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Abwasserverordnung

Änderung der Abwasserverordnung

Mit Wirkung vom 01. August 2002 trat die Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (AbwV) in Kraft. Sie schreibt für Kleinkläranlagen bestimmte Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle vor. Diese Anforderungen gelten insbesondere dann als eingehalten, wenn eine Kleinkläranlage eingebaut oder betrieben wird, die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzt. Diese bauaufsichtliche Zulassung wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) vergeben.

Mit der Änderung der Abwasserverordnung ging eine Neufassung der DIN 4261 Teil 1 einher. Diese war notwendig, da durch die Änderung der Verordnung die in der zur damaligen Zeit geltenden Fassung der DIN 4261 Teil 1 geregelten Anlagen „Untergrundverrieselung“ und „Sickerschacht“ als alleinige biologische Reinigungsstufe nicht mehr zulässig war, da bei ihnen die Einhaltung der o.g. Anforderungen nicht überprüfbar ist.

Im Rahmen der Verordnungsänderung sind die betroffenen Kleinkläranlagenbesitzer im Landkreisgebiet vom Landkreis Cuxhaven in seiner Funktion als Untere Wasserbehörde angeschrieben worden und zur Sanierung ihrer Anlagen aufgefordert worden. Obwohl der Landkreis bemüht war, in dem genannten Schreiben die neue Rechtslage zu erläutern, tauchen nach wie vor Fragen auf Seiten der Betroffenen auf. Zur Beantwortung dieser Fragen sollen die nachfolgenden Informationen eine Hilfestellung geben.

1. BESTEHENDE ANLAGEN OHNE ABWASSERBELÜFTUNG
Anlagen ohne Abwasserbelüftung entsprechen nicht mehr den Anforderungen nach der Abwasserverordnung bzw. der neu gefassten DIN 4261 Teil 1. Sie können jedoch aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraumes weitergenutzt werden, sofern sie den Regeln der DIN 4261 Teil 1 von 1991 entsprechen. Nach Ablauf des Abschreibungszeitraumes, der regelmäßig mit längstens 15 Jahren seit der Errichtung oder letztmaligen wesentlichen Erneuerung angenommen wird, sind solche Anlagen nachzurüsten oder durch neue zu ersetzen. Es ist dabei zu beachten, dass kleinere Ausbesserungen an der Anlage oder Erweiterungen nicht als wesentliche Änderungen gelten, so dass der 15-jährige Bestandsschutz nicht von diesem Zeitpunkt neu beginnt!

2. UNTERGRUNDVERRIESELUNGSANLAGEN
Wie oben erwähnt, entsprechen Untergrundverrieselungsanlagen nicht den durch die neue Abwasserverordnung vorgegebenen Anforderungen. Auch sie können bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraumes weitergenutzt werden, bevor eine ordnungsgemäße Anlage errichtet werden muss. Sollte innerhalb der letzten 15 Jahre z.B. ein Verrieselungsstrang erneuert oder zur Anlage hinzugefügt worden sein, gilt dies nicht als wesentliche Änderung! Die Anrechnung des Bestandsschutzes darf nicht von diesem Zeitpunkt geschehen!

3. ABWASSERABGABE
Kläranlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit den Anforderungen der neuen Abwasserverordnung und den Bestimmungen der neugefassten DIN 4261 entsprechen, sind abgabefrei. Anlagen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind, soweit sie bis zum Ende ihres Abschreibungszeitraumes weitergenutzt werden dürfen (siehe 1.; 2.), ebenfalls abgabefrei.

4. NEUBAUTEN UND NACHRÜSTUNGEN
Bei Neubauten und Nachrüstungen sind künftig nur noch Kleinkläranlagen mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung einzusetzen. Diese kann durch eine Gleichwertigkeit der Anlage nach § 153 NWG, wobei von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden darf, soweit dem Wohl der Allgemeinheit auf andere Weise mindestens gleichwertig entsprochen wird, nicht ersetzt werden!

5. PFLANZENKLÄRANLAGEN
Für Pflanzenkläranlagen liegen noch keine bauaufsichtlichen Zulassungen vor, sie befinden sich derzeit im Zulassungsverfahren beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Solange diese Zulassungen nicht erteilt sind, können nach wie vor für Pflanzenkläranlagen wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt werden. Dies ist möglich, da bei Pflanzenkläranlagen, die dem ATV-Arbeitsblatt A 262 entsprechen, die Anforderungen der Abwasserverordnung als eingehalten gelten.

6. AUSNAHMEFÄLLE VON DER BAUAFSICHTLICHEN ZULASSUNG
Bei der erst- oder einmaligen Ausführung innovativer Produkte, für die eine bauaufsichtliche Zulassung noch nicht vorliegen kann, ist die Errichtung der Anlagen weiter möglich. Die Prüfung der wasserrechtlichen Anforderungen findet in diesen Fällen nach wie vor im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis statt.

7. WARTUNGSVERTRAG
Zur Gewährleistung einer dauerhaft stabilen Reinigungsleistung der Kleinkläranlage ist eine regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Wartung entsprechend den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (§ 153 (1) und (4) NWG) unabdingbar. Gemäß § 153 (4) NWG hat der Betreiber der Anlage sicherzustellen, dass die Wartung durch geeignetes Fachpersonal vorgenommen wird. Dafür ist der Abschluss eines Wartungsvertrages erforderlich. Nach den Vorgaben der neuen DIN 4261 Teil 1 hat die Wartung für technische Anlagen 3x im Jahr zu erfolgen, für nichttechnische Anlagen einmal jährlich.