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Gewerbliche Kläranlagen

Die Abwässer aus Gewerbebetrieben mit direkter Einleitung in ein Gewässer müssen, wie die häuslichen Abwässer, einer Abwasserbehandlung zugeführt werden. Entgegen der Abwasserbehandlung nach Kleinkläranlagensatzungen, ist bei gewerblichen Direkteinleitern immer eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1, 10 und 13 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und gegebenenfalls eine wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 60 Abs. 3 WHG zum Bau der Kläranlage erforderlich.

Im ländlichen Raum sind nicht alle Gewerbebetriebe an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit zum Bau einer Betriebskläranlage. Zu diesen gewerblichen Direkteinleitern gehören im Landkreis Cuxhaven insbesondere Gaststätten, Bäckereien, Schlachtereien sowie Freizeitanlagen wie Campingplätze und Schullandheime. Dieses Abwasser stellt besondere Anforderungen an die Behandlung in einer Kläranlage.

Für die Reinigung der Abwässer sind bei den meisten Gewerbebetrieben zusätzliche Vorbehandlungsstufen wie Fettabscheideranlagen, Flotations- und Absetzvorrichtungen sowie Pufferbecken zur Vergleichmäßigung der Abwasserströme erforderlich. Des weiteren sind bei den Freizeitanlagen, z.B. bei den Campingplätzen die saisonalen Belegungsschwankungen und bei den Gaststättenbetrieben der Abwasserspitzenzulauf an Wochenenden, zu berücksichtigen. Für einige Herkunftsbereiche, z.B. Bäckereibetriebe, wurden im Landkreis Cuxhaven durch Pilotanlagen neue Abwasserbehandlungsanlagen eingeführt und somit der Stand der Technik weiterentwickelt.

Bei diesen Betrieben kommen die unterschiedlichsten Klärverfahrenstechniken wie Tropfkörperanlagen, SBR Technologie, Belebschlammanlagen, belüftete und unbelüftete Teichkläranlagen, Festbettsystem, Tauchkörper und Wirbelbettverfahren zum Einsatz. Diese Klärverfahren werden häufig als mehrstufige Kombinationsanlagen betrieben.

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Autor: Sven Biskupek