung im Rahmen des Bildungspaketes.

In jedem Fall werden nur die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gleichen Bildungsganges übernommen. Des Weiteren kommen nur Aufwendungen des günstigsten Beförderungsmittels in Betracht. Vorhandene öffentliche Verkehrsmittel stellen in der Regel die kostengünstigste Alternative dar und sind daher vorrangig in Anspruch zu nehmen.

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4. Aufwendungen für ergänzende Lernförderung

Die Aufwendungen für ergänzende Lernförderung können übernommen werden, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Die Lernförderung soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Unmittelbar in der Schule angebotene Förderungsmöglichkeiten haben in jedem Fall Vorrang. Wenn diese im konkreten Einzelfall nicht ausreichen, um das wesentliche Lernziel zu erreichen, kommt eine außerschulische Lernförderung in Betracht.

Das Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen keinen Grund für die Übernahme der Kosten für eine Lernförderung im Rahmen des Bildungspakets dar.

In jedem Fall ist eine von der Schule zu treffende Prognose Grundlage der Entscheidung.

Achtung:
Liegen die Ursachen für die Lernschwäche in unentschuldigtem Fehlen oder vergleichbaren Umständen und bestehen keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung, werden die Kosten für eine Lernförderung nicht übernommen.

Die Leistung wird direkt an den Anbieter der Lernförderung überwiesen.

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5. Mehraufwendung für Mittagsverpflegung

Sofern in einer Kindertagesstätte eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird und diese in Anspruch genommen wird, werden die Aufwendungen nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Es erfolgt hierbei eine direkte Abrechnung mit der Kindertagesstätte. Die Beantragung der Leistung erfolgt zusammen mit dem Antrag auf Zuschuss zu den Elternbeiträgen.

Hier finden Sie den Antrag auf Zuschuss zu den Kita-Gebühren

Sofern in der Schule eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird und diese in Anspruch genommen wird, werden die Aufwendungen nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Es erfolgt hierbei eine direkte Abrechnung mit der Schule.

Antragsunterlagen erhalten Sie hier...

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6. Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Mit der Gewährung des Bedarfs soll Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Daher kann ein Höchstbetrag von bis zu 15,00 € im Monat für folgende Bedarfe anerkannt werden:

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht)
  • vergleichbare Aktivitäten der kulturellen Bildung
  • Teilnahme an Freizeiten

Eine Gewährung ist nur in diesen Bereichen und maximal bis zum Erreichen des Höchstbetrages (15,00 € im Monat) möglich.

Mit dem Bedarf sollen sowohl die soziale und gemeinschaftliche Kompetenz der Kinder und Jugendlichen, als auch ihre kulturelle Vielseitigkeit gefördert werden.

Achtung:
Aufwendungen für privat veranlasste Einzelunternehmungen, die ohne pädagogische Anleitung durchgeführt werden, können vom o. g. Höchstbetrag daher nicht erfasst werden und sind ggf. aus der Regelleistung zu bestreiten. Nicht übernommen werden beispielsweise:

  • ein individueller Kino-, Theater- oder Museumsbesuch,
  • ein privater Besuch des Schwimmbades oder einer anderen Sporteinrichtung,
  • ein privater Besuch eines Vergnügungs- oder Freizeitparks.

Mitgliedsbeiträge und ähnliche Aufwendungen für Vereinigungen, welche der demokratisch-freiheitlichen Grundordnung zuwiderlaufen sowie Kosten für Unternehmungen mit jugendgefährdendem Charakter werden ausdrücklich nicht übernommen.

Die Leistung erfolgt direkt an den Anbieter / Verein / Einrichtung.

Antragsunterlagen erhalten Sie hier...

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